Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 120-IV-21 (HS)

Vf. 120-IV-21 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn V.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber- ger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 24. März 2022

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 26. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen – inzwischen von ihm für erledigt erklärten – Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen, insbesondere den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Oktober 2021 (5 KLs 106 Js 10988/21) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2021 (1 Ws 292/21) und vom 3. November 2021 (1 Ws 292/21) gewandt.

Der in M. geborene Beschwerdeführer wurde am 13. April 2021 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des – auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 (ER 10 282 Gs 1669/21) bis 12. Januar 2022 in Untersuchungshaft.

Das Landgericht hob mit Beschluss vom 12. Januar 2022 den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 14. April 2021 auf.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwer- de für erledigt.

II.

Das Verfahren war einzustellen, weil es vom Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft für erledigt erklärt wurde.

III.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Anordnung der – vollen oder teilweisen – Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 3, 4 SächsVerfGHG ist nicht angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde voraus- sichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Thuge

gez. Uhle

gez. Wahl