Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 107-IV-21 (HS)/Vf. 108-IV-21 (e.A.)
Vf. 107-IV-20 (HS) 108-IV-20 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1) des Herrn W., 2) des Herrn B.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 13. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 18. und 23. November 2021 ergänzt wurde, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom Freistaat Sachsen beschlossenen sogenannten 2G- und 3G-Regelungen.
Die Beschwerdeführer rügen eine Widersprüchlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der 2G- und 3G-Regelungen. Bestehende Gesetze würden missbraucht, um die pandemische Lage in die Länge zu ziehen. Es werde ein immenses Verwirrspiel mit den Bürgern getrieben. Es sei mittlerweile bekannt und durch Studien bestätigt, dass gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen nicht geschützt seien. Sobald Geimpfte aber Symptome aufwiesen, würden sie nach § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung automatisch als „un- geimpft“ behandelt. Demgegenüber spiele die asymptomatische Übertragung keine signifi- kante Rolle. Die propagierte „Pandemie der Ungeimpften“ sei daher in Wirklichkeit eine „Pandemie der Gespritzten“.
Eine am 3. November 2021 eingelegte erste Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die 2G- und 3G-Regelungen verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. November 2021 (Vf. 98-IV-21).
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt – ungeachtet der Frage ihrer formwirk- samen Einlegung – jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich erneut in allgemeinen Erwägungen, bezeichnet aber wiederum keinen konkreten Hoheitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten verletzt fühlen, und äußert sich auch nicht zu vorrangigen Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes. Auf die Be- gründung des Beschlusses vom 10. November 2021 (Vf. 98-IV-21) wird verwiesen.
3 III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl