Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 02.12.2021 – Vf. 81-IV-21

Vf. 81-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 2. Dezember 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

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G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 19. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 (5 O 495/21) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. September 2021 (1 W 576/21).

Wie den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Anlagen entnommen werden kann, beantragte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Amtsgericht Kamenz Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Berichtigung einer Kostenrechnung der Landesjustizkasse Chem- nitz geltend machen wollte. Gegenstand der Kostenrechnung in einer Strafsache, die von der Staatsanwaltschaft Görlitz geführt wurde, waren u.a. Zeugen- und Sachverständigenauslagen. Der Beschwerdeführer begründete die Klage u.a. damit, dass die Heranziehung eines Sach- verständigen nicht erforderlich gewesen sei, weil die Sichtung der Daten durch die Polizei als Ermittlungsbehörde hätte erfolgen können. Außerdem sei das Gericht an die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen 2 Ws 441/16 (165/16) gebunden. Gegen den Kostenansatz hatte der Beschwerdeführer zuvor Erinnerung und Be- schwerde erhoben, über die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2015 (1 Ws 180/15) entschieden worden war.

Mit Beschluss vom 17. März 2021 lehnte das Landgericht Dresden den Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehle an einem konkreten Vortrag, dass die Auswertung der Daten durch einen Mitarbeiter der Polizei hätte erfolgen können. Die Ermittlungsbehörde habe einen Ermessenspielraum bei der Entscheidung, beschlagnahmte Speichermedien selbst auszulesen oder dies einem Sachver- ständigen zu überlassen. Es stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, die Prüfung einem Sachverständigen zu überlassen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde mit den im Wesentlichen glei- chen Darlegungen wie in der Klageschrift. Das Landgericht half ihr mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2021 nicht ab. Es sei als Amtshaftungsgericht an den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2015 (1 Ws 180/15) gebunden.

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. September 2021 zurück. Über die im damaligen Strafverfahren angesetzten Kosten sei be- standskräftig entschieden. Eine Amtspflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Ob die Tätigkeit eines externen IT-Forensikers als Sachverständigenleistung zu qualifizieren sei oder aber – wie im vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall – es sich um eine bloße technische Unterstützung und organisatorische Aufarbeitung handele, sei immer eine Frage des Einzelfalles. Vortrag zur konkreten Tätigkeit des Sachverständigen habe der Beschwerdeführer nicht gehalten, sodass schon gar nicht beurteilt werden könne, ob die Tä- tigkeit des Sachverständigen im konkreten Verfahren tatsächlich nur als bloße technische Un-

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terstützung und organisatorische Aufarbeitung hätte angesehen werden können. Im Übrigen wurde ergänzend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts genommen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 SächsVerf.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum Verfahren Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeent- scheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 106-IV-14; st. Rspr.).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts rich- tet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prü- fen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständ- nis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10).

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b) Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte nicht auf. Sein Vortrag erschöpft sich in der Benennung des verletzten Grundrechts, ohne sich mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts auseinander zu setzen. Er vermag damit nicht aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Entscheidung gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe verstößt.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl