Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 109-IV-21 (HS)/Vf. 110-IV-21 (e.A.)

Vf. 109-IV-20 (HS) 110-IV-20 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1) des Herrn W., 2) des Herrn B.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 2. Dezember 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 22. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 30. November 2021 ergänzt wurde, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie be- schlossene sogenannte 3G-Regelung bei Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und im Zusammenhang mit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung.

Die Beschwerdeführer rügen – soweit ersichtlich – eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnah- me. Die Gültigkeit der zugelassenen Antigen- und PCR-Tests betrage nur 24 bzw. 48 Stun- den. Die Kontrolle der Passagiere sei unrealistisch; es gelte eine Beförderungspflicht im öf- fentlichen Nahverkehr. Die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unverhältnismäßig sei schließlich die Einbeziehung von Fahr- und Taxidiensten. Auch die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte seien verfas- sungswidrig.

Eine am 3. November 2021 eingelegte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die 2G- und 3G-Regelungen verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. November 2021 (Vf. 98-IV-21).

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt – ungeachtet der Frage ihrer formwirk- samen Einlegung – jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, bezeichnet aber wiederum keinen konkreten landesrechtlichen Ho- heitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt fühlen, und äußert sich auch nicht zu vorrangigen Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10. No- vember 2021 (Vf. 98-IV-21) wird verwiesen.

3 III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl