Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.01.2022 – Vf. 134-IV-21 (HS)/Vf. 135-IV-21 (e.A.)
Vf. 134-IV-21 (HS) Vf. 135-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn I.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Werning, LL.M., Kanzlei Witting Contzen & Kollegen, Leopoldstraße 54, 80802 München,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 20. Januar 2022
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 13. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbe- fehl des Landgerichts Leipzig vom 17. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/21), den Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 21. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/21) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2021 (Ws 101/21). Zugleich beantragt er, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 11. März 2021 (ER 10 280 Gs 1109/21) erfolgten, Festnahme am 18. März 2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm liegen aufgrund der Anklage der Staatsanwalt- schaft Leipzig vom 10. Juni 2021 unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bei- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- mehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Gegenstand der ihm vorgeworfenen Taten ist das Handeltreiben bzw. die Beihilfe hierzu mit insgesamt ungefähr 139 Kilogramm Marihuana und zwei Kilogramm Methamphetamin. Der Nachweis der Taten soll nach der Anklageschrift unter anderem durch Daten aus dem „EncroChat“ erfolgen.
Das Landgericht ließ die Anklage unverändert mit Eröffnungsbeschluss vom 27. Juli 2021 zu und bestimmte folgende Hauptverhandlungstermine:
- 17. September 2021, 12:30 – 14:00 Uhr, - 11. Oktober 2021, 14:00 – 16:00 Uhr, - 21. Oktober 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, - 8. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, - 24. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, - 10. Dezember 2021, 9:00 – 14:00 Uhr, - 22. Dezember 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, - 11. Januar 2022, 9:00 – 16:00 Uhr.
Im Hauptverhandlungstermin am 17. September 2021 verkündete die Kammer den von der Staatsanwaltschaft beantragten, an die Anklagevorwürfe angepassten und mit der Verfas- sungsbeschwerde angegriffenen Haftbefehl (5 KLs 101 Js 24855/21). Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der zwar nicht einschlägig, gleichwohl zum Teil nicht unerheblich vorbestrafte Beschwerdeführer habe im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung
3 von Gesetzes wegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Von einer solchen Straferwartung gehe ein erheblicher Fluchtanreiz aus, der die konkrete Gefahr begründe, dass der Beschwerdeführer sich – würde man ihn auf freien Fuß setzen – dem Strafverfahren ent- ziehen werde. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspreche keinen Erfolg. Auch der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer begin- ne am Tag des Erlasses des vorliegenden Haftbefehls innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 StPO, wobei eine frühere Terminierung wegen vorrangig durchzuführender Hauptverhand- lungstermine in anderen Haftsachen und der daraus resultierenden Auslastung der Kammer nicht möglich gewesen sei.
In der Hauptverhandlung am 17. September 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte diesen Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt. Die Kammer verhandele die Sache le- diglich an durchschnittlich knapp zwei Tagen pro Monat bzw. – genauer – an acht Terminen in 17 Wochen bzw. – noch genauer – an weniger als 0,5 Tagen pro Woche. Gründe für diese Terminierung seien nicht bekannt; sie seien jedenfalls nicht in einer Verhinderung der Vertei- digung begründet. Eine Überlastung der Kammer oder andere gerichtsinterne Gründe seien kein rechtfertigender Grund für die geringe Terminierungsdichte. Es handele sich vorliegend auch um ein absehbar umfangreiches Verfahren. Die Vorwürfe beträfen überwiegend den aktuell bundesweit rechtsdogmatisch diskutierten Komplex ,,EncroChat“, bei dem nicht nur komplexe Rechtsfragen mit Bezug zum ausländischen Recht beantwortet werden müssten, sondern die Beantwortung dieser Fragen von zahlreichen Tatsachen abhänge, die teils durch Auslandszeugen aufgeklärt werden müssten. Der Kammer sei aus eigener Erfahrung ebenso wie aus anderen Verfahren vor dem Landgericht Leipzig bekannt, dass die Verteidigung zahl- reiche Beweisanträge stelle, um die bislang noch weitgehend undurchsichtige Beschaffung der sog. EncroChat-Daten aufzuklären.
Unter dem 20. September 2021 setzte die Kammer weitere Hauptverhandlungstermine für den
- 7. Oktober 2021, 13:00 – 16:00 Uhr, - 19. November 2021, 9:00 – 14:30 Uhr, - 22. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, - 26. November 2021, 9:00 – 14:30 Uhr
fest und änderte die Zeugenladungen so um, dass für die Termine im Dezember 2021 und Januar 2022 keine Zeugen vorgesehen waren.
Mit angegriffenem Beschluss vom 21. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/20) hielt das Landgericht den Haftbefehl vom 17. September 2021 aufrecht und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die Voraussetzungen für die Anordnung und Vollziehung der Unter- suchungshaft lägen weiterhin vor. Insbesondere sei ein zur Unverhältnismäßigkeit der Unter- suchungshaftanordnung führender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
4 jedenfalls nach den mit Verfügung vom 20. September 2021 bestimmten weiteren Hauptver- handlungsterminen nicht gegeben. Auch habe die Kammer die drei letzten Hauptverhand- lungstermine am 10. und 22. Dezember 2021 sowie am 11. Januar 2022 als Reservetermine vorgesehen, um einen infolge zu erwartender Verteidigeranträge steigenden Umfang der Hauptverhandlung bewältigen zu können, ohne neue Termine abstimmen zu müssen. Aus diesem Grunde seien zu diesen Terminen keine Zeugen geladen. Im Übrigen verwies die Kammer auf die Ausführungen des Haftbefehls vom 17. September 2021, die sie weiterhin für zutreffend erachtete.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 6. Oktober 2021 Beschwerde ein. Ein Ver- stoß gegen das Beschleunigungsgebot sei im hiesigen Fall auch nach der Bestimmung weite- rer 3,5 Gerichtstermine unzweifelhaft gegeben, aufgrund der weiträumigen Terminierung. Die Strafkammer verhandle die Sache nunmehr lediglich an zwölf Terminen in 17 Wochen, wobei der Termin vom 17. September 2021, der um 12:30 Uhr begonnen habe, allein der Verlesung der Anklageschrift gedient habe und der Termin am 11. Oktober 2021 um 14:00 Uhr aufgrund eigener Verhinderung der Verteidigung lediglich der Befassung mit dem strafrechtlichen Vor- leben diene. Auch der Termin am 7. Oktober 2021 beginne erst um 13.00 Uhr. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange in Haftsachen eine Terminierung an durchschnittlich mindestens 1,3 Tagen pro Woche. Das Beschleunigungsgebot werde verletzt, wenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt werde und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinziehe. Im vorliegenden Fall werde trotz der neuen Termine nur an 0,7 Tagen pro Woche und damit gerade mal mit der Hälfte der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Termindichte verhandelt.
Im Hauptverhandlungstermin am 7. Oktober 2021 teilte die Kammer die Abladung des Zeu- gen für den Termin am 21. Oktober 2021 und die Aufhebung des Termins am 11. Oktober 2021 mit.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Es ver- wies auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2021 und ergänzend auf den Haftbe- fehl der Kammer vom 17. September 2021. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Um- stand, dass nicht für alle anberaumten Hauptverhandlungstermine Zeugen geladen worden seien, von Bedeutung sein solle. Im vorliegenden Strafverfahren seien aus dem ,,EncroChat- Komplex“ umfangreiche Urkunden in Form von Chatnachrichten in den Prozess einzuführen. Nach der derzeitigen Hauptverhandlungsplanung gehe die Kammer davon aus, dass die Be- weisaufnahme am 24. November 2021 geschlossen und ein etwaiges Urteil am 26. November 2021 verkündet werden könne. Insoweit handele es sich – wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt – bei den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 10. und 22. Dezember 2021 sowie 11. Januar 2022 um Reservetermine. Der auf den 11. Oktober 2021 von 14:00 bis 14:15 Uhr anberaumte Hauptverhandlungstermin sei durch Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2021 im Einvernehmen mit dem Verfahrensbevollmächtigten und der Staatsan- waltschaft aufgehoben worden.
5 Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2021 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde dahingehend, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz eklatanten Verstoßes gegen den Beschleuni- gungsgrundsatz – nunmehr elf Hauptverhandlungstage in 17 Wochen – den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Der Staat sei verpflichtet, für eine ausreichende Aus- stattung seiner Gerichte zu sorgen. Sei er hierzu nicht in der Lage und seien die Gerichte da- her – wie hier – überlastet, dürfe dies nicht zulasten des inhaftierten Beschwerdeführers ge- hen.
Das Landgericht half der ergänzten Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht ab. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2021 (3 Ws 101/21) verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde. Es liege ein dringender Tatverdacht vor und es bestehe auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Eine mit Auflagen verbundene Außervoll- zugsetzung des Haftbefehls sei nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Die Untersuchungshaft und ihre Fortdauer stünden nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Das Verfahren sei bislang sowohl im Hinblick auf die staatsanwaltlichen Ermittlungen und das gerichtliche Zwischenverfahren als auch auf die Verhandlungsdichte im Hauptverfahren mit der in Haftsachen gebotenen be- sonderen Beschleunigung geführt worden. Nach der Planung der Hauptverhandlung unter- schreite die Verhandlungsdichte den Durchschnitt von mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche. Unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Au- gust 2013 – 1 Ws 166/13 – juris Rn. 23 erklärte es, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, dass das Beschleunigungsgebot stets und immer dann verletzt sei, wenn in Haftsachen durchschnittlich nur an einem Tag in der Woche (oder weniger) verhandelt werde. Der auf jenes Maß abstellenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesver- fassungsgerichte lägen, soweit ersichtlich, Fälle zugrunde, in denen sich die Hauptverhand- lung über lange Zeiträume erstreckt habe und dies auch bei der Terminierung objektiv er- kennbar gewesen sei. Um ein solches Verfahren handele es sich bei der vorliegenden Strafsa- che nicht. Aufgrund der Terminierung erstrecke sich die Hauptverhandlung im ungünstigsten angenommenen Fall über elf Termine bis zum 11. Januar 2022. Hiernach wäre das erstin- stanzliche Verfahren spätestens abgeschlossen, bevor sich der Beschwerdeführer zehn Monate in Untersuchungshaft befände. Ein solcher Haftzeitraum stehe (noch) nicht außer Verhältnis zu Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffs sowie zur Schwere der Tatvorwürfe. Darüber hinaus habe die Kammer auf die mit dem Haftprüfungsantrag vom 17. September 2021 geäußerte Kritik an der Verhandlungsdichte in der Weise reagiert, dass sie den Ablauf der Beweiserhebung durch Umladung von Zeugen und eines Sachverständigen gestrafft und zusätzliche Verhandlungstage – im Oktober und November 2021 – anberaumt habe. Durch diese Maßnahme habe sich die Zahl der ,,Reservetermine“ von zwei (22. Dezember 2021 und 11. Januar 2022) auf drei (nun auch 10. Dezember 2021) erhöht und seien die Voraussetzun- gen für ein mögliches Verhandlungsende bereits am 26. November 2021 geschaffen worden.
Nach Erlass des Beschlusses erfolgten durch das Landgericht am 30. November 2021, sowie 3., 7. und 8. Dezember 2021 Um- und Abladungen mehrerer Zeugen.
6 Unter dem 9. Dezember 2021 erhob der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Gegenvorstellung, in der er u.a. rügte, dass im Ermittlungsverfahren nicht in besonderem Maße zügig ermittelt worden sei. Das Oberlandesgericht wies diese mit Be- schluss vom 16. Dezember 2021 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, durch die beschleunigte Vorge- hensweise der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und des Gerichts im Zwischenver- fahren könne das Landgericht weitgreifender terminieren, gehe fehl. Ungeachtet dessen sei ohnehin nicht in besonderem Maße „zügig“ ermittelt worden. Hinsichtlich der Anklageziffern 1 bis 5 seien lediglich Chats auszuwerten gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Mai 2020 in den Fokus der Ermittlungen geraten sei, sei er über Monate observiert wor- den. Am 17. September 2020 sei bei ihm durchsucht worden. Seither sei der Sachverhalt hin- sichtlich der Ziff. 6 der Anklage – aus Sicht der Ermittlungsbehörden – ausermittelt. Ein Haftbefehl sei damals nicht erlassen worden; erst seit dem 18. März 2021 befände sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Aufgrund erneuter Zeugenladungen, -abladungen und -umladungen, könne das Verfahren keinesfalls bis zum 11. Januar 2022 abgeschlossen sein. Auch die vom Senat als Rechtfertigungsversuch herangezogene Entscheidung des Ober- landesgerichts Stuttgart trage überdies die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden gerade nicht. Vorliegend sei schon nicht vom Oberlandesgericht dargetan worden – und auch nicht vom Landgericht Leipzig in seinen Beschlüssen – dass das Landgericht ,,alle ihm mög- lichen und zumutbaren Maßnahmen, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit ab- zuschließen“ ergriffen hätte. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sei detail- liert dargelegt worden, wie die Kammer damals besetzt gewesen sei, welche Verfahren sie seinerzeit zu bewältigen gehabt habe und dass sie eine Überlastungsanzeige gestellt und wel- che Konsequenzen das Präsidium daraus gezogen habe. Der angegriffene Beschluss des Ober- landesgerichts verhalte sich zu solcherlei Fragen überhaupt nicht, und auch der Haftfortdauer- beschluss des Landgerichts vom 21. September 2021 enthalte hierzu keine Ausführungen. Es könne mithin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Kammer alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um die Sache beschleunigt zu verhandeln, weder zum Zeitpunkt der ursprünglichen Terminierung noch nach der ,,Nachverdichtung“, die im- mer noch weit unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß liege. Auch sei vorliegend nicht ,,zunächst“ mit einer Terminierungsdichte von einem Hauptver- handlungstag pro Woche verhandelt worden, sondern zunächst nur mit 0,5 und später nur mit 0,7 Tagen pro Woche. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei dann nicht mehr gewahrt. Die Verhandlung habe am 17. September 2021 begonnen und werde drei Monate später nicht abgeschlossen sein. Ein Ende sei aktuell nicht absehbar. Zudem habe das Oberlandesgericht die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe verletzt. Das Gericht habe zwar umfangreich den Verfahrensgang darge- stellt, letztlich aber allein die Behauptung aufgestellt, dass eine Kompensation der aktuell – vom Oberlandesgericht selbst eingeräumten – zu geringen Termindichte dadurch quasi vorab erfolgt sein soll, dass das Verfahren im Ermittlungs- und Zwischenverfahren beschleunigt betrieben worden sei. Damit habe es aber eine Selbstverständlichkeit zur Begründung der nunmehr eintretenden Verfahrensverzögerung herangezogen und damit den verfassungsrecht-
7 lichen Maßstab, der an die Einhaltung des Beschleunigungsgebots anzulegen sei, verkannt. Eine Prüfung, welche Ursachen maßgeblich zur Verfahrensverzögerung geführt hätten, sei nicht erfolgt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
2. Im Hinblick auf den angegriffenen Haftbefehl vom 17. September 2021 wird das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Haftbefehl den Beschwerde- führer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzen soll. Insoweit hat er die mögliche Verletzung dieses Grundrechts nicht dargetan.
3. Auch im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein möglicher Ver- stoß gegen sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht entnehmen.
a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei- heitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni- gungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be- schuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck- mäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be- schluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafver- folgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen er- greifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzu- schließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgewor- fenen Taten herbeizuführen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind da- bei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren
8 Aufrechterhaltung zu stellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV- 20; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; st. Rspr.).
Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin- reichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglich- erweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (näher hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).
Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti- ve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers- ter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per- sonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]).
Wann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan- spruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sachla- ge im Einzelfall ab. Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleuni- gungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 – Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17). Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73- IV-17 m.w.N.). Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6- IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein
9 (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Ja- nuar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45).
b) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb die Ansicht des Landgerichts, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei mit dem Beschleunigungs- grundsatz in Haftsachen vereinbar, verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Der Be- schwerdeführer behauptet, dass das Landgericht nicht alle ihm möglichen und zumut- baren Maßnahmen ergriffen habe, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen, und ist der Ansicht, dass 0,7 Verhandlungstage pro Woche nicht aus- reichend gewesen seien, weil das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei umfangrei- chen Verfahren stets eine Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durch- schnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordere. Er legt aber nicht dar, wes- halb hier ein umfangreiches Verfahren vorliege, das eine derartige Verhandlungsdich- te erfordere. Hierfür sind unter anderem die Anzahl der bereits durchgeführten und für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage, die Dauer der Untersuchungshaft, aber auch die Komplexität der Rechtssache und die Vielzahl der beteiligten Personen von Bedeutung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). Daraus, dass in dem Verfahren allein der Beschwerdeführer angeklagt ist, ein nicht unerheblicher Teil der Beweisführung über Daten aus dem „EncroChat“ erfolgen soll, das Landgericht mit einer Verhandlungsdauer von höchstens vier Monaten mit elf Terminen plante und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Monate in Haft befunden haben wird, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das Vor- liegen eines umfangreichen Verfahrens zu schließen; auch sonst ist eine den konkreten Verfahrensumständen unangemessene, verfassungsrechtlich zu beanstandende Verlet- zung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer legt ebenso wenig dar, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts die Festset- zung weiterer Hauptverhandlungstermine nach dem 11. Januar 2022 absehbar gewe- sen ist.
c) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb die Annahme des Oberlandesgerichts, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei verhältnismäßig, weil das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt werde, verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte.
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vom Oberlandesgericht Dresden her- angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hier nicht trage, weil es nicht dargetan habe, dass das Landgericht alle ihm möglichen und zumutbaren Maß- nahmen ergriffen habe, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit abzu- schließen und hier zu Beginn eine Terminierungsdichte von 0,5 Tagen pro Woche vorgelegen habe, die später auf 0,7 Tage erhöht worden sei. Er setzt sich aber nicht mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden auseinander, dass es den allgemeinen
10 Rechtssatz nicht gebe, wonach das Beschleunigungsgebot stets und immer dann ver- letzt sei, wenn in Haftsachen durchschnittlich nur an einem Tag in der Woche (oder weniger) verhandelt werde, sondern, dass dies nur für Verfahren gelte, in denen sich die Hauptverhandlung über lange Zeiträume erstreckt hätte und dies auch bei der Ter- minierung objektiv erkennbar gewesen sei („absehbar umfangreiche Verfahren“). Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Einschätzung des Oberlandes- gerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, dass es sich im vorliegenden Fall mit den angesetzten elf Verhandlungsterminen und dem geplanten erstinstanzlichen Ver- fahrensabschluss zu einem Zeitpunkt bevor sich der Beschwerdeführer zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben werde, (noch) nicht um ein absehbar umfangrei- ches Verfahren handele, so dass der Haftzeitraum noch nicht außer Verhältnis zu Um- fang und Komplexität des Verfahrensstoffes sowie zur Schwere der Tatvorwürfe ste- he.
d) Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass aufgrund erneuter, nach Erlass der ange- griffenen Entscheidungen erfolgter Zeugenladungen, -abladungen und -umladungen das Verfahren bis zum 11. Januar 2022 nicht abgeschlossen sein werde, hat das für die hier zu erfolgende Prüfung außer Betracht zu bleiben, denn die verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf den Prozessstoff bei Erlass der angegriffenen Entscheidun- gen.
e) Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Gegenvorstellung und hieran anschließend in der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig nicht in besonderem Maße zügig erfolgt seien, wahrt ein solches Vorbringen nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 9. September 2021 – Vf. 44-IV-21; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnom- men werden kann, dass er dies bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat.
f) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Oberlandesgericht vertrete die Auffas- sung, dass durch die beschleunigte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Ermitt- lungsverfahren und des Gerichts im Zwischenverfahren, das Landgericht weitgreifen- der terminieren könne und diese Darlegungen nicht den Anforderungen an die Be- gründungstiefe entsprächen, findet dieses Vorbringen keine Stütze in der angegriffe- nen Entscheidung des Oberlandesgerichts. Derartige Ausführungen lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
11 IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl