Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 111-IV-21
Vf. 111-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 22. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verord- nung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2- Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).
Der für das Verfahren relevante § 21 Abs. 1 SächsCoronaNotVO lautet auszugsweise wie folgt:
§ 21 Ausgangssperre (1) 1Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 1. – 10. (…) 3Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen. (2) (…)
Der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 GG und der Versammlungsfreiheit. Zunächst folge aus der Sächsischen Corona- Notfall-Verordnung eine Ungleichbehandlung nicht-geimpfter und geimpfter Personen, deren Ziel nicht erkennbar sei, weil von beiden Personengruppen die Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus ausgehe und nur hinreichende Tests aller Personen aus allen Gruppen weitere Übertragungen unterbinden könnten. Zudem liege eine Verletzung der Versammlungsfreiheit vor, weil diese durch die Ausgangssperre des § 21 Abs. 1 SächsCoronaNotVO eingeschränkt werde. Es sei nicht möglich, dass sich geimpfte und nicht-geimpfte Personen nach 22 Uhr unter freiem Himmel treffen können.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht entsprechend § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG erschöpft. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup- tung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Frei- staates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Be- schluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.).
2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 3 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich ist.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25- IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru- ar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
b) Auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil nicht erkennbar ist, dass er durch die behauptete Ungleichbehandlung einen Nachteil erleidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1984, BVerfGE 67, 239 [244]; Beschluss vom 12. September 2012, BVerfGE 132, 195 [235 Rn. 95]). Die Regelungen der angegriffenen Verordnung, die zwischen geimpften bzw. genesenen und nicht-geimpften Personen unterscheiden, beschränken allein die nicht-geimpften Personen in ihren Grundrechten, nicht aber die geimpften und genesenen Personen, zu denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ge- hört. Der Beschwerdeführer ist daher durch die Regelungen der Sächsischen Corona- Notfall-Verordnung nicht nachteilig betroffen, weshalb eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Septem- ber 2012, BVerfGE 132, 195 [235 Rn. 95]).
Weiterhin scheidet eine Verletzung der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 23 SächsVerf durch die Regelung der Ausgangssperre des § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO im Ergebnis aus.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (a) und eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtwegs nicht veranlasst ist (b).
a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup- tete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-
schluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas- sungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 114-IV-20 (HS); Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er hat es unter- lassen , vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kon- trolle der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen.
b) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allge- meiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entstünde dem Beschwer- deführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den fachge- richtlichen Rechtsweg verwiesen wird.
aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung im verfas- sungsprozessualen Sinn (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Be- schluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.).
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen betreffen zwar die ge- samte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entschei- dungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Septem- ber 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 16).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Bestimmung der Verordnung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Normenkon- trollverfahrens umfassend auch am Maßstab des Bundesrechts, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit ihrer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage und auf deren Vereinbar- keit mit dem Verfassungsrecht des Bundes (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – juris Rn. 40 ff.), überprüft werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 16; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB- 1 – juris Rn. 7), was dem Verfassungsgerichtshof prinzipiell nicht möglich ist.
Ungeachtet dessen sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen im Übrigen auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedin- gungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologi- sche, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risi- koeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor ei- ner Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Be- schluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 17; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 – ju- ris Rn. 7).
bb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtli- ches Normenkontrollverfahren zu beschreiten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang nicht über die von dem Be- schwerdeführer angegriffene Rechtsverordnung und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Es entsteht dem Beschwerdeführer durch den Verweis auf ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren auch kein schwerer und unab- wendbarer Nachteil. Der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerde- führer selbst macht nicht geltend, konkret durch die geltend gemachte Ungleichbe- handlung einen Nachteil zu erleiden bzw. in seinem Grundrecht auf Versammlungs- freiheit betroffen zu sein.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl