Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 113-IV-21 (e.A.)
Vf. 113-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn F.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arndt Hohnstädter, Hainstraße 10,
04109 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 23. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 25. und 26. November 2021 ergänzten Verfassungsbe- schwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 (1 Ws 300/21, 1 Ws 301/21). Zugleich beantragt er, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sofort und mindestens bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Der in Tunesien geborene Beschwerdeführer wurde am 6. April 2020 vorläufig festgenom- men und befindet sich seither aufgrund des – auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 (ER 10 282 Gs 1596/20) in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 2. April 2020 auf B. geschossen und ihn am Bauch getroffen zu haben. Einer seiner drei Begleiter soll eine weitere Person mit einem Messer verletzt haben.
Am 14. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer sowie die weiteren Angeschuldigten G., Y. und H. Anklage zum Landgericht Leipzig – Jugend- kammer – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2021 wurde die Ankla- ge zur Hauptverhandlung zugelassen. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 21. April 2021 statt. Bis einschließlich 22. September 2021 wurde an zwölf Terminen verhandelt.
Unter dem 4. Oktober 2021 ging beim Landgericht ein ärztliches Schreiben ein, wonach bei der Schöffin M. eine seit Jahren progrediente, beidseitige Schwerhörigkeit bestehe. Sie könne deshalb in vielen Situationen des Alltags, aber insbesondere auch bei ihrer Tätigkeit als Schöffin, dem gesprochenen Wort nicht mehr folgen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021 das Verfahren auszusetzen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 aufzuheben. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) setzte das Landgericht die Hauptverhandlung aus.
Den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gab das Landgericht als neuen Hauptverhandlungstermin den 24. November 2021 bekannt sowie 39 Fortsetzungstermine in der Zeit vom 8. Dezember 2021 bis 22. Dezember 2022. Im Rah- men der weiteren Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO beantragte der Beschwerde- führer unter dem 27. Oktober 2021 erneut die Aufhebung des Haftbefehls vom 7. April 2020.
3 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Oberlandesgericht die Kammer darauf hin, dass den Strafakten nicht zu entnehmen sei, worauf die derzeit beabsichtigte weiträumige Terminierung zurückzuführen sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob der Kammer auf- grund einer kurzfristigen Überlastung mit Haftsachen und Umfangsverfahren eine engma- schigere Terminierung in den nächsten Monaten nicht möglich sei. In der daraufhin abgege- benen dienstlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 führte der Vorsitzende unter ande- rem aus, dass die für ein anderes Verfahren verbindlich abgesprochenen Termine wieder frei- gegeben würden. Damit kämen 22 weitere Termine für das vorliegende Verfahren in Betracht, sodass es bereits spätestens im August 2022 abgeschlossen sein könnte.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der Haftgrün- de der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, der Erforderlichkeit des Haftvollzugs nach § 116 StPO und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hätten sich seit den letzten Haftfortdauerbeschlüssen keine durchgreifenden Umstände ergeben, welche eine günstigere Bewertung rechtfertigen könnten. Auf die Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar 2021 werde Bezug genommen. Der dringende Verdacht der im Haftbefehl vom 7. April 2020 beschriebenen Straftat sei weiterhin gegeben und durch das vorläufige Ergebnis der Beweis- aufnahme nicht derart erschüttert, dass er verneint werden müsste. Jedenfalls bestehe aber der dringende Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung jedenfalls mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, die zu- mindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegen dürfte, zu rechnen habe. Auch in diesem Fall bestünde weiterhin Fluchtgefahr. Dem in Haftsachen besonders zu be- achtenden Beschleunigungsgrundsatz sei seit der letzten Senatsentscheidung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Bisher sei es aus wichtigen Gründen im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht möglich gewesen, das Verfahren durch Urteil abzuschließen. Die verfas- sungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte habe das Landgericht zwar seit Beginn der Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen nicht erreicht. Das Verfahren habe jedoch von seinem Eingang beim Landgericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung in einem hohen Maße Beschleunigung erfahren. Es sei nicht sicher, ob eine den verfassungsrechtlichen An- forderungen genügende Verhandlungsdichte zu einem Verfahrensabschluss vor dem Ausfall der Schöffin geführt hätte. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren selbst bei einer dichteren Terminierung aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Schöffin hätte ausgesetzt werden müssen. Der krankheitsbedingte Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares Ereig- nis, welches nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft falle und die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung rechtfertigen könne. Die Entscheidung des Vorsitzenden, von der Zuzie- hung eines Ergänzungsschöffen abzusehen, sei nicht zu beanstanden. Die Prognose, keinen Ergänzungsschöffen zu benötigen, sei zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar gewe- sen. Das Landgericht habe nach dem Ausfall der Schöffin und dem hierdurch bedingten Neu- beginn der Hauptverhandlung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ei- nen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zwar erscheine die bisher vorgesehene weiträumige Terminierung im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz be- denklich, allerdings habe die Strafkammer die für ein anderes Strafverfahren verbindlich ab-
4 gesprochenen Termine für das vorliegende Verfahren freigegeben, sodass im Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis 16. August 2022 weitere 22 Hauptverhandlungstermine zur Verfügung stünden. Die Nutzung dieser zusätzlichen Termine werde zu einer erheblichen Straffung des Verfahrens führen und einer künftigen justizbedingten Verzögerung entgegenwirken. Den Erfordernissen des Beschleunigungsgrundsatzes dürfte hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen sein, sollte die Kammer die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat bei- behalten und nicht zeitnah weitere Verhandlungstage bestimmen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Rechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf). Der Beschleunigungsgrundsatz sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Be- reits vor Anklageerhebung habe sich der Beschwerdeführer länger als sechs Monate in Unter- suchungshaft befunden. Die Verhandlungsführung sei ausweislich der kurzen Beweisaufnah- metermine und der Kürze der Verhandlungstage nicht zielgerichtet und effizient gewesen. Die gebotene Verhandlungsdichte sei nicht erreicht worden. Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots liege bereits in der strukturellen – nicht nur kurzfristigen – Überlastung der Ju- gendkammer. Ferner werde der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO „wichtige Gründe“ verfassungsrecht- lichen Vorgaben nicht gerecht. Er gehe fehlerhaft davon aus, dass der Ausfall der Schöffin für die Kammer unvorhersehbar und die Nichtbestellung eines Ergänzungsschöffen zumindest vertretbar gewesen sei. Die Schwerhörigkeit der Schöffin stelle keinen wichtigen Grund dar, weil sie ein Teil des Spruchkörpers und ihre Kenntnis von ihrem Leiden der Kammer zuzu- rechnen sei. Die Schwerhörigkeit sei ein seit Jahren bekanntes – altersbedingtes – Leiden und keine plötzliche Erkrankung. Eine Eignungsprüfung vor der Schöffenbestellung, jedenfalls aber vor der Einbindung in ein Großverfahren, wäre zwingend notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Schöffin bei Verfahrensbeginn bereits die Altersgrenze des § 33 Abs. 2 GVG überschritten habe. Ein die Verhandlungsfähigkeit ausschließendes Grundleiden sei im Gegensatz zu einer plötzlichen Erkrankung ein der staatlichen Sphäre zuzurechnender Um- stand. Eine weitere unvertretbare Verzögerung des Verfahrens liege in dem Umstand, dass die Hauptverhandlung erst am 24. November 2021 neu beginnen solle und die weiteren Termine den verfassungsrechtlichen Vorgaben von einem Verhandlungstag in der Woche nicht gerecht würden. Die auf die Verfügung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren hin freige- gebenen 22 weiteren Verhandlungstage versuchten zwar, die Verzögerung zu kompensieren. Allerdings verletze die diesbezügliche Intervention des Oberlandesgerichts den Grundsatz des fairen Verfahrens. Im Hinblick auf die Schwerhörigkeit der Schöffin sei der Sachverhalt nicht im erforderlichen Maße aufgeklärt worden. Eine persönliche (dienstliche) Stellungnahme der Schöffin dazu, seit wann die Schwerhörigkeit derart gravierend sei, dass sie der Verhandlung nicht mehr folgen könne, sei nicht eingeholt worden. Die Unterlassung dieser gebotenen Auf- klärung sei ein Verstoß gegen die in Art. 78 Abs. 3 SächsVerf enthaltene Garantie auf ein gerechtes Verfahren.
Der Eilantrag sei zulässig und begründet, weshalb der Beschwerdeführer zur effektiven Durchsetzung seines Freiheitsanspruchs sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei.
5 Andernfalls liefe die verfassungsrechtliche Garantie ins Leere und der Beschwerdeführer ver- löre unwiederbringlich Lebenszeit in Freiheit.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Er- folgsaussichten in der Hauptsache und damit die Gründe, die für die Verfassungswidrig- keit der angegriffenen Gerichtsentscheidung sprechen, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of- fensichtlich unbegründet. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Fol- genabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Beratungsstand weder von vornherein klar unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher vorzunehmende Folgenabwä- gung fällt hier zulasten des Beschwerdeführers aus.
Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung und erwiese sich später die ange- griffene Haftentscheidung als verfassungswidrig, müsste der Beschwerdeführer mindes- tens für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erdulden, aufgrund einer verfas- sungsrechtlich zu beanstandenden Gerichtsentscheidung inhaftiert zu sein. Erginge die be- antragte einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, würde die im Allgemeinwohl liegende Durchführung des Strafverfahrens gefährdet, in- dem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen würde, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante – ohne Ansehen der hiergegen vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers – zu unterstellen ist, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht. Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof bestrebt ist, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, überwie- gen diese Nachteile die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen.
6 Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine im Ergebnis andere Abwägung rechtfertig- ten, sind nicht erkennbar.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach nicht in Betracht.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl