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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 121-IV-21 (e.A.)
Vf. 121-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn V.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 26. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen, insbesondere den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Oktober 2021 (5 KLs 106 Js 10988/21) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2021 (1 Ws 292/21) und vom 3. November 2021 (1 Ws 292/21). Zugleich beantragt er, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unter Aufhe- bung des bestehenden Haftbefehls unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Der in Montenegro geborene Beschwerdeführer wurde am 13. April 2021 vorläufig festge- nommen und befindet sich seither aufgrund des – auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestütz- ten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 (ER 10 282 Gs 1669/21) in Untersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer liegt aufgrund des Haftbefehls unerlaubtes Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zur Last; Gegenstand der dort zur Last gelegten Tat sind insgesamt zehn Kilogramm Methamphetamin in kristalli- ner Form und zahlreiche Ecstasy-Tabletten mit einem Gesamtgewicht von ungefähr vier Ki- logramm.
Unter dem 11. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftbefehl. Weder sei ein dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund erkennbar, weshalb die Aufrechter- haltung des Haftbefehls unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2021 nicht ab. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 legte der Beschwer- deführer dem Amtsgericht dar, dass er Vater einer behinderten Tochter sei, die aufgrund ihrer Behinderungen einer besonderen Fürsorge beider Eltern bedürfe. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Mai 2021.
Am 30. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer An- klage zum Landgericht Leipzig wegen 15 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Anklage ging dem Landgericht am 3. September 2021 zu.
Mit Schreiben vom 22. September 2021 regte der Verfahrensbevollmächtigte beim Landge- richt die Durchführung eines Erörterungstermins zur Abstimmung der Termine für die Haupt- verhandlung an. Derzeit stünden ihm freie Verhandlungstermine zur Verfügung. Aufgrund telefonischen Kontakts des Berichterstatters mit einer Kanzleiangestellten des Verfahrensbe- vollmächtigten wurden am 1. Oktober 2021 Termine zur Durchführung der Hauptverhand- lung ab dem 17. Januar 2022 abgestimmt. Eine Terminabstimmung für das Jahr 202l scheiter- te an der Auslastung der Kammer mit anderen Haftsachen und darüber hinaus daran, dass mit der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten zum Jahresende/Jahreswechsel keine vorsorgli- chen, die gesetzliche Unterbrechungsfrist wahrenden Termine gefunden werden konnten.
3 Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2021 hielt das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts aufrecht und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beschwerde- führer sei der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Bei Abwägung sämtlicher Umstände spräche vorliegend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht stellen werde. Er habe im Fall seiner Verur- teilung mit einer empfindlichen, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe weitreichende Kontakte im Bereich der organisierten Drogenkri- minalität, insbesondere auch nach Montenegro. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ange- sichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat auch verhältnismäßig. Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz sei bislang noch Genüge getan. In- folge des erst am 3. September 2021 erfolgten Eingangs der Anklageschrift, deren notwendi- ger Übersetzung in die Heimatsprache des Beschwerdeführers und der Komplexität des Ver- fahrens habe das Landgericht bislang nur vorsorglich – für den Fall der Zulassung der Ankla- ge zur Hauptverhandlung – Termine für die Hauptverhandlung ab dem 17. Januar 2022 ab- stimmen können. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei mangels vorher nicht über- einstimmender freier Termine der mit Haftsachen bis Jahresende bereits stark belasteten Kammer und des weitgehend zum Jahresende hin austerminierten Verfahrensbevollmächtig- ten gescheitert.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte, dass ihm die Kammer die freien Verhandlungstage sowie die bereits genehmigten Urlaubstage der Kam- mermitglieder mitteile. Im Haftfortdauerbeschluss vom 4. Oktober 2021 sei überraschend die Behauptung aufgestellt worden, der Verfahrensbevollmächtigte sei weitgehend bis zum Jah- resende hin austerminiert. Ihm stünden derzeit u.a. ganztägige Termine vom 5. bis 8. Oktober 2021, vom 11. bis 14. Oktober 2021, am 26. und 29. Oktober 2021, am 2., 4., 8., 17., 19., 26. und 29. November 2021, am 15. Dezember 2021, sowie im Zeitraum zwischen den Weih- nachtsfeiertagen und Silvester zur Verfügung. Zudem sei es möglich gewesen, an anderen Tagen mindestens halbe Tage zu verhandeln oder durch entsprechende Verlegungsanträge freie Termine zu schaffen.
Unter dem 18. Oktober 2021 beantragte der Wahlverteidiger D. des Beschwerdeführers die Aufhebung des Haftbefehls vom 14. April 2021. Der Beschleunigungsgrundsatz sei nicht ge- wahrt, weil zwischen der Vorlage eines letzten Gutachtens und dem Niederlegen des Schluss- berichtes eine Verzögerung von mindestens anderthalb Monaten beanstandet werden müsse. Weiterhin sei der Wahlverteidiger D. zu keinem Zeitpunkt vom Landgericht zum Zwecke der Terminabstimmung kontaktiert worden.
Unter dem 19. Oktober 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Aufhebung des Haftbefehls vom 14. April 2021. Nach der Anklageerhebung, die aufgrund der Angaben des gesondert verfolgten L. eine Erweiterung der Tatvorwürfe vorsehe, habe es die Staatsanwalt- schaft unterlassen, dem Beschwerdeführer die Tatvorwürfe förmlich zu eröffnen, ihm rechtli- ches Gehör zu gewähren und beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts den Erlass eines ent- sprechend erweiterten Haftbefehls zu beantragen. Ein dringender Tatverdacht liege nicht vor. Der Staatsanwaltschaft sei es verwehrt gewesen, die Länge und den Aufwand aller notwendi-
4 gen Ermittlungshandlungen von Beweistatsachen allein den Polizeibeamten zu überlassen. Das Ermittlungsverfahren weise zudem weder von dem bisher der Verteidigung bekannt ge- machten Aktenumfang noch von der Sachmaterie her „besondere“ Schwierigkeiten auf, wel- che aus tatsächlicher oder rechtlicher Sicht als wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersu- chungshaft noch herangezogen werden könnten. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit sei eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Inhalt und der Bedeutung dieser Grunds- ätze nicht erkennbar. Es liege kein Grund für eine Haftfortdauer vor, denn obgleich am 30. August 2021 die Anklage erhoben worden sei, soll die Hauptverhandlung erst im Jahr 2022 beginnen. In Anbetracht des fortdauernden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers könnten etwaige zeitliche Belastungen des Gerichts nicht zu dessen Lasten gehen. Der Ver- fahrensbevollmächtigte habe, mit ausdrücklichem Hinweis auf freie Verhandlungstermine, mit Schriftsatz vom 22. September 2021 die Durchführung eines Erörterungstermins zur Ab- stimmung der Termine für die Hauptverhandlung unter Einbeziehung des Mitverteidigers beantragt.
Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Oktober 2021 ordnete das Oberlandesgericht die Fort- dauer der Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der vielfach und in erheblicher Weise auch einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer habe im Falle einer anklagegemäßen Verurteilung mit der Verhängung einer mehrjährigen Gesamt- freiheitsstrafe zu rechnen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 18. Dezember 2015 zu rechnen habe und daher eine Haftdauer von etwa acht bis zehn Jahren im Raum stehe. Auch wenn der Be- schwerdeführer als montenegrinischer Staatsangehöriger bislang mit Frau und Kind in einer Wohnung in L. gelebt habe und in einem gastronomischen Betrieb tätig gewesen sei, seien diese Umstände nicht geeignet, dem erheblichen Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl aufgrund seiner Herkunft als auch im Hinblick auf die mutmaßlichen tatrelevanten Kontakte über hinreichende Beziehungen im In- und Ausland, die ihm jederzeit ein Untertauchen ermöglichten. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei hinreichend Rechnung getragen worden. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht dadurch er- kennbar, dass die Einholung kriminaltechnischer Untersuchungsberichte bzw. Gutachten nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der sachbearbeitenden Polizeidienststelle selbst ver- anlasst worden sei. Das gleiche gelte auch für die weitere Verfahrensbearbeitung durch das Landgericht. Mit Ablauf der Einlassungsfrist habe der Berichterstatter Kontakt mit der Kanz- lei des Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen, um Termine ab November 202l abzu- stimmen. Mehrere übereinstimmende und die gesetzliche Unterbrechungsfrist wahrende Ter- mine hätten danach vor dem 17. Januar 2022 nicht gefunden werden können. Eine Verhinde- rung des Verteidigers sei dem Landgericht aber nicht zuzurechnen. Eine andere Bewertung sei auch nicht deshalb veranlasst, weil der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Ok- tober 2021 freie Termine zwischen dem 5. Oktober und dem 15. Dezember sowie zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester benannt habe. Eine Eröffnungsreife sei für Mitte Ok- tober 2021 als gegeben zu sehen. Dass an den wenigen, dem Verfahrensbevollmächtigten möglichen Terminen ab dem 8. November bis Ende Dezember 2021 die Kammer nicht durch
5 andere Termine gebunden sei und diese Termine für eine weitere Verhandlung auch zur Ver- fügung stünden, ergäbe sich nach Aktenlage nicht. Der Einwand des Verfahrensbevollmäch- tigten, das Landgericht habe den Versuch einer persönlichen Absprache von möglichen (wei- teren) Hauptverhandlungsterminen trotz eines ausdrücklichen Antrags im Schriftsatz vom 22. September 2021 nichts unternommen, greife nicht. Ein solcher Antrag sei dem Schriftsatz vom 22. September 2021 nicht zu entnehmen. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Erör- terungstermins bestehe nicht. Der Mitteilung lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine Ter- minabstimmung ausschließlich persönlich mit dem Verfahrensbevollmächtigen stattfinden solle. Das Landgericht sei weder gehalten gewesen, die Auskünfte der Kanzleimitarbeiterin in Zweifel zu ziehen noch habe die Verpflichtung bestanden, mit dem Verfahrensbevollmächtig- ten persönlich in Kontakt zu treten und ihn aufzufordern, mögliche weitere Termine zu be- nennen. Der Verfahrensbevollmächtigte trete bekanntermaßen in einer Vielzahl von Strafver- fahren auf, die als Haftsachen vor den Amts- und Landgerichten geführt würden. Es habe da- her für das Landgericht kein Anlass zur Annahme bestanden, er verfüge entgegen den Aus- künften seiner Kanzleimitarbeiterin über weitere Termine noch im Zeitraum von November bis Ende Dezember 2021 oder könne kurzfristig über weitere Termine in diesem Zeitraum verfügen. Dass der Wahlverteidiger D. des Beschwerdeführers bereit gewesen wäre, anstelle des Verfahrensbevollmächtigten oder in Abstimmung mit diesem in der Hauptverhandlung selbst aufzutreten, ließe sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Soweit der bestehende Haftbefehl bislang nicht an die Anklageschrift angepasst worden sei, habe dies keine Auswir- kungen auf die vorliegende Prüfung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in Verfahren wie dem vorliegenden die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife begin- ne. Sei aber die Eröffnungsreife Mitte Oktober 2021 anzusetzen und solle die Hauptverhand- lung am 17. Januar 2022 beginnen, so sei dieser Rahmen gewahrt.
Unter dem 28. Oktober erhob der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit angegrif- fenem Beschluss vom 3. November 2021 zurückwies.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Freiheitsgrundrechte (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf) und seiner Grundrechte auf ein faires und beschleunigtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). Hinsichtlich der Begründungsschwäche des Haftbefehls verweist der Be- schwerdeführer vollumfänglich auf die Schriftsätze vom 11. und 19. Mai 2021 sowie auf die vom 18. und 19. Oktober 2021. Eine Anpassung des Haftbefehls für den im Anklagesatz be- haupteten hinreichenden Tatverdacht für die Begehung von 14 weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei durch das Landgericht nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer und seinen Verteidigern sei nicht die Möglichkeit einer kontradiktorischen Befragung des L. er- möglicht worden, auf dessen Aussage die Anklage der 14 weiteren Taten beruhe. Die ange- griffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts in Ver- bindung mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts seien erkennbar unzureichend begründet und könnten damit keine rechtliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungs- haft aufgrund des zwischenzeitlichen Verfahrensverlaufs darstellen. Durch das Zuwarten auf das Sachverständigengutachten habe sich das Verfahren verzögert. Das Landgericht habe
6 nicht den Versuch unternommen, auf die freie Terminslage des Verfahrensbevollmächtigten einzugehen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Er- folgsaussichten in der Hauptsache und damit die Gründe, die für die Verfassungswidrig- keit der angegriffenen Gerichtsentscheidung sprechen, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of- fensichtlich unbegründet. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Fol- genabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Beratungsstand weder von vornherein klar unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher vorzunehmende Folgenabwä- gung fällt hier zulasten des Beschwerdeführers aus.
Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung und erwiese sich später die ange- griffene Haftentscheidung als verfassungswidrig, müsste der Beschwerdeführer mindes- tens für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erdulden, aufgrund von verfas- sungsrechtlich zu beanstandenden Gerichtsentscheidungen inhaftiert zu sein. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, würde die im Allgemeinwohl liegende Durchführung des Strafverfahrens gefährdet, in- dem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen würde, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante – ohne Ansehen der hiergegen vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers – zu unterstellen ist, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht. Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof bestrebt ist, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, überwie-
7 gen diese Nachteile die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine im Ergebnis andere Abwägung rechtfertig- ten, sind nicht erkennbar.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach nicht in Betracht.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl