Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 28.04.2022 – Vf. 128-IV-21
Vf. 128-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta- raschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 28. April 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 16. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2021 (2 K 963/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. No- vember 2021 (5 D 47/21).
Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei- träge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er- ließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 538 954 268), mit denen jeweils Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene – im Wege eines Kontenabrufes ermittelte – Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung überwiesen wurden. Den Wi- derspruch des Beschwerdeführers wies der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 als unbegründet zurück. Unter dem 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden Klage und beantragte, die Pfändungs- und Einziehungsverfü- gungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und dem MDR zu untersagen, aus den Festsetzungsbescheiden zu vollstrecken; zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. In der Klageerwiderung teilte der MDR mit, dass eine der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere gegangen sei und die übrigen beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die jeweiligen Drittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der Widerspruchsbescheid werde aufge- hoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Beschwerdeführer Fristverlängerung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 hiergegen zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Er- folgsaussichten der Anfechtungsklage zu verneinen seien; im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden. Selbst wenn der Be- schwerdeführer den Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt haben sollte, ergäbe sich nichts anderes, weil kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde, insbesonde- re keine konkrete Wiederholungsgefahr drohe. Hinreichende Erfolgsaussichten seien auch zu verneinen, soweit die Unterlassung der Vollstreckung begehrt werde; es fehle das Rechts- schutzbedürfnis, weil nicht davon auszugehen sei, dass der MDR erneut vollstrecke, solange die rechtlichen Voraussetzungen für einen Kontenabruf nicht gegeben seien.
Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober- verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück.
3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre- chend § 843 ZPO erklärt. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeachtung eines Fristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht gar nicht eingegangen. Entgegen der Ansicht des Gerichts ergebe sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die nötige Wiederherstellung der Ehre des Beschwerdeführers und – in Bezug auf den erfolgten Kontenabruf – durch Art. 79 DSGVO. Der Antrag auf Unterlassung der Voll- streckung sei erforderlich und gerechtfertigt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich- behandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Soweit er dem Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän- dungs- und Einziehungsverfügungen vorwirft, zeigt er nicht auf, inwiefern dies für die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. So- weit darüber hinaus vorgebracht wird, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verkannt, behauptet er schlicht das Gegenteil, geht aber auf die Begründung des Gerichts, das insbesondere eine konkrete Wiederholungsgefahr verneint hat, gar nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein sollen. 2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. 3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche
4 kann sich nicht ohne Weiteres aus einem fehlenden Eingehen auf den vom Verwaltungs- gericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Verzichtserklärung des MDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für ihn für die Abgabe einer Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder vorgetragen noch er- sichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich geworden sein könn- te.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle
gez. Wahl