Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 12.05.2022 – Vf. 15-IV-22
Vf. 15-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Y.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bert Albrecht, Leßkestraße 1,
01705 Freital,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 12. Mai 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
Mit seiner am 7. April 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 4. März 2022 (17 KLs 414 Js 35779/19) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. März 2022 (2 Ws 86/22), dem Verfahrensbevoll- mächtigten des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben zugestellt am 1. April 2022.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer, der eine Verfassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbevollmächtigten erhebt, eine aus- drücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht im Original vorlegen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 114-IV-19; vgl. zum Zweck der Regelung: SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 63-IV-03). Eine solche wurde trotz entsprechenden Hin- weises nicht zur Akte gereicht.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kirst
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle