Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.11.2021 – Vf. 105-IV-21 (e.A.)
Vf. 105-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1) des Herrn W., 2) des Rechtsanwalts M.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg und die Richter Uwe Berlit und Andreas Wahl
am 15. November 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrem am 12. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung der Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz aufzugeben, die Hauptverhand- lung am 15. November 2021 im Strafverfahren 1 KLs 350 Js 9706/16 (2) auszusetzen, hilfs- weise zu unterbrechen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann, bleibt – die Zulässigkeit einer etwa noch zu erhebenden Verfas- sungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 10. November 2021 unterstellt – ohne Erfolg. Eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung ist – zumal auf der Grundlage der Maßstäbe, die der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 20. März 2020 (Vf. 39-IV-20 [e.A.]) aufgestellt hat – nicht i.S.d. § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten. Die vorliegende Ausgangssituation ist erheblich an- ders zu bewerten als jene, die der genannten Entscheidung zu Beginn der sog. ersten Corona- Welle im Frühjahr 2020 zugrunde lag. Mittlerweile können insbesondere Möglichkeiten zu einer Impfung, die das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und einer Erkrankung an COVID-19 mit schwerwiegendem, gar tödlichem Verlauf entscheidend zu minimieren geeignet sind, ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Zudem erscheinen die vom Landgericht im Beschluss vom 10. November 2021 in Aussicht gestellten Hygiene- maßnahmen, die den im Freistaat Sachsen geltenden Schutzregelungen genügen, in ihrer Zu- sammenschau hinreichend geeignet, eine Ansteckungsgefahr der in der Hauptverhandlung anwesenden Personen zwar nicht absolut auszuschließen, aber auf ein durch die allgemeinen Schutzregelungen in nicht unerheblichen Teilen des öffentlichen Lebens als verantwortbar erachtetes Maß weiter zu begrenzen. Dass für die Antragsteller wegen der – auch im Sinne der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts – notwendigen Reisetätigkeit oder der Anwe- senheit im Sitzungssaal (auch bei Einhaltung der Abstandsregeln insbesondere zu den Mitan- geklagten) ein besonderes, über das aus der Zugehörigkeit zur Gruppe der über 60-Jährigen resultierende Risiko hinausgehendes Risiko bestünde, dass diesen nicht mehr zumutbar wäre oder gar schwerer wöge als das öffentliche Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechts- pflege unter Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung, an der die Teilnahme nicht dem Bereich der verzichtbaren Freizeitaktivitäten zuzuordnen ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Wahl