Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.02.2022 – Vf. 123-IV-21

Vf. 123-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Partei F.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Kohlmann,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. Februar 2022

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seinem am 7. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen, ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde gekennzeichneten Rechtsschutzbe- gehren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine in einem Podcast veröffentlichte Äu- ßerung von Ministerpräsident Michael Kretschmer.

Am 24. November 2021 erschien auf der Internetseite der S. Zeitung ein Audio- Podcast mit dem Titel „Episode 75: Wie soll der Wellenbrecher gelingen, Ministerpräsident Kretschmer?“. In diesem Podcast äußerte sich Michael Kretschmer wie folgt: ,,Das hat seinen Anfang genommen, wenn es um meine Person geht, mit einer ganz harten Auseinanderset- zung in Zwönitz. Diese – vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte – Grup- pierung F. [die Antragstellerin], die versucht hat, diesen Ort zu okkupieren. Und ich habe mich vor diesen Ort und vor die Bürger und vor diejenigen, die dort leben, gestellt. Und seitdem passiert das mit einer unglaublichen Intensität. Und das zeigt einmal mehr, welches Mobilisie- rungsphänomen da ist. Und ich würde diese Gruppe auch als eine der Akteure nennen, die wirklich ganz bewusst Fake News, Falschinformationen verbreiten, sie stecken auch hinter dieser Kundgebung in Freiberg.“

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die streitgegenständliche Äußerung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Die Äußerung sei mit dem Neutralitätsgebot, welches sich aus der Sächsischen Verfassung und Art. 21 Abs. 1 GG ergebe, nicht in Einklang zu bringen. Bei der Aussage des Herrn Kretschmer, die Beschwerdeführerin verbreite „ganz bewusst Fake News, Falschinformationen“ handele es sich um eine wahrheitswidrige Behauptung. Dass diese in seiner Funktion als Ministerpräsident erfolgt sei, ergebe sich unstrittig bereits aus der Überschrift, in der ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten angekündigt werde. Bei dem verbalen Angriff des Ministerpräsidenten handele es sich um einen Versuch, einen aufstre- benden politischen Akteur im Freistaat zu diskreditieren. Mit Telefax vom 25. November 2021 sei Ministerpräsident Kretschmer aufgefordert worden, einen Verstoß gegen das Neutra- litätsgebot einzuräumen und zu erklären, künftig entsprechende Äußerungen zu unterlassen.

Die Sächsische Staatskanzlei hat zu dem Verfahren Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefüh- rerin die Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht dar- getan hat.

3 a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhe- bung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu ver- folgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Mög- lichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.).

b) Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, weil sie nach ihren eige- nen Angaben lediglich den Ministerpräsidenten dazu aufgefordert hat, einen Ver- stoß gegen das Neutralitätsgebot einzuräumen und künftig entsprechende Äuße- rungen zu unterlassen, nicht jedoch um etwa eröffneten fachgerichtlichen Rechts- schutz ersucht hat. So hat die Beschwerdeführerin namentlich weder dargelegt, dass sie von der Möglichkeit, die streitbefangene Äußerung des Ministerpräsiden- ten im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwal- tungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, Gebrauch gemacht ha- be, noch ausgeführt, aus welchen Gründen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröff- net oder dessen Ausschöpfung ihr nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG nicht zumutbar gewesen wäre. Gegenteiliges lässt sich der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht entnehmen.

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Be- gründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substan- tiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die ange- griffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwi- ckelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Be- schluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, die Äußerung des Ministerpräsiden- ten verstoße gegen die sich aus der Sächsischen Verfassung und aus Art. 21 Abs. 1 GG ergebende Neutralitätspflicht, begründet den behaupteten Grundrechtsverstoß jedoch nicht auf Ebene des Verfassungsrechts und anhand der hierzu verfassungs- gerichtlich entwickelten Maßstäbe. Unabhängig davon, dass Art. 21 GG nicht zu den in § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG benannten Grundrechten zählt, setzt sich das Beschwerdevorbringen weder mit dem in der Sache gerügten Recht auf Chancen- gleichheit der Parteien (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 – Vf. 35-II-20 [HS]; Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS]; Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.; vgl. zum Neutralitätsgebot: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020, BVerfGE 154, 320; Urteil vom 16. Dezember 2014, BVerfGE 138, 102 m.w.N.) noch mit der streitbefangenen Äußerung des Ministerpräsidenten argumentativ auseinander. Dass die Äußerung des Herrn Kretschmer in Wahrnehmung seiner Funktion als Ministerpräsident erfolgt sein soll, wird seitens der Beschwerdeführe- rin bloß als „unstrittig“ unterstellt, jedoch nicht im Kontext des Interviews anhand der konkret gestellten Frage und der darauf bezogenen Antwort dargelegt. Die ver- fassungsrechtliche Problematik der Abgrenzung zwischen einer dem Neutralitäts- gebot unterfallenden ministeriellen Äußerung einerseits und bloßer Teilnahme am politischen Meinungskampf andererseits ist damit nicht substantiiert dargetan.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl