Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 91-IV-21 (e.A.)

Vf. 91-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau S.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arndt Hohnstädter,

Hainstraße 10, 04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrem am 15. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam- menhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona- Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880).

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 trat am 23. September 2021 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 20. Oktober 2021 (§ 18 Abs. 1, 2 Sächs- CoronaSchVO vom 21. September 2021). Die hier relevanten Regelungen der § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 laute- ten wie folgt:

§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe (1) – (2) (…) (3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. (…) (4) - (7) (…)

§ 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für 1. den Zugang zur Innengastronomie, 2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, 3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, 4. den Sport im Innenbereich, 5. den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, 6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, 7. den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, 8. die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienver- kehr, 9. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, 10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie

(…)

(2) – (4) (…)

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Sep- tember 2021 galt die angegriffene Regelung in der Zeit vom 21. Oktober bis 7. November 2021 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) mit gleichem Wortlaut fort und ist seit 8. November 2021 bis voraussichtlich 25. November 2021 (§ 18 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 5. No- vember 2021) als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) weiterhin in Kraft.

3

Die Antragstellerin wohnt im Landkreis N. und arbeitet in L. In N. und in L. übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 seit längerer Zeit. Die Antragstellerin ist weder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft noch hat sie bisher – wissentlich – eine COVID-19-Erkrankung durchlaufen.

Am 12. Oktober 2021 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, mit dem Ziel, § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen (dort anhängig unter 3 B 380/21). Über diesen Antrag ist bislang – soweit bekannt – noch nicht entschieden.

Zur Begründung ihres beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Erlass einer einst- weiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend: Der Antrag sei zulässig, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechts- schutz verletze. Es habe dem Antragsgegner eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ge- setzt. Nach Ablauf dieser Frist gelte die angegriffene Norm jedoch nicht mehr, so dass wegen Erledigung eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen werde. Der Eilantrag sei auch begründet. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung der Freiheitsrechte, hier insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, eine Verlet- zung der Menschenwürde sowie des Gleichbehandlungsgebots. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stelle keine dem Parlamentsvorbehalt genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage dar. Weiterhin sollten aufgrund der Verordnung Kontakte von Ungeimpften und Ungenesenen verhindert werden, solange diese nicht durch einen Test eine ihnen unterstellte Ansteckungs- gefahr widerlegt hätten; es sei aber nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, in jedem Bürger anlasslos eine Gefahr zu erblicken. Auch sei der Begründung der Verordnung nicht zu ent- nehmen, dass eine Notstandsituation bestehe, die die Aussetzung der Grundrechte ausnahms- weise rechtfertigen könnte. Weiterhin stelle auch § 28 Buchst. c IfSG keine geeignete Er- mächtigungsgrundlage dar. Die Testpflicht diskriminiere Ungeimpfte und Gesunde. Darüber hinaus ermangele es bereits eines sachlichen Grundes, die Geimpften und Genesenen einer abweichenden Behandlung zu unterziehen, weil auch diese die Infektion verbreiten könnten und auch selbst erneut oder erstmalig schwer erkranken könnten.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Ihr stehe bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Darüber hinaus sei der Antrag offensichtlich unbegrün- det.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig, weil er den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

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1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo- raussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 10-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).

Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu be- gründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Be- schluss vom 30. August 2018 – Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 – Vf. 82-IV-18 [e.A.], st. Rspr.). Das Vorbringen muss die Feststellung ermöglichen, dass das in der Hauptsache verfolgte Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich un- begründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 48-IV-11).

2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsbegründung ermöglicht nicht die Feststellung, dass das von der Antragstellerin in einer noch zu erhebenden Verfas- sungsbeschwerde verfolgte Begehren zulässig ist. Die Antragstellerin legt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht substantiiert dar (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 Sächs- VerfGHG). Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf die Behauptung von Grundrechtsverletzungen, ohne darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforde- rungen die angegriffene Norm konkret nicht gerecht werden soll. Auch setzt sie sich nicht mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von § 28 ff. IfSG auseinander (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96- VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – LVG 4/21 jeweils m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Feb- ruar 2021 – Vf. 14-IV-21).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl