Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 28.04.2022 – Vf. 124-IV-21
Vf. 124-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta- raschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 28. April 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 22. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge- richts vom 3. November 2021 (5 B 346/21).
Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei- träge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er- ließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 538 954 268), mit denen jeweils Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung überwiesen wurden. Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 als unbegründet zurück. Unter dem 5. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; zudem stellte er den An- trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Wenig später erhob er Klage im Hauptsachever- fahren. In der auf beide Verfahren bezogenen Erwiderung teilte der MDR mit, dass eine der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere gegangen sei und die übrigen beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die jeweiligen Drittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der Widerspruchsbescheid werde aufgehoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Be- schwerdeführer Fristverlängerung. Mit Beschluss vom 9. August 2021 (2 L 331/21) lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge – den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses, den Pro- zesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten – ab und erlegte dem Beschwerde- führer die Kosten des Verfahrens auf.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 lehnte das Sächsische Oberverwal- tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts, soweit damit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden war, ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Beschlüsse vom selben Tag in den Verfahren 5 D 45/21 und 5 D 47/21.
Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober- verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf, der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht
3 habe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre- chend § 843 ZPO erklärt. Da der angegriffene Beschluss zudem auf den Beschluss 5 D 45/21 verweise, der wiederum auf den Beschluss 5 D 47/21 Bezug nehme, sei er unverständlich und als Gehörsverletzung zu bewerten. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeach- tung eines Fristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht schließlich gar nicht eingegangen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich- behandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Er wirft dem Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän- dungs- und Einziehungsverfügungen vor, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern dies für die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. Der Vorwurf der Willkür ist durch nichts untersetzt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht er- kennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein sollen. Gleiches gilt, sofern der Beschwerdeführer die Verweisung des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts auf Gründe von Beschlüssen in den – ebenfalls von ihm betriebenen – Paral- lelverfahren rügt. 2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. 3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche kann sich per se weder aus den Verweisungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf Entscheidungen in Parallelverfahren noch aus einem fehlenden Eingehen auf den vom Verwaltungsgericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Be- schwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Ver-
4 zichtserklärung des MDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für ihn für die Abgabe einer Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich geworden sein könnte.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle
gez. Wahl