Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.02.2022 – Vf. 6-VIII-22 (HS)/Vf. 7-VIII-22 (e.A.)
Vf. 6-VIII-22 (HS) 7-VIII-22 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Gemeinde Oberschöna, vertreten durch den Bürgermeister Rico Gerhardt, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna,
Verfahrensbevollmächtigte: Petersen Hardraht Pruggmayer
Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB,
Königstraße 1, 01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. Februar 2022
beschlossen:
1. Der Antrag wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
A.
Mit ihrem am 24. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 9. Februar 2022 ergänzten Antrag auf kommunale Nor- menkontrolle wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 (1 B 279/21). Zugleich beantragt sie, den angegrif- fenen Beschluss vorläufig außer Vollzug zu setzen.
I.
Am 20. Januar 2021 beantragte die M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: W. KG) einen Vor- bescheid nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Antragstellerin.
Die Antragstellerin beschloss am 25. März 2021 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Son- dergebiet Photovoltaik“. Zur Sicherung des Bebauungsplans beschloss sie eine Veränderungs- sperre, die im Amtsblatt am 27. Mai 2021 bekanntgemacht wurde.
Unter dem 28. Juni 2021 reichte die W. KG vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 B 279/21) verbundenen Normenkontrollantrag (1 C 69/21) gegen die Veränderungssperre ein.
Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte der Landkreis Mittelsachsen den Antrag auf Ertei- lung eines Vorbescheides der W. KG vom 20. Januar 2021 ab, weil diesem die Veränderungs- sperre entgegenstehe.
Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Dezember 2021 setzte das Sächsische Oberverwal- tungsgericht die vom Gemeinderat der Antragstellerin am 25. März 2021 beschlossene Ver- änderungssperre für das ,,Sondergebiet Photovoltaik Kleinschirma“ vorläufig, bis zur Rechts- kraft der Entscheidung des Gerichts über den von der W. KG erhobenen Normenkontrollan- trag im Verfahren 1 C 69/21, außer Vollzug. Die angegriffene Veränderungssperre werde sich voraussichtlich als unwirksam erweisen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre habe die Antragstellerin über keine hinreichend konkreten Pla- nungsabsichten verfügt. Eine Veränderungssperre dürfe erst beschlossen werden, wenn die Planung, deren Sicherung sie dient, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Aus dem am 25. März 2021 gefassten Aufstellungs- beschluss ergebe sich zwar die Festsetzung eines ,,Sondergebiets Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 SächsBauNVO, es fehle aber an einer hinreichenden Konkretisierung dieser Festset- zung. So umfasse das Plangebiet insgesamt ca. 230 ha und damit einen nicht unerheblichen Teil der Außenbereichsflächen des Ortsteils Kleinschirma, von denen nach dem Inhalt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 25. März 2021 aber nur 90 ha für eine Photovoltaik-
3 nutzung vorgesehen seien. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete es zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unerheblichen Zeitraum gestoppt werde, obwohl für den betroffenen Grundstückseigentümer nicht erkennbar sei, was mit der Sperre im Hinblick auf sein Grundstück erreicht werden solle. Es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass das gesamte Plangebiet für eine Photovoltaiknutzung vorgesehen sei. Der W. KG drohe auch ein schwerer Nachteil, denn sie habe in Bezug auf die grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen nicht nur bereits umfängliche Pla- nungskosten aufgewandt, ihr drohten auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, weil ein Genehmigungsverfahren im Falle der Antragsablehnung bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung in der Hauptsache nach Ablehnung des Vorbescheidsantrags und im Hinblick da- rauf, dass die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trete, keine Aussicht auf Erfolg biete.
II.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 (1 B 279/21) aufzuheben, hilfsweise die Sache an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Antrag sei zulässig, insbesondere liege ein tauglicher Antragsgegenstand vor, weil Art. 90 SächsVerf auch Richterrecht umfasse. Zwar gebe der Wortlaut dies nicht her, zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ergebe sich die Erstreckung jedoch aus der teleologi- schen Auslegung der Norm. Der angegriffene Beschluss treffe in seinen tragenden Elementen keine einzelfallbezogene Wertentscheidung, sondern entfalte hinsichtlich der Voraussetzun- gen an eine wirksame Veränderungssperre eine gesetzesüberschreitende richterrechtliche Di- mension. Hinzu komme, dass jüngst eine Reihe von ähnlichen Entscheidungen des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sei. Hielte man am Wortlaut fest, böte Art. 90 SächsVerf in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem erst durch die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB abstrakt-generelles Unrecht entstehe, keinen Rechtsschutz. Gegen eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO existiere kein weiterer or- dentlicher Rechtsbehelf. Im Tenor der angegriffenen Entscheidung liege ein allgemeinver- bindlicher Text mit klarer Anordnungsfunktion nach außen, der strukturell einem Gesetz gleichzusetzen sei. Folglich handele es sich um neues Richterrecht. Das Sächsische Oberver- waltungsgericht setze neue Maßstäbe hinsichtlich der Aufhebung von Veränderungssperren in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, indem es von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung nicht gedeckte Anforderungen an die hinreichende Konkretisierung der Veränderungs- sperre fordere. Ferner senke das Gericht den Maßstab hinsichtlich einer Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO, indem es freiwillig getätigte Planungskosten ohne Beachtung der Unzumutbarkeit und Irreversibilität abstrakt-generell als schweren Nachteil charakterisiere. Es sei der Wert der städtebaulichen Gestaltungsfreiheit, welcher der gemeindlichen Planungs- hoheit immanent sei, hingegen unberücksichtigt geblieben. Die beanstandete Entscheidung präge das Rechtsgebiet der „Planungssicherheit kommunaler Aufstellungsbeschlüsse über
4 Bebauungspläne“. Im Ergebnis greife das in der angegriffenen Entscheidung ausgeformte Richterrecht in den Kernbereich der Planungshoheit (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf) der Antragstellerin ein, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 führt die Antragstellerin ergänzend aus, dass vorliegend die Grenzlinie zu einer eigenständigen, gleichsam normativen Rechtsetzung überschritten sei. Der angegriffene Beschluss weise normative Elemente auf, weil er – gestützt auf § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO – allgemeinverbindlich die gemeindliche Veränderungssperre vorläufig außer Kraft setze. Die Rechtsetzung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bilde die lückenfüllende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 BauGB fort, weshalb Richterrecht vorliege.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die W. KG hält den Antrag für unzuläs- sig; es liege bereits kein tauglicher Antragsgegenstand vor. Jedenfalls sei der Antrag offen- sichtlich unbegründet.
B.
Der Antrag ist unzulässig, weil er sich nicht auf ein im Wege der Normenkontrolle auf kom- munalen Antrag rügefähiges Gesetz bezieht.
1. Gemäß Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 Abs. 1 SächsVerfGHG können kommunale Träger der Selbstverwaltung den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Abs. 2 SächsVerf oder der Artikel 84 bis 89 SächsVerf verletze. Der Begriff „Gesetz“ umfasst Gesetze im formellen Sinn und alle sonstigen untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung (vgl. Scheffczyk in: BeckOK, BVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 13), wenn sie dem sächsischen Lan- desrecht zuzuordnen sind (Kaplonek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 90 Rn. 6). Gerichtliche Entscheidungen können im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag hingegen grundsätzlich weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Begrün- dungselemente Gegenstand der Überprüfung sein (vgl. Bethge in: Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2021, § 91 Rn. 32; Scheffczyk in: BeckOK, BVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 – juris Rn. 3). Selbst höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (Diehm in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 91 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13 – juris Rn. 70 ff.).
5 Zwar wird, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, in der verfassungs- und verfas- sungsprozessrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf die bestehenden (faktischen) Bindungswirkungen auch Richterrecht als zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle auf kommunalen Antrag nach Art. 90 SächsVerf in Betracht kommt (Kaplonek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Frei- staates Sachsen, 4. Aufl., Art. 90 Rn. 6; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 21 mit Verweis auf: Löwer in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., § 70 Rn. 77; Voßkuhle in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl., Art. 93 Rn. 198; die Zulässigkeit bei Gewohnheitsrecht, nicht aber bei Richterrecht beja- hend Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 93 Rn. 74; verneinend: Scheffczyk in: BeckOK, BVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 19; Diehm in: Burkicz- ak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 91 Rn. 12). Da durch eine generelle Aner- kennung der Rechtsnormqualität gerichtlicher Entscheidungen jedoch die vom Verfas- sungsgeber vorgenommene Beschränkung der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag auf (materielle) Gesetze unterlaufen würde, kann dies allenfalls für dem Landesrecht zu- zuordnendes gesetzesvertretendes Richterrecht gelten, das ein bestimmtes Rechtsgebiet prägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 21 unter Verweis auf das Arbeitskampfrecht; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13 – juris Rn. 70). Beruht eine gerichtliche Entscheidung hingegen auf der bloßen Auslegung und mithin Anwendung bestehenden Gesetzesrechts, fehlt dieser Entscheidung die Qualität einer selbständigen, im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag rügefähigen Rechtsnorm (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – ju- ris Rn. 22); das rechtskonkretisierende oder -fortbildende und in diesem Sinne Recht „schaffende“ Moment jeder gerichtlichen Entscheidung jedenfalls ist weder materielle Normsetzung im Sinne des Art. 90 SächsVerf noch Richterrecht. 2. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner der Rechtsanwendung zugrun- deliegender Rechtssätze der Begründung tauglicher Antragsgegenstand eines Normenkon- trollantrages nach § 36 SächsVerfGHG. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich weder um ein materielles Gesetz noch um gesetzesersetzendes, ein bestimmtes Rechtsgebiet prägendes Richterrecht. Die Ent- scheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB und damit bereits bestehenden Gesetzesrechts. Davon unabhängig prägt sie im Unterschied z.B. zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampf- recht auch in der Gesamtschau mit den weiteren von der Antragstellerin angeführten Ent- scheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kein bestimmtes Rechtsgebiet. Dass durch die mangelnde Angreifbarkeit der beanstandeten gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verfassungswidrige Rechts- schutzlücken entstünden, ist schon allein mit Blick auf das noch anhängige Hauptsache- verfahren als prozessuale Möglichkeit, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupte- ter Verfassungsverstöße zu erreichen, nicht ersichtlich.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl