Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 80-IV-21

Vf. 80-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 19. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden jeweils vom 9. August 2021 (2 K 962/21 und 2 K 963/21), die ihm nach eigenen Angaben am 19. August 2021 zugingen.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträ- ge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser erließ am 18. März 2021 zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Beitragsnummern 622 657 112 – privater Bereich – bzw. 538 954 268 – beitragspflichtiges Kraftfahrzeug) wegen Forde- rungen aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden, mit denen jeweils Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung überwiesen wurden. Die Widersprüche des Beschwerdeführers wies der MDR mit Wider- spruchsbescheiden vom 8. bzw. 9. April 2021 als unbegründet zurück.

Unter dem 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer jeweils Klage zum Verwaltungsgericht Dresden – gerichtet auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie Untersagung einer Vollstreckung aus den zugrunde liegen- den Festsetzungsbescheiden – und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. Die Prozesskosten- hilfeanträge wurden durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2021 (2 K 962/21 und 2 K 963/21) abgelehnt. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom selben Tag über- trug die Kammer die Sache jeweils gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Ein- zelrichter.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in seiner Ausprägung als Willkürverbot und seines Grundrechts auf den gesetzli- chen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Das Gericht habe § 6 Abs. 1 VwGO willkürlich aus- gelegt. Zugleich liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Rich- ter vor, weil die Rechtssache der – allein zur Entscheidung befugten – Kammer entzogen worden sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat.

3 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde- führer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Aus- schöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Sep- tember 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwi- schenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die – wie hier – ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechts- verletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. Novem- ber 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 – Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.). Anderes gilt, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleiben- den rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23- IV-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 8). 2. Vorliegend kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – Ent- scheidung in den Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Berufung ein- legen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertra- gung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche – hier behaupteten – Verstöße hin überprüft werden, die sich zu- gleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Novem- ber 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104/01 – juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 – 8 B 9/11 – juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 – 3 B 42/11 – juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsge- richt gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte da- für, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch er- sichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl