Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.12.2021 – Vf. 131-IV-21 (e.A.)
Vf. 131-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit und die Richterin Simone Herberger
am 16. Dezember 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seinem am 13. Dezember 2021 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Ver- fassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde S. im Landkreis Erz- gebirgskreis, die er regelmäßig an Familien aus allen Bundesländern vermietet.
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 trat am 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum 9. Januar 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO ist die Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beherbergungen und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken untersagt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung von Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 2 SächsVerf. Die an- gegriffene Regelung untersage pauschal touristische Übernachtungen in Ferienwohnungen. Anders als in Hotels begegneten sich in Ferienwohnungen allerdings keine fremden Personen. Die Maßnahme sei im Falle alleinstehender Ferienwohnungen nicht geeignet, die gewünschte Wirkung zu entfalten und rechtfertige die Grundrechtseingriffe nicht. Es handele sich dabei um eine faktische Reiseuntersagung, die aber nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vorgese- hen sei. Sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – und auch das seiner Gäste – wer- de unverhältnismäßig stark beschränkt. Indem ihm untersagt werde, sein Objekt ohne Über- nachtungsangebot Dritten für private Treffen, die weiterhin für bis zu 20 Personen unter 2G- Bedingungen möglich seien, zu überlassen, werde er ohne erkennbaren Grund ungleich be- handelt bezogen auf die Gruppe der Eigentümer anderer Mietobjekte. Das Recht seiner Gäste, sich ohne Erlaubnis auch in Ferienwohnungen zu versammeln, werde beschränkt. Er selbst werde an der Ausübung seiner Tätigkeit als Vermieter gehindert. Ihm entstehe ein erheblicher Vermögensschaden, weil ihm – im Gegensatz zu Freiberuflern und Gewerbetreibenden – kein Anspruch auf Überbrückungshilfen zustehe. Es liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor. Der Ausfall der Einnahmen könne nach Wegfall der Maßnahme nicht kompensiert werden. Schließlich sei es für das Infektionsgeschehen unerheblich, ob die Gastfamilie ihre gemein- same Zeit in der eigenen Wohnung oder in einer Ferienwohnung verbringe.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
3 II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 m.w.N.), bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfas- sungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus ei- nem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prü- fung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas- sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornhe- rein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwä- gung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwä- gen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Be- schluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffe- nen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antrag- steller (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N).
2. Die Verfassungsbeschwerde, die namentlich in Bezug auf die Substantiierung der Rü- ge einiger der als verletzt gerügten Grundrechte sowie mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität gewichtigen Zulässigkeitsbedenken begegnet, ist bei unterstellter Zu- lässigkeit jedenfalls nicht offensichtlich begründet oder unbegründet. Die daher vor- zunehmende Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Setzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung dergestalt außer Voll- zug, dass die Möglichkeit der Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beher- bergungen und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken jedenfalls geimpften oder genesenen Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G- Konzept) bzw. gekoppelt an einen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) und/oder
4 an zusätzliche Schutzvorkehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungs- pflicht) eröffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektions- geschehens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest partiell beeinträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des Verordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit einherge- hende drohende Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, im Zeitpunkt ei- nes äußerst dynamischen Infektionsgeschehens behindert. Das Robert-Koch-Institut geht angesichts der aktuellen Entwicklung davon aus, dass es zu einer weiteren Zu- nahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren in- tensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden (vgl. S. 4 Wö- chentlicher COVID-19-Lagebericht vom 9.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-09.pdf?__blob=publicationFile – zuletzt ab- gerufen am 16. Dezember 2021). Trotz eines leichten Rückgangs der wöchentlichen Fallzahlen um 4 Prozent gegenüber der Vorwoche sind wegen der zeitlich verzögerten Hospitalisierung und Behandlung auf den Intensivstationen weiterhin Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegungen von Patienten auf die Intensivstationen zu erwar- ten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich wurden bereits Umwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig (vgl. S. 3 Wöchentli- cher COVID-19-Lagebericht vom 9.12.2021, a.a.O.). Weiterhin sind Kontaktreduzie- rungen erforderlich, um das weitere Infektionsgeschehen – insbesondere auch mit Blick auf die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante – zu verlangsamen. Auch das angegriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ist eine Maß- nahme, mit der Kontakte reduziert werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. De- zember 2021 – 3 B 421/21 – juris Rn. 55 ff.; Beschluss vom 14. April 2021 – 3 B 21/21 – juris Rn. 41 ff.). Es werden dadurch nicht nur Kontaktmöglichkeiten in Beher- bergungsbetrieben und Ferienwohnungen eingeschränkt, sondern es werden auch Kon- takte vermieden, die auf dem Weg zu und von den in Rede stehenden Einrichtungen stattfinden können. Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG a.a.O.)
Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine Gefahrerhöhung, die durch touristische Reisen entsteht, hinzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und kör- perliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind – sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesund- heits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII- 20).
5 Setzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständliche Verordnungsre- gelung nicht vorläufig außer Vollzug, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg, wäre Vermietern von Ferienunterkünften im Freistaat Sachsen für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, hieraus Einnahmen zu erzie- len. Ferner wäre es – auch geimpften oder genesenen – Reisenden verwehrt, Über- nachtungsmöglichkeiten im Freistaat Sachsen zu touristischen Zwecken in Anspruch zu nehmen. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte, nicht nur des Antragstellers, sondern der weiterhin davon betroffenen potentiellen Nutzer, ins- besondere der Berufsfreiheit, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, weisen ein erhebliches Gewicht auf.
Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichti- gung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Ge- fahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Be- schluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der angegriffenen Regelung verbundenen, gewichtigen Be- schränkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Verhinde- rung einer – nach der zumindest vertretbaren Bewertung des Verordnungsgebers dro- henden – Überlastung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit, überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechts- schutz gebieten.
III.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG getroffen.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger