Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 12.05.2022 – Vf. 11-IV-22
Vf. 11-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 12. Mai 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. Februar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Juni 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 22. September 2021 (14ag StVK 47/21) und des Ober- landesgerichts Dresden vom 3. Januar 2022 (2 Ws 360/21), dem Beschwerdeführer nach ei- genen Angaben zugegangen am 11. Januar 2022.
Der Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 25. März 2021 die Erteilung einer Genehmigung für den Kauf eines Smart-TV-Fernsehgerätes mit einer Bild- schirmdiagonale bis 1,5 m. Mit der angegriffenen Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass laut Vorgabe der Haus- ordnung und der Aufsichtsbehörde Smart-TV-Fernsehgeräte grundsätzlich untersagt seien und der Richtwert von 40 Zoll, der die Übersichtlichkeit des Zimmers und die Kontrolle des Gerä- tes sicherstellen soll, bei einer Bildschirmdiagonale von 1,5 m erheblich überschritten sei.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2021 als unbegründet zurück. Gleichzeitig bewilligte es dem Beschwerdefüh- rer für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber ab. Die Antragsgegnerin habe die Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Diese entspreche auch der herrschenden Rechtsprechung und Rechtsmeinung in der Literatur. Den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. August 2021 sei nichts hinzu- zufügen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei abzulehnen, weil der Beschwerdeführer unterliege und die Beiordnung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch habe der Be- schwerdeführer sich gut selbst verteidigen können.
Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Be- schluss vom 3. Januar 2022 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung zu ermöglichen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte das Oberlandesgericht ab.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Doppel- bestrafung. Durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts werde er in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Auch wenn er rechtskundig sei, sorge nur ein Rechtsanwalt – insbe- sondere wegen seines Zugangs zur aktuellen Rechtsprechung – für eine prozessuale Waffen- gleichheit. Dass die Fachgerichte übereinstimmend die Behauptung der „fehlenden Übersicht- lichkeit des Haftraumes“ blindlings übernommen hätten, verletze sein Recht auf effektiven
3 Rechtsschutz. Die Formulierung „Übersichtlichkeit des Haftraumes“ in § 53 Satz 2 des Ge- setzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sach- sen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) sei unbestimmt und öffne der Willkür Tür und Tor. Schließlich unterlägen Einschränkungen über den reinen Freiheitsentzug hinaus angesichts des bei der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gel- tenden Abstandsgebotes dem Ultima-ratio-Prinzip. Mildere Mittel müssten extrem unverhält- nismäßig oder unzumutbar sein, bevor eine Ablehnung der begehrten Sache oder Maßnahme zulässig sei. Vorliegend hätten mehrere mildere Mittel – z.B. der Einsatz von Störsendern – zur Verfügung gestanden. Werde das Abstandsgebot nicht eingehalten, stelle die Sicherungs- verwahrung eine Strafe dar. Folglich führe vorliegend der Verzicht auf den Einsatz milderer Mittel zur Doppelbestrafung.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19).
1. Das Beschwerdevorbringen legt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht dar.
a) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei- nandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.).
b) Gemessen hieran zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbotes nicht auf. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2021 eingehend zu den Gründen der Verweigerung der beantragten Geneh- migung geäußert und im Rahmen ihres Ermessens erkennbar zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und ihren Sicherheitsinteressen abgewogen. Diesen Ausfüh-
4 rungen hat sich das Landgericht vollumfänglich angeschlossen. Insoweit sind auf ei- nem Verstoß gegen das Willkürverbot beruhende Auslegungs- oder Ermessensfehler im Rahmen der Anwendung des § 53 Satz 2 SächsSVVollzG nicht dargelegt. Im Er- gebnis beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachen Rechts zu behaupten.
Allein der Umstand, dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisie- rung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt weder gegen das Willkürverbot noch ge- gen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Justitiabilität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, BVerfGE 37, 132 [142]).
2. Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf ef- fektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf bzw. auf ein faires Verfahren aus § 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht auf und hat insoweit auch den Rechtsweg nicht er- schöpft (§ 27 Abs. 2, § 28 SächsVerfGHG).
a) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsverlet- zungen durch die öffentliche Gewalt. Danach darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 30-IV-21 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). Insbeson- dere darf der Zugang zu den Gerichten nicht durch überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erschwert werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 38-IV-16 [HS] m.w.N.). Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05). Aller- dings begründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfas- sungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Aus- legungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeu- tung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18 m.w.N.).
5 Darüber hinaus umfasst das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizge- währungsanspruch auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensge- genstandes ermöglichen muss (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV-18 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 18; Be- schluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris Rn. 29).
b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die ange- griffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. seinen Anspruch auf ein faires Verfahren dadurch verletzt sieht, dass – trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe – die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG unterblieben ist, hat er bereits nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorlagen und eine Beiordnung zwingend geboten war. Dass die Fachgerichte die Anforderungen in- soweit überspannt und dadurch die Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs ver- kannt haben könnten, ist nicht substantiiert dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer – unter Berufung auf eine Verletzung des Rechts auf ef- fektiven Rechtsschutz – bemängelt, dass sich die Fachgerichte angesichts der „blinden Übernahme“ der Argumentation der Antragsgegnerin mit seinem Vortrag nicht ausei- nandergesetzt hätten, rügt er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), wiederum ohne die insoweit geltenden Begründungsan- forderungen zu erfüllen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 4-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
c) Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Anspruch auf ein faires Verfahren dadurch verletzt sieht, dass – trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe – die Beiord- nung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG unter- blieben ist, hat er überdies nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg erschöpft hat (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Gründe, vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG).
6 3. Schließlich legt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das in Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf verankerte Verbot der Dop- pelbestrafung nicht dar. Er setzt sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben hier- zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 60-IV-19; Beschluss vom 11. De- zember 2008 – Vf. 123-IV-08) auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die verfahrens- gegenständlichen Entscheidungen hiergegen verstoßen haben könnten. Das pauschale Vorbringen, ein Verstoß gegen das bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungs- verwahrung geltende Abstandsgebot führe im Ergebnis zur Doppelbestrafung, genügt in- soweit nicht.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kirst
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle