Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 28.04.2022 – Vf. 126-IV-21

Vf. 126-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta- raschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 28. April 2022

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 22. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2021 (2 L 331/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. No- vember 2021 (5 D 45/21).

Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei- träge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er- ließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 538 954 268), mit denen jeweils Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung überwiesen wurden. Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 als unbegründet zurück. Unter dem 5. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, und beantragte Prozess- kostenhilfe hierfür. In der Antragserwiderung teilte der MDR mit, dass eine der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere gegangen sei und die übrigen beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die jeweiligen Drittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der Wi- derspruchsbescheid werde aufgehoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Be- schwerdeführer Fristverlängerung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge – mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlen- der Erfolgsaussichten – ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf.

Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Anordnung der aufschie- benden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen be- standen habe, nachdem der MDR über den Widerspruch entschieden habe. Selbst wenn der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der – parallel eingelegten – Klage bezogen würde, bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis und somit keine hinreichende Erfolgs- aussicht des Prozesskostenhilfeantrages. Diesbezüglich verwies das Gericht auf den Beschluss vom selben Tag im Verfahren 5 D 47/21.

Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober- verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück.

3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre- chend § 843 ZPO erklärt. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeachtung eines Fristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht gar nicht eingegangen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich- behandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Er wirft dem Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän- dungs- und Einziehungsverfügungen vor, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern dies für die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtli- chen Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein sollen. 2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. 3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche kann sich nicht ohne Weiteres aus einem fehlenden Eingehen auf den vom Verwaltungs- gericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Verzichtserklärung des MDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für ihn für die Abgabe einer Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder vorgetragen noch er- sichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-

4 tungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich geworden sein könn- te.

III.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle

gez. Wahl