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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 20-IV-21
Vf. 20-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber- ger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 24. März 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 18. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2018 (2 K 2553/17), den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 (5 A 328/19) sowie „mittelbar“ gegen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der als Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 640) mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver- trag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) in das Landesrecht übernommen wurde.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Im Ausgangsverfahren wandte er sich mit einer beim Verwaltungsgericht Dresden angestrengten Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Mitteldeutschen Rundfunk (im Folgenden: MDR).
Mit Bescheiden vom 4. November 2016 und 2. Dezember 2016 setzte der MDR die Rund- funkbeiträge des Beschwerdeführers für März bis August 2016 und für September bis No- vember 2016 fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch, die der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 zurückwies. Eine hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die beiden Festsetzungsbe- scheide sowohl formell als auch materiell rechtmäßig seien, weil die angewendeten Vorschrif- ten nicht gegen höherrangiges Recht verstießen.
Mit Antrag vom 13. März 2019 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be- schwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen das Urteil und die Beiordnung eines Pro- zessbevollmächtigten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es komme kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO „ernsthaft“ in Betracht.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2021 An- hörungsrüge, welche das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich der beigezogenen Akte des Ausgangsverfahrens durch Beschluss vom 3. März 2021 (5 A 328/19) zurückwies. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 zu, was der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 27. Januar 2022 mitteilte.
3 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG sowie ihren Entsprechungen in der Verfas- sung des Freistaates Sachsen, namentlich Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 38, Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf.
Der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 GG, in Entsprechung Art. 38 SächsVerf, weil die Auslegung und Anwendung des § 124 VwGO durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar und objektiv willkürlich sei.
Weiterhin verletzten der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer in seinem An- spruch aus Art. 103 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, weil sich beide mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkten weder inhaltlich noch argumentativ auseinan- dersetzten.
Das nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angeordnete Verfahren der Kontoführung unter- laufe den gesetzlichen Rechtsschutz und verletze daher Art. 38 SächsVerf. § 2 Abs. 3 Rund- funkbeitragsstaatsvertrag verletze Art. 33 SächsVerf, weil bei der in dieser Norm angeordne- ten gesamtschuldnerischen Haftung kein Datenschutz mehr greife. Der Rundfunkbeitrag wer- de nicht von einer Behörde erhoben, die demokratisch legitimiert sei, weshalb insoweit Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 SächsVerf verletzt seien. Die Beitrags- pflicht greife in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 15 Abs. 1 SächsVerf ein und verletze das Gleich- heitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Weiterhin verletze die Bei- tragspflicht die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Var. 2 SächsVerf, weil zum einen die Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht den Anforderungen an Unabhängigkeit, Vielfältigkeit und Hochwertigkeit im Sinn des Auf- trags in § 11 Rundfunkstaatsvertrags (Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7. Dezember 2015 [SächsGVBl. 2016 S. 247], der mit dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 [Sächs- GVBl. S. 246] in Landesrecht übernommen wurde) entsprächen und damit im Widerspruch zum Selbstverständnis des Rundfunkbeitrags als „Demokratieabgabe“ stünden und zum ande- ren die Beiträge zu nicht unwesentlichen Teilen anderweitig als zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags Verwendung fänden. Darüber hinaus verletze die Beitragspflicht die Informations- freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf, weil zwar keine Pflicht bestünde, das Programm zu nutzen, jedoch die Zahlung der Beiträge die Nutzung fördere. Schließlich verletze die Beitragspflicht auch das Recht auf Wohnsitznahme aus Art. 11 Abs. 1 GG, weil sie an die Innehabung einer Wohnung anknüpfe. Endlich sei auch das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht ge- wahrt.
4 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer- de kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; st. Rspr.).
2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgt die Unzulässig- keit daraus, dass es sich nicht um ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 119-IV-16; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22- IV-21; Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/ Vf. 136-IV-21 [e.A.]).
3. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsver- trages in seinen Grundrechten aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33, Art. 38 Satz 1 SächsVerf und aus dem genannten Art. 11 Abs. 1 GG insoweit in- haltlich entsprechenden Art. 15 SächsVerf verletzt sieht und diese selbst angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Frist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG durch die am 18. Februar 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages ist das Gesetz, mit dem nach Art. 65 Abs. 2 SächsVerf deren Transformation in Landesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21). Ver- fassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) vom Sächsischen Landtag am 23. November 2011 in Landes- recht übernommen. Dieses Gesetz wurde am 22. Dezember 2011 verkündet. Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete insoweit spätestens am 31. Dezember 2013, weil der in Landesrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 am 1. Januar 2013 in Kraft trat.
4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan- forderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfas- sungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmo- natigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung einer Anhörungsrüge und den Aus- gang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, na- mentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhö- rungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend Sächs- VerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Ver- fassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätes- tens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhö- rungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Be- schluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20; st. Rspr.).
b) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er zum Verfahrensablauf der von ihm eingelegten Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hin- reichend vorgetragen hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angegeben, am 27. Januar 2021 eine Anhörungsrüge zum Sächsischen Oberverwal- tungsgericht erhoben zu haben, und auch den entsprechenden Schriftsatz als Anlage vorgelegt. Jedoch hat er den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde und der ihm am 9. März 2021 zugegangen ist, dem Verfassungsgerichtshof nicht innerhalb eines Mo- nats nach dessen Zugang vorgelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat von dem Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erst durch die von ihm vorgenom- mene Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnis erlangt. Mangels Vor- trags des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist fehlt es an den erforderli- chen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität.
c) Damit ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verlet- zung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf Art. 38 Satz 1 SächsVerf unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1998 – 2 BvR 1278/98; Beschluss vom 30. Dezember 2002 – 2 BvR 1786/02; Be- schluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Thuge
gez. Uhle
gez. Wahl