Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 102-IV-21

Vf. 102-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 2. Dezember 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 5. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Medienfreiheit im Internet-Zeitalter geltend.

Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den öffentlich- rechtlichen Rundfunk ablehnt und sich bereits mit Einwendungen gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hat. Mit verschie- denen Teilbeschwerden wendet er sich unter anderem gegen das System des öffentlich- rechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitrags- pflicht auch für Nichtnutzer sowie gegen den Medienstaatsvertrag 2020 und weitere rund- funkrechtliche Staatsverträge wegen angeblicher formeller und inhaltlicher Mängel. Hierzu verweist die Beschwerdeschrift vielfach ergänzend auf eine als Anlage beigefügte, 960 Seiten umfassende „Metastudie LIBRA“ (Freiheits- und Medienzukunft) mit Stand 1. November 2021, deren Autoren nicht angegeben sind.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung diverser Grundrechte des Grundgesetzes, der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug auf die ver- schiedenen Teilbeschwerden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21 m.w.N.) nicht genügt.

Das abstrakt gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers lässt schon nicht hinreichend er- kennen, durch welchen konkreten Akt öffentlicher Gewalt welches Grundrecht verletzt sein soll. Die Beschwerdebegründung und die ergänzend herangezogene Metastudie erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rund- funkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landesrundfunkanstalten so- wie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine solche Zusammenstel- lung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht allein genügt den Begründungsanforde- rungen nicht (SächsVerfGH a.a.O.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 17. September 2021 – VfGBbg 32/21).

3 Soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in verschiedenen (rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es an der Angabe derje- nigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf in das sächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese können Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sein (SächsVerfGH a.a.O.).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl