Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.01.2022 – Vf. 117-IV-21
Vf. 117-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 20. Januar 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 26. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Zwickau vom 5. November 2021 (13 Gs 2555/21, 13 Gs 2556/21), mit dem die Durchsuchung seiner Wohnräume und die Beschlagnahme seiner Mobilfunktele- fone angeordnet wurden.
Wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, führt die Staatsanwaltschaft Zwickau gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Er soll seit September 2020 heimlich alle Telefongespräche mit der Mutter seines Sohnes aufgezeichnet haben.
In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit den Aufzeichnungen beweisen können, dass die Mutter seines Sohnes eine Falschaussage gegenüber der Polizei getätigt habe. Seine Telefone seien mitgenommen worden, weshalb er nun für die Kinderta- geseinrichtung seines Sohnes nicht erreichbar sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21 m.w.N.) nicht genügt.
Der Beschwerdeführer gibt weder den Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich wieder noch zeigt er im Einzelnen auf, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen der ange- griffene Beschluss seiner Auffassung nach kollidieren könnte. Die Möglichkeit einer Grund- rechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass das weitere Zulässigkeitserfordernis der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahinge- stellt bleiben kann.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
3 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl