Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 12.05.2022 – Vf. 14-IV-22

Vf. 14-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Zukowski, Königsbrücker Str. 54,

01099 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 12. Mai 2022

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 5. April 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 2. Mai 2021 (R024 VRs 309 Js 46899/17), den Be- schluss des Landgerichts Dresden vom 7. Januar 2022 (6 II StVK 279/21) sowie den die so- fortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Febru- ar 2022 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden über die Gegenvorstellung vom 3. März 2022 (jeweils 2 Ws 33/22), betreffend jeweils die Versagung der Unterbrechung der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Mona- ten in der Justizvollzugsanstalt D. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 beantragte er, den Vollzug der Strafhaft zu unterbrechen, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes haftunfähig sei.

Die Staatsanwaltschaft Dresden lehnte mit Verfügung vom 2. Mai 2021 die Unterbrechung der Vollstreckung unter Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der Technischen Universität D. – Institut für Rechtsmedizin – vom 23. April 2021 ab.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO i.V.m. § 455 StPO lehnte das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 7. Januar 2022 ab. Der Antrag sei zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß auf- geklärt und sämtliche Strafunterbrechungsgründe des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StPO seien geprüft worden; das ihr eingeräumte Ermessen habe die Staatsanwaltschaft pflichtge- mäß ausgeübt.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, welche das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 14. Februar 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Feb- ruar 2022 zugestellt, als unbegründet verwarf. Die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen für eine Ermessenseröffnung der Vollstreckungsbehörde lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei weder in Geisteskrankheit verfallen noch sei von der weiteren Vollstreckung für ihn wegen einer nicht nur kurzzeitigen Krankheit eine nahe Le- bensgefahr zu besorgen. Auch leide er nicht nur kurzzeitig an einer sonstigen schweren Er- krankung, die weder in einer Vollzugsanstalt noch einem Vollzugskrankenhaus erkannt oder behandelt werden könne.

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Dresden mit Be- schluss vom 3. März 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 7. März 2022, zurück.

3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde aus Art. 14 Abs. 1 Sächs- Verf sowie des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen hätten bei Abwägung der widerstrei- tenden Interessen – der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs einerseits und des Interesses des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Grundrechts auf Leben und kör- perliche Unversehrtheit andererseits – die konkreten Gefahren und drohenden zukünftigen Schäden für den Beschwerdeführer außer Acht gelassen. Das von der Staatsanwaltschaft zur Grundlage ihrer Entscheidung gemachte Sachverständigengutachten zur Hafttauglichkeit sei veraltet. Zur Ermittlung seines Gesundheitszustands hätte ein aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen. Aber auch ohne ein solches Sachverständigengutachten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzusehen. Durch die Justizvollzugsanstalt sei eine umfassende und notwendige Behandlung nicht umsetzbar. Eine erfolgreiche medizinische Behandlung könne langfristig nur außerhalb des Strafvollzugs er- folgen. Ob überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit gemäß § 455 Abs. 4 StPO, der Haftunterbrechung entgegenstünden, habe weder die Staatsanwaltschaft noch das Landgericht geprüft. Daher liege ein Ermessensnichtgebrauch, jedenfalls aber ein Ermessens- fehlgebrauch vor.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 2. Mai 2021, den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Januar 2022 sowie den die sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2022 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht frist- gemäß erhoben wurde. a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei- ner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgeblich für den Fristbe- ginn ist, weil eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVer- fGHG), die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtli- chen Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entscheidung mit ihrem Zugang, der dann ge- geben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers ge- langt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 78-IV-21).

4 b) Danach ist die am 5. April 2022 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristge- recht erhoben. Ausweislich des Eingangsstempels auf dem der Beschwerdeschrift bei- gefügten Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2022 ist dieser – als letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung – am 22. Februar 2022 beim Ver- fahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen. Die Frist für die Erhe- bung der Verfassungsbeschwerde lief damit am 22. März 2022 ab.

Für den Beginn der Frist ist nicht an die Zustellung des die Gegenvorstellung zurück- weisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2022 anzuknüp- fen. Eine Gegenvorstellung zählt als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf weder zum Rechtsweg noch ist ihre Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Verfas- sungsbeschwerde erforderlich, weshalb sie nicht geeignet ist, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 – Vf. 47-IV-13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – Vf. 82-IV-10; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190). Sie konnte nach ihrem Inhalt auch nicht als Anhörungsrüge verstanden werden, weil mit ihr kein Gehörsverstoß geltend gemacht worden ist.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und 4 SächsVerfGHG sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2022 über die Gegenvorstellung wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Die gerichtliche Entscheidung über eine Gegenvorstellung begründet regelmäßig keine ei- genständige verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06 – juris Rn. 46; vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 BvR 2059/05 – juris Rn. 12). Sie lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die voraus- gegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die ange- regte Selbstkorrektur unterbleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 129/21.VB-1 – juris Rn. 12; Beschluss vom 17. März 2020 – 5/20.VB-2 – juris Rn. 4). Eine aus dem angegriffenen Beschluss folgende selbständige Beschwer des Beschwerde- führers ist weder dargetan noch ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kirst

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle