Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 29-IV-21
Vf. 29-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber- ger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 24. März 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2019 (2 K 5100/17), den der Entscheidung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 13. Juli 2017, den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2021 (5 A 50/20) sowie gegen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (SächsGVBl. 2011, S. 640), gegen Rege- lungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Sechzehnten Rund- funkänderungsstaatsvertrags (SächsGVBl. 2015, S. 190), gegen die Zwangsteilnah- me/Zwangsmitgliedschaft an der Landesrundfunkanstalt und die Unterlassung des Gesetzge- bers, eine realistische und verhältnismäßige Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abga- bentatbestandes zu schaffen, gegen die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelbaren Behörde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags, gegen das der Beitragsermittlung zugrunde lie- gende Verfahren einschließlich der Befugnisse der Kommission zur Ermittlung des Finanzbe- darfs der Rundfunkanstalten und ihrer Datengrundlagen und die Beitragshöhe, gegen die Sat- zung des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 und gegen die Aktenführung des MDR und damit einhergehende datenschutzrechtliche Grundrechtseingriffe.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Im Ausgangsverfahren wandte er sich mit einer beim Verwaltungsgericht Dresden angestrengten Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den MDR.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 setzte der MDR die Rundfunkbeiträge des Beschwerde- führers für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2015 fest. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Widerspruch, den der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 zurückwies. Eine hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsge- richt Dresden mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei, weil die angewendeten Vorschriften nicht gegen höherrangiges Recht verstießen.
Mit Antrag vom 10. Januar 2020 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be- schwerdeführer die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom
3 15. Februar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es komme kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht. Das Verfahren werfe keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, Da die Vereinbar- keit der hier maßgeblichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht feststünden und Rechtsfehler bei der konkreten Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich seien, komme die Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO in Betracht und es komme nicht ernsthaft in Be- tracht, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen könne.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 33 Abs. 1 SächsVerf sowie eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4, Art. 33 Abs. 4 GG und ihren Entsprechun- gen in der Verfassung des Freistaates Sachsen, namentlich Art. 15, Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 38, 91 Abs. 1 SächsVerf sowie eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 GG, in Entsprechung Art. 38 SächsVerf, weil die Auslegung und Anwendung des § 124 VwGO durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar und objektiv willkürlich sei. Es kämen mehrere Zulassungsgrün- de ernsthaft in Betracht, weil sich aus seinem Sachvortrag Aspekte ergäben, welche in keinem Fall als „geklärt“ oder „aussichtslos“ bezeichnet werden könnten und/oder welche grundsätz- liche Fragen aufwürfen und/oder bezüglich derer Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungs- gerichtlichen Urteils und/oder Verfahrensmängel bestünden.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und der ihm zugrundeliegende Festset- zungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzten ebenfalls Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 38 SächsVerf, weil die vom Verwaltungsgericht und dem MDR vertretenen Auffas- sungen rechtlich nicht zutreffend seien.
Der Rundfunkbeitrag verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 und 2 SächsVerf. Die Satzung des MDR verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 SächsVerf. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verletze Art. 15 SächsVerf, weil das in ihm geregelte Verfahren zur Ermittlung der Beitragshöhe gegen das Übermaßverbot verstoße. Die Zwangs- mitgliedschaft/Zwangsteilnahme an der Landesrundfunkanstalt verletze Art. 15, 16 Abs. 1 SächsVerf. Die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelbaren Behörde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze Art. 91 Abs. 1 SächsVerf. Zudem verletzten die Aktenführung und die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe die vom Bundesverwaltungsgericht aufge- stellten Grundsätze.
4 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und die Verletzung von Art. 10 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niederge- legten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 74-IV-19; st. Rspr.).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsver- trags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (SächsGVBl. 2011, S. 640) und durch die Regelungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fas- sung des Sechzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (SächsGVBl. 2015, S. 190) in seinen Grundrechten aus Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 91 Abs. 1 SächsVerf verletzt sieht und diese angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Frist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG durch die am 24. März 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
a) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrags ist das Gesetz, mit dem nach Art. 65 Abs. 2 SächsVerf deren Transformation in Lan- desrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23- IV-21). Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerf- GHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben.
b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsver- träge wurden durch Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungs- staatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) vom Sächsischen Landtag am 23. November 2011 in Landesrecht übernom- men und dieses Gesetz wurde am 22. Dezember 2011 verkündet. Es trat mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und damit am 1. Januar 2013 in Kraft.
5 c) Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Sechzehnten Staatsver- trags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wurde als Artikel 1 des Geset- zes zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Februar 2015 (Sächs- GVBl. S. 190) vom Sächsischen Landtag am 28. Januar 2015 in Landesrecht über- nommen und dieses Gesetz wurde am 16. März 2015 verkündet. Das Gesetz trat am 17. März 2015 in Kraft.
d) Die Fristen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in seiner jeweiligen Fassung endeten insoweit spätestens am 31. Dezember 2013 bzw. am 16. März 2016. Damit ist die am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof ein- gegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben.
e) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsteilnahme/Zwangsmitgliedschaft an der Landesrundfunkanstalt, gegen die Unterlassung des Gesetzgebers, eine realisti- sche und verhältnismäßige Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbe- standes zu schaffen, sowie gegen die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelba- ren Behörde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wendet, ist die Verfassungsbe- schwerde ebenfalls wegen Ablauf der Erhebungsfrist unzulässig. Der Vortrag des Be- schwerdeführers ist insoweit so auszulegen, dass er sich gegen Regelungen des Rund- funkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Ände- rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, namentlich gegen die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im Folgenden: RBStV), gegen die seiner Meinung nach unzureichende Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht aus § 4 RBStV und gegen die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 7 RBStV festgelegte Befugnis jeder Landesrundfunkanstalt, das Verfahren des Beitragseinzugs zu regeln, wendet. Insoweit ist die Frist für die Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten, weil das Zu- stimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 31. Dezember 2013 en- dete.
f) Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG erhoben, soweit sie sich gegen das in § 1 bis § 7 des Rund- funkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils angegriffenen Fassung geregelte Ver- fahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission und die nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils angegriffenen Fas- sung festgelegte Beitragshöhe wendet, weil die jeweiligen Zustimmungsgesetze am 1. Januar 2013 und am 17. März 2015 in Kraft traten und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 31. Dezember 2013 und am 16. März 2016 endeten.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch die Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 rügt, ist die Verfassungsbe- schwerde unzulässig, weil er insoweit nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechts- schutzes erschöpft hat.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen An- trag auf prinzipale Kontrolle der Satzung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ge- mäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 12 [13], BVerfGE 1, 13 [14]; Beschluss vom 17. Januar 1973, BVerfGE 34, 204 [205]).
4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan- forderungen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerf- GHG genügt.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; st. Rspr.).
b) Dem kommt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gerügte Aktenführung und die damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Grundrechtseingriffe nicht nach; er stellt keinen Bezug zwischen dem geschilderten Geschehen und bestimmten Grundrechten her. Er benennt keine Norm der Verfassung, die verletzt sein soll. Seine Ausführungen beschreiben auch nicht dem Inhalt nach Schutzbereiche bestimmter Grundrechte, die durch die angegriffene Aktenführung verletzt sein sollten. Er rügt insoweit nur die Verletzung höchstrichterlich festgelegter Grundsätze der Aktenführung, die nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Prüfungs- maßstab sind.
c) Der Beschwerdeführer zeigt ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch die ange- griffenen Entscheidungen auf. aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorge- sehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer- tigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. Sächs- VerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – 120-IV-18; Be- schluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 148-IV-20; st. Rspr.).
bb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könnten. Sein Vortrag erschöpft sich darin, den angegriffe- nen Entscheidungen seine abweichende Auffassung entgegenzusetzen. Mit den tragenden Erwägungen des MDR, des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht im Ein- zelnen auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vermag er so nicht substantiiert darzutun.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Thuge
gez. Uhle
gez. Wahl