Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 10-IV-22 (e.A.)
Vf. 10-IV-22 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der E. GmbH & Co.KG,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Below, Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber- ger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 24. März 2022
beschlossen:
2 1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Freistaat Sachsen hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Ausla- gen zur Hälfte zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrem am 7. Februar 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfas- sungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung der § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 21a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Sächs- Corona-NotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) begehrt, soweit darin eine Pflicht zur Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sowie zum Abgleich mit amt- lichen Ausweispapieren vorgesehen war.
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung trat am 22. November 2021 in Kraft und galt bis zum 3. März 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Am 4. März 2022 trat die Verord- nung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz- Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) in Kraft. Diese sieht keine Zugangsbeschränkungen für den Handel und dementsprechend keine Kontrollver- pflichtungen für die Geschäftsinhaber mehr vor.
Mit Schreiben vom 2. und 11. März 2022 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Abschaffung der ange- griffenen Vorschriften für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen.
II.
Das Verfahren war einzustellen, weil es von der Antragstellerin angesichts des Außerkrafttre- tens der angegriffenen Vorschriften für erledigt erklärt wurde.
III.
Der Freistaat Sachsen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstat- ten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).
1. Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der Beschwerdeführer anord- nen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfas- sungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08). Dabei entspricht eine Erstattungsanordnung jedenfalls dann der Billigkeit, wenn eine Verfassungsbeschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg ge- habt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Verfassungs- gerichtshof nicht mehr verbeschieden werden konnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2007, 641 [642]). Bei of- fenen Erfolgsaussichten kommt auch eine anteilige Kostenerstattung in Betracht (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 4-I-17).
2. Nach diesen Maßstäben ist die hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so dass bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzuneh- men gewesen wäre. Deren Ausgang war als offen zu bewerten.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Thuge
gez. Uhle
gez. Wahl