Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 42-IV-21 (e.A.)

Vf. 42-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 2. Dezember 2021

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 12. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver- fassungsbeschwerde, die durch Schreiben vom 6. Oktober ergänzt wurde, wendet sich der Antragsteller/Beschwerdeführer gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkände- rungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft getreten ist.

Art. 1 dieses Gesetzes enthält die Zustimmung des Sächsischen Landtages zu dem im Okto- ber 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Dreiund- zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwan- zigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaats- vertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (RBStV) mit Wirkung ab 1. Juni 2021 geändert wur- de. Unter anderem wurde in § 11 RBStV (Verarbeitung personenbezogener Daten) nachste- hender Absatz 5 neu aufgenommen und der vorherige Absatz 7 als Absatz 8 wie folgt neu gefasst:

(5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe- hörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol- genden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund- funkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ- lich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. 2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh- nung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktu- alisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ih- rem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.

(8) 1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrund- funkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über 1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,

3 2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a, 3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und 4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. 2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder sat- zungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder aus- schließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller/Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf. Zwar sei ein möglicher Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte nicht erschöpft; die Verfassungsbeschwerde sei aber von allge- meiner Bedeutung. In der Sache rügt der Antragsteller/Beschwerdeführer zunächst die Verlet- zung des Zitiergebotes des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf bei der Übernahme des Rund- funkbeitragsstaatsvertrages in das sächsische Landesrecht durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 2011. Dieser Verfassungsverstoß sei durch das hier angegriffene Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trag, in welchem dem Zitiergebot Beachtung geschenkt worden sei, nicht geheilt worden; vielmehr seien weitere Grundrechtsverletzungen hinzugefügt worden. Die Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleiches in § 11 Abs. 5 RBStV sei ein unverhältnismäßiger Ein- griff in das Datenschutzgrundrecht; diesbezüglich mache sich der Antragstel- ler/Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten aus dem Gesetzgebungsverfahren zu eigen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Grundsatz der Da- tensparsamkeit zu beachten, weil zu viele Daten abgeglichen würden; eine sukzessive oder anlassbezogene Übermittlung wäre ausreichend gewesen. Die Übermittlung auch der letzten Anschrift verletze das Recht auf Vergessen, welches Bestandteil des Datenschutzes sei. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes werde durch § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV ohne ausreichende Vorgaben an die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) delegiert. Im Übrigen habe die Gesetzesbegründung sich nicht auf den bisherigen Meldedatenabgleich stützen können, weil dieser infolge der Verletzung des Zitiergebotes nichtig gewesen sei. Die Beschränkung des Auskunftsrechts in § 11 Abs. 8 RBStV auf die dort genannten Daten sei unzureichend begründet worden. Das Zitiergebot sei diesbezüglich nicht gewahrt worden. Zudem sei hierdurch der Wesensgehalt des Daten- schutzgrundrechts angetastet. Schließlich sei die Datenschutz-Grundverordnung nicht einge- halten worden, wie sich aus der Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten er- gebe.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragstel- ler/Beschwerdeführer, § 11 Abs. 5 und 8 RBStV einstweilig bis zur Entscheidung in der Hauptsache für nicht anwendbar zu erklären. Der Erlass sei zur Abwehr von unabwendbarem Schaden für den Antragsteller/Beschwerdeführer nötig.

Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

4 II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo- raussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of- fensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 91-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 8. Juli 2021 – Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.). Dies erfordert ins- besondere auch eine substantiierte Darlegung der Gründe für die Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 BvR 1783/17 – juris Rn. 8 ff.; Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18). 2. Die Antragsbegründung geht nicht über die pauschale Behauptung hinaus, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr von unabwendbarem Schaden für den Antrag- steller notwendig. Dies genügt im konkreten Fall auch mit Blick auf die Verpflichtung zur Löschung übermittelter und abgeglichener Daten für bereits vorhandene Beitragsschuld- ner in § 11 Abs. 5 Satz 2, 3 RBStV nicht den Anforderungen an die Darlegung drohender schwerer Nachteile, die dem Antragsteller entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl