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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 79-IV-21

Vf. 79-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arndt Hohnstädter, Hainstraße 10,

04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber- ger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 24. März 2022

beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 9. August 2021 (1 Qs 118/21) und die Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs 248/21) und vom 6. Juli 2021 (1 Gs 247/21) verletzen den Beschwerdeführer in

2 seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Der Beschluss des Landge- richts Zwickau vom 9. August 2021 (1 Qs 118/21) wird aufgehoben.

2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 16. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs 248/21) und vom 6. Juli 2021 (1 Gs 247/21) sowie den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 9. August 2021 (1 Qs 118/21) zur Durchsuchung seiner Wohnräume.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs 248/21) ordnete das Amtsgericht gemäß §§ 103, 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO u.a. die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers – der Mitinhaber der F. GmbH und zudem Ge- sellschafter der I. GbR ist – nach 480 Stück Photovoltaik-Paneelen sowie entsprechenden Kaufverträgen, einem Handy, PC, Laptop und Tablet an. Des Weiteren wurde die Beschlag- nahme dieser Gegenstände angeordnet. Den Beschuldigten M. und R. werde zur Last gelegt, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Januar 2021 – vermutlich am 18. Dezember 2020 – nach unbefugter Öffnung eines Schlüsselkastens und einer Garage – 480 Photovoltaik-Paneele, welche auf den Dächern der Garagen im Bereich eines Garagen- komplexes in O. montiert gewesen seien, und die dazugehörenden Wechselrichter aus den Schaltkästen der Photovoltaikanlage entwendet zu haben. Eigentümerin der Garagenanlage sei die I. GbR. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihr als der Inhaberin der Garagen und der S. GmbH, die die Paneele aufgebaut habe, ein Rechtsstreit über ausstehendes Nutzungs- entgelt bestehe und der Beschuldigte M. zudem bei der F. GmbH beschäftigt sei, sei die An- nahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen werde.

Die Durchsuchung fand am 2. Juni 2021 statt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 legte der Be- schwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 entschied das Amtsgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Der Beschuldigte M. sei zum Tatzeitpunkt Angestellter der F. GmbH gewesen. Aufgrund der Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte M. der Beschuldigten R. gegenüber angegeben habe, er benötige den vom 18. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2020 ausgeliehenen Transporter für „die Arbeit“, habe ein hinreichender Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte M. die Paneele bei seinem (damaligen) Arbeitgeber – dem Beschwer- deführer – zwischengelagert habe.

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Nach Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 3. August 2021 im Wesentlichen aus, dass der Durchsuchungsbeschluss jeder sachlichen Grundlage entbehre und sich allein auf Vermutungen und Mutmaßungen stütze.

Mit Beschluss vom 9. August 2021, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 16. Au- gust 2021, verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer gehöre zu dem Personenkreis, der den Zahlencode für den Schlüsselsafe kenne, in dem die Schlüssel für die Hausmeistergarage verwahrt würden. Angesichts der Vielzahl der Photovol- taikanlagenteile seien die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen, diese vollständig abzu- bauen und – wegen fehlender räumlicher Möglichkeiten – zwischenzulagern. Der Beschwer- deführer demgegenüber habe die Möglichkeit hierzu gehabt und verfüge zudem über ein Mo- tiv bzw. über ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse, weil die S. GmbH der Eigentüme- rin der Garagenanlage, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der Garagendächer geschuldet habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt gewesen, wenngleich beim Beschwerdeführer bislang Verfahrensrelevantes nicht habe sichergestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 18 SächsVerf verletzt. In dem Durchsuchungsbeschluss fänden sich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer die gesuch- ten Gegenstände hätte verwahren können. In Wahrheit habe man sich von der Durchsuchung erhofft, durch Zufallsfunde den Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen zu können. Die mutmaßende Annahme, dass sich 480 Photovoltaik-Paneele in einer Wohnung befinden könnten, sei weltfremd und damit willkürlich. Die Arbeitgebereigenschaft der F. GmbH rechtfertige nicht einmal eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesellschaft, schon gar nicht der Wohnung ihres Gesellschafters. Die in dem Nichtabhilfebeschluss nach- geschobenen Gründe führten nicht zur Heilung der Mängel. Die Rechtswidrigkeit des Vorge- hens sei derart evident, dass von einem vorsätzlichen Verfassungsverstoß und der Überschrei- tung der Willkürgrenze auszugehen sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anwen- dung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 103, 105 StPO) beanstandet. Der Ver- fassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten

4 inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; st. Rspr.). Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt. Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, a.a.O., m.w.N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf das inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. No- vember 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]).

b) Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Zwar hat sich durch die am 2. Juni 2021 vollzogene Durchsuchung die in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Be- kanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtli- chen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; st. Rspr.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Eine Verlet- zung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) liegt hin- gegen nicht vor. a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grund- recht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf.

aa) Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen keiner unbeschränkten verfassungsge- richtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Fest- stellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formel- len Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grund- sätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; st. Rspr.). Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Hierfür genügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein könnte; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grund- sätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwen-

5 dung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherr- schenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Durchsu- chung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Vo- raussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Ver- dachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg ver- spricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behör- den ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungs- handlungen zu befinden. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 25).

Die Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Er- mittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – juris Rn. 65; Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 – juris). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu durchsu- chenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterschei- det die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenser- fahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffin- deverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass geschaffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – juris Rn. 65).

6 bb) Diesen Maßstäben genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht.

Weder den amtsgerichtlichen Beschlüssen noch dem Beschluss des Landgerichts Zwickau lässt sich entnehmen, welche konkreten Tatsachen dafür gesprochen haben, dass sich die gesuchten Photovoltaik-Paneele in den 160 km vom Tatort entfernten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers befunden haben könnten. Die angegriffenen Entscheidungen knüpfen lediglich an die Gesellschafterstellung des Beschwerdefüh- rers in der F. GmbH und der I. GbR an und stellen durch das Arbeitsverhältnis des Be- schuldigten M. zu der F. GmbH eine nur vage Verbindung zum Beschwerdeführer her. Soweit das Landgericht Zwickau dem Beschwerdeführer ein Motiv bzw. ein wirt- schaftliches Interesse an der Tat zuspricht, kann dies ein Indiz für eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tat sein, jedoch keine Rechtferti- gung für eine auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung darstellen. Auch weshalb der Beschwerdeführer als Unverdächtiger im Besitz von Kaufverträgen zu den entwende- ten Paneelen sein und aus welchem Grund nach den weiteren Gegenständen (Handy, PC, Laptop, Tablet) gesucht werden sollte, erschließt sich – ausgehend von der feh- lenden Beschuldigtenstellung des Beschwerdeführers – aus den knappen Begründun- gen der beanstandeten Entscheidungen nicht. Die darin dargelegten Umstände genü- gen angesichts der im Rahmen des § 103 StPO erhöhten Anforderungen an die Zuläs- sigkeit einer Durchsuchung aufgrund der Schwere des damit verbundenen Grund- rechtseingriffs nicht. Die erfolgte Einschätzung der Fachgerichte, die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers könnte zum Auffinden der gesuchten Gegen- stände führen, basiert damit auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage und verkennt ebenso die Bedeutung und Tragweite der in Art. 30 Abs. 1 SächsVerf garan- tierten Unverletzlichkeit der Wohnung wie auch das erhebliche Gewicht des mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs.

b) Hingegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen nicht Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein- faches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler- haftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). In- soweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).

7 bb) Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechts- anwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Soweit der Beschwerdeführer die fehler- hafte Würdigung der tatsächlichen Umstände im Rahmen der Anwendung des § 103 StPO rügt, ist nicht festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse auf sachfremden Erwägungen beruhten und deswegen offensichtlich unhaltbar wären.

III.

Der Beschluss des Landgerichts war gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerf- GHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Thuge

gez. Uhle

gez. Wahl