Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 87-IV-21

Vf. 87-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. O.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 24. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Medienfreiheit im Internet-Zeitalter geltend.

Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jah- ren den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt und wegen der gegen ihn festgesetzten Rundfunkbeiträge verschiedene Klagen gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zum Verwaltungsgericht Leipzig (1 K 909/15, 1 K 1251/17) erhob. Mit verschiedenen Teilbe- schwerden wendet er sich gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Fi- nanzierung durch Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitragspflicht auch für Geringverdiener, Nichtnutzer und Betriebsstätten sowie gegen den Medienstaatsvertrag 2020 und weitere rund- funkrechtliche Staatsverträge wegen angeblicher formeller und inhaltlicher Mängel. Hierzu verweist die Beschwerdeschrift vielfach ergänzend auf eine als Anlage beigefügte, 890 Seiten umfassende „Metastudie LIBRA“ (Freiheits- und Medienzukunft) mit Stand 1. September 2021, deren Autoren nicht angegeben sind.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung diverser Grundrechte des Grundgesetzes, der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug auf die ver- schiedenen Teilbeschwerden. Eine persönliche Beschwer sieht der Beschwerdeführer darin, dass ihm die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen werde, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vollumfänglich abzulehnen. Die Landesrundfunkanstalten einschließlich des MDR hätten gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen Gesetze des öffentlichen Verwal- tungsrechts und die Verfassung des Freistaates Sachsen verstoßen. Dem Beschwerdeführer, der nicht am Rundfunk teilnehme, sei ein „Teilnehmerkonto“ aufgezwungen worden. Zudem werde er durch die Zwangsvollstreckung derartiger Forderungen beschwert. Diesbezüglich rügt er eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 SächsVerf), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 SächsVerf), der Gewissensfreiheit (Art. 19 Abs. 1 Sächs- Verf), der Informationsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) und des Rechts auf rechtliches Gehör.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).

3 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfe- nen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht ent- wickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. – für Verfassungsbe- schwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GG – BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zu Grundrechten des Grundgesetzes, die inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20).

2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer hat schon nicht den Lebenssachverhalt, aus dem er die gerügten Grundrechtsverletzungen ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergegeben, sondern al- lenfalls angedeutet, wogegen er sich mit der Verfassungsbeschwerde inhaltlich wenden will. Konkrete Entscheidungen, etwa Beitragsbescheide des MDR oder verwaltungsge- richtliche Entscheidungen in den zitierten Verfahren 1 K 909/15 oder 1 K 1251/17, durch welche er betroffen sein könnte, hat der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch inhalt- lich mitgeteilt. Die Beschwerdebegründung und die ergänzend herangezogene Metastudie erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßig- keit der Rundfunkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landesrund- funkanstalten sowie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht genügt allein nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 17. September 2021 – VfGBbg 32/21). Auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018, BVerfGE 149, 222; Beschluss vom 28. Mai 2019

4 – 1 BvR 876/19 – juris; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 – juris) hat er sich nicht auseinandergesetzt.

Soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in verschiede- nen (rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es schon an der Angabe derjenigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf in das sächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese können Ge- genstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-21 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl