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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.01.2022 – Vf. 3-IV-22 (e.A.)

Vf. 3-IV-22 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1) der Frau M.,

2) des Herrn M.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 20. Januar 2022

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrem am 13. Januar 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfas- sungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Antragsteller gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021, die zuletzt durch die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 28) geändert worden ist, trat am 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum 6. Februar 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Die für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften lauten wie folgt:

§ 12 Veranstaltungen, Feste, Großveranstaltungen und Messen

Großveranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltun- gen, sind untersagt.

§ 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

(1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen

1. in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die Anzahl von 1 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, 2. der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und 3. der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstatio- nen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420

unterschritten, gelten in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt die Rege- lungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. Wird einer der in Satz 1 genannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden durch die Oberste Landesgesundheitsbehörde unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht. Im Übri- gen gilt § 21 Absatz 3 entsprechend.

(2)-(12) (…)

(13) Abweichend von den §§ 12 und 13 dürfen Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschau- ern unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Gene- senennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf

1. nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Zuschauerin- nen und Zuschauer gleichzeitig oder 2. nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Zuschaue- rinnen und Zuschauer gleichzeitig

3 betragen.

(14)-(16) (…)

In der Begründung der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall- Verordnung vom 12. Januar 2022 wird in „B. Allgemeiner Teil“ unter anderem wie folgt aus- geführt:

Aktuell entwickelt sich das Infektionsgeschehen zwar wieder rückläufig, jedoch sind die Auswirkungen der Omikron-Variante und damit der endgültige Trend noch nicht abschätzbar. Nach aktuellen wissen- schaftlichen Erkenntnissen ist die epidemiologische Infektiosität von Omikron zwei bis dreifach höher als bei der Delta-Variante. Unter den aktuellen Bedingungen wird bereits in wenigen Wochen in Sach- sen ein sehr hoher Spitzenwert erwartet. Es ist zu befürchten, dass die Omikron-Variante viel mehr Per- sonen erfasst als die Delta-Variante, da der Impfschutz weniger ausgeprägt ist. Ziel der Schutzmaßnah- men bleibt es daher, den Peak nicht zu hoch werden zu lassen und die Systembelastung zu mindern. Wissenschaft und Praxis empfehlen deshalb nach wie vor, die Impfkampagne fortzuführen und die Kontaktbeschränkungen sowie das Testen an den Schulen fortzusetzen. Als ein Grund für die kontinu- ierliche Zirkulation von SARS-CoV-2 gilt auch die Öffnung von Settings mit den höchsten Transmissi- onswahrscheinlichkeiten. Vor diesem Hintergrund sind die aktuell in Sachsen geltenden Schutzmaß- nahmen insbesondere in Form von Zugangsbeschränkungen und Untersagungen weiterhin notwendig.

Die nach eigenen Angaben zweifach geimpften Antragsteller sind Inhaber von Dauerkarten „Bundesliga Plus“ für die aktuelle Saison 2021/2022 und damit zum Besuch sämtlicher Heimspiele des RB Leipzig in der Red Bull Arena berechtigt. Mit ihrem Antrag begehren sie, §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 SächsCoronaNotVO, soweit diese Großveranstaltungen im Freien verbieten oder deren Zuschauerzahl begrenzen, vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Am 29. Juli 2021 stellten die Antragsteller am Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3 B 303/21) verbundenen Normen- kontrollantrag (3 C 70/21) mit dem Ziel, wieder uneingeschränkten Zutritt zu den Heimspie- len des RB Leipzig zu erlangen.

Mit Beschluss vom 19. November 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Begründung des Beschlusses erhiel- ten die Antragsteller nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2021.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte als Fußballfans, insbesondere die Verletzung von Art. 11 und 15 SächsVerf. Hinsichtlich des Eilverfahrens sei der Rechtsweg erschöpft. Darüber hinaus sei ihnen auch im Hinblick auf den Normenkontrollantrag in der Hauptsache ein Zuwarten nicht zumutbar. Sie beabsichtigten deshalb, zeitnah den Antrag in der Hauptsache zurückzunehmen, weil nicht zu erwarten sei, dass das Oberverwaltungsgericht Rechtsschutz gewähre. Der Verordnungsgeber habe bisher eine erhöhte Ansteckungsgefahr im Stadion nicht nachweisen können. Renommierte For- schungsergebnisse seien seit mehr als 14 Monaten ignoriert worden, weshalb ein Verbot oder eine Begrenzung von Zuschauern mittlerweile willkürlich seien. Auch bei der vollen Stadion- auslastung in Köln Ende November 2021 sei es zu keinem bekannten Ansteckungsfall ge- kommen. Der zeitliche Gestaltungspielraum des Verordnungsgebers gelte nicht unbegrenzt, vielmehr seien bei einer lange andauernden Gefahrenlage umso fundiertere Einschätzungen

4 zugrunde zu legen. Die Omikron-Variante sei in ihrer Gefährlichkeit abgeschwächt. Sie führe noch öfter als die Delta-Variante zu asymptomatischen oder mild verlaufenden Infektionen. Es sei nahezu auszuschließen, dass Maßnahmen wie Quarantäne oder Kontaktbeschränkungen eine Verbreitung des Virus beeinträchtigen oder aufhalten könnten. Eine Beschränkung von Sportveranstaltungen könne demzufolge auch keine Ausbreitung verhindern und sei damit als Maßnahme ungeeignet. Großveranstaltungen im Freien führten auch in anderen Ländern, in denen die Omikron-Variante bereits dominiere, nicht zu einer Überlastung der Gesundheits- wesen. RB-Fans dürften nach Spanien reisen, um dort ihre Mannschaft in einem fast vollen Stadion zu erleben. Ins eigene „Wohnzimmer“ dürften sie jedoch nicht. Das deutsche Ge- sundheitssystem sei während der vergangenen dritten und vierten Welle nicht überlastet ge- wesen. Die Prognose, dass mit der Omikron-Variante eine Überlastung eintreten könne, sei weder belegt noch glaubhaft, weil nunmehr Millionen von Menschen geimpft oder genesen seien. Darüber hinaus stünden auch Medikamente zur Verfügung, die einen schweren Verlauf wirksam verhinderten. Eine deutliche Zurückdrängung des Infektionsgeschehens sei – ent- sprechend der Meldung der Weltgesundheitsorganisation, wonach sich in den nächsten zwei Monaten über 50 Prozent aller Europäer infizieren werden – nahezu ausgeschlossen. Zudem sei die Immunisierungsrate unter RB-Anhängern weitaus höher als im Landesdurchschnitt. Es sei dem Verordnungsgeber unbenommen, der vulnerablen Gruppe mit Vorerkrankungen und über 60-Jährigen besondere Schutzmaßnahmen vorzugeben. Unter Berücksichtigung der mo- deraten Situation in Sachsen sei die Beschränkung der Sportveranstaltungen auf maximal 1000 Zuschauer willkürlich. Die Regelung widerspreche § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG, wonach Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führten dürften. Die Antragsteller seien als Fans von RB Leipzig seit dem 11. März 2020 bis zum August 2021 von jeglichem Kontakt zu anderen Fans im Stadion – bis auf vier Spiele im Herbst 2020 – komplett ausgeschlossen gewesen.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Offen bleiben kann in Bezug auf den Antrag der Antragstellerin zu 1), ob dieser deshalb bereits unzulässig ist, weil die für die Antragstellerin zu 1) vorgelegte Vollmacht, die all- gemein „in Sachen Eilantrag und Verfassungsbeschwerde Sächsischer Verfassungsge- richtshof wegen Verletzung Grundrechte durch Freistaat Sachsen“ erteilt worden ist, den Anforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht ge- nügt, der eine ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht verlangt, die im Origi- nal vorzulegen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 114-IV-19; vgl. zum Zweck der Regelung: SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 63-IV-03).

5 2. Der Eilantrag der Antragsteller hat jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob den Antragstellern im Hinblick auf den auch im verfassungs- gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfas- sungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachge- richtlichen Eilrechtsschutz gegen die verfahrensgegenständlichen Regelungen der §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 SächsCoronaNotVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher – soweit ersichtlich – weder über die Rechtmäßigkeit des § 12 SächsCoronaNotVO noch über die des erst am 14. Januar 2022 in Kraft getretenen § 21a SächsCoronaNotVO entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Be- schluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Be- schluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 8). Denn die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

a) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfas- sungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragstel- ler für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grund- sätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einst- weilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Be- schluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weit- tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtli- chen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab an- zulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweis- bar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den an- gegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für

6 den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N).

b) Die Verfassungsbeschwerde, die zumindest teils, namentlich in Bezug auf die Substantiierung der Rüge der als verletzt gerügten Grundrechte sowie mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität, gewichtigen Zulässigkeitsbedenken begegnet, ist bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls nicht offensichtlich begründet. Die da- her vorzunehmende Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Setzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung dergestalt außer Vollzug, dass die Möglichkeit von Großveranstaltungen im Freien ohne Begren- zung der Zuschauerzahl jedenfalls geimpften oder genesenen Personen nach Vor- lage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Konzept) bzw. gekoppelt an ei- nen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) und/oder an zusätzliche Schutzvor- kehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungspflicht) unabhängig von In- zidenzwerten und/oder Belastungswerten der Normal- bzw. Intensivstationen er- öffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektionsgesche- hens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest par- tiell beeinträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des Verordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit ein- hergehende Überlastung des Gesundheitswesens, insbesondere durch die sich nunmehr schnell ausbreitende – gegenüber der Delta-Variante im Krankheitsver- lauf durchschnittlich weniger schwere, aber infektiösere – Omikron-Variante, zu verhindern, im Zeitpunkt eines weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens be- hindert. Laut Robert-Koch-Institut ist die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl sehr schwer an COVID-19 erkrankter Personen weiterhin hoch (vgl. S. 3 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 13. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberich te/Gesamt.html;jsessionid=B104B5ECA405292060DC7E477FE8683E.internet07 1– zuletzt abgerufen am 17. Januar 2022). Erstmals überwog in der ersten Kalen- derwoche in Deutschland der Anteil der durch die Omikron-Variante verursachten Infektionen. In den nächsten Wochen ist mit einer starken Zunahme von Infektio- nen mit der auch bei Geimpften und Genesenen leichter übertragbaren Omikron- Variante zu rechnen. Zwar deuten erste Studien auf einen geringeren Anteil an Hospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante bei Infizierten mit vollständiger Impfung bzw. Auffrischungsimpfung hin. Für eine abschließende Bewertung der Schwere der Erkrankungen durch die Omikron-Variante ist die Da- tenlage laut dem Robert-Koch-Institut aber noch nicht ausreichend (vgl. S. 3 Wö- chentlicher COVID-19-Lagebericht vom 13. Januar 2022, a.a.O.). Dies trägt noch die Bewertung, dass weiterhin Kontaktreduzierungen in vielen Bereichen des ge- sellschaftlichen Zusammenlebens erforderlich sind, um das weitere Infektionsge- schehen zu verlangsamen.

7 Der Verordnungsgeber ist bei der Bestimmung der Bereiche, die von den aus sei- ner Sicht gebotenen Kontaktreduzierungen auszunehmen sind, nicht gehalten, die Kontakteröffnung und damit den Verzicht auf eine Gefahrminderung, die durch die unbegrenzte Zulassung von Zuschauern zu Sportveranstaltungen entsteht, hin- zunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unver- sehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind – sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le- bensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104- II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96- VII-20). Die nach seiner im Rahmen der Folgenabwägung noch vertretbaren Be- wertung der durchaus heterogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur deutlich erhöhten Infektionsgefahr durch die leichter übertragbare Omikron-Variante auch bei Geimpften und Genesenen und das Gefahrenpotential für diesen Personenkreis lässt für die Auswahl der auszunehmenden Bereiche des Zusammentreffens einer Vielzahl von Personen auf relativ begrenztem Raum auch Erwägungen zu, die nicht an einer nachgewiesen erhöhten Infektionsgefahr anknüpfen, zumal bei Großveranstaltungen – insbesondere solchen, die nicht in geschlossenen Räumen durchgeführt werden – neben der Infektionsgefahr am Veranstaltungsort selbst auch die Situation beim Zu- und Abgang in den Blick zu nehmen ist.

Setzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständliche Verord- nungsregelung nicht – ganz oder teilweise – vorläufig außer Vollzug, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg, wäre Fußballfans im Frei- staat Sachsen für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, die Heimspiele von RB Leipzig und weitere Sportveranstaltungen in Stadien live mit- zuerleben. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte der An- tragsteller, insbesondere ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, weisen – auch mit Blick auf die bisherige Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen auch in diesem Bereich – ein spürbares Gewicht auf.

Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksich- tigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Be- schluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich veranker-

8 ten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstwei- ligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Beschränkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Verhinderung einer – nach der zumindest ver- tretbaren Bewertung des Verordnungsgebers – weiterhin und ungeachtet der zwi- schenzeitlich gesunkenen Inzidenzwerte und Hospitalisierungszahlen drohenden Überlastung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und Ge- sundheit, überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechts- schutz gebieten.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich im Eilverfahren auch an einer teilweisen Außerkraftsetzung gehindert, welche – ggf. unter zusätzlichen Voraussetzungen – die absolute Höchstzahl, die an die Ausschöpfung der Höchstkapazität anknüpfen- de quotale Begrenzung ergänzt, zumindest erhöht. Bei einer etwaigen Verlänge- rung dieser Regelung über den 6. Februar 2022 hinaus wird der Verordnungsgeber indes auch deren Festlegung der Höhe nach erkennbar in Ansehung des dann aktu- ellen epidemiologischen Erkenntnisstandes jedenfalls willkürfrei zu begründen haben.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl