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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 12.05.2022 – Vf. 8-IV-22

Vf. 8-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau O.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Vanessa Kayser, Theresienstraße 20,

01097 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 12. Mai 2022

beschlossen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 (1 K 1100/21.A) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.

2 2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 3. Februar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 (1 K 1100/21.A), der Verfahrensbe- vollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 6. Januar 2022.

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie reiste am 5. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den am 7. Sep- tember 2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 19. Mai 2021 vollumfänglich ab. Weder lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asyl- berechtigte oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor noch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens wurde ihr die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen aufnahmepflichtigen Staat an- gedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Verwaltungsgericht Dresden, gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Prozesskosten- hilfe. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2021 geladen. Zugleich übersandte das Gericht eine Erkennt- nismittelliste für die Russische Föderation und forderte die Beschwerdeführerin auf, etwaigen weitergehenden Vortrag oder weitere Beweismittel bis zum 5. Oktober 2021 bei Gericht ein- zureichen. Unter Verweis auf § 87b Abs. 3 VwGO wies das Gericht darauf hin, dass verspäte- ter Vortrag oder verspätete Beweismittel zurückgewiesen werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden könne. Bei Vorbringen gesundheitlicher Belange/Atteste gelte die genannte Frist ebenso für die schriftliche Vorlage einer Entbindung von der ärztli- chen Schweigepflicht. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 mangels Erfolgs- aussichten ab.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2021 legte die Verfahrensbevollmächtigte dem Verwal- tungsgericht einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2021 vor. Ferner beantragte sie, zum Beweis der Tatsache, dass die Beschwerde-

3 führerin psychisch erkrankt und aufgrund dessen auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, andernfalls sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlimmere, ihre behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin zu laden.

In der mündlichen Verhandlung, die aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin auf den 20. Dezember 2021 verlegt worden war, stellte die Verfahrensbevollmächtigte den mit Schriftsatz vom 23. November 2021 angekündigten Beweisantrag. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen ab, weil die unter Beweis gestellte Beweistatsache als wahr unterstellt werden könne. Zwei weitere in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge lehnte das Ver- waltungsgericht als verfristet ab. Sie hätten die bereits mit Schreiben des Gerichts vom 16. September 2021 gesetzte Frist nicht eingehalten.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht die Kla- ge als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer folge den Gründen des Ausgangsbescheides, auf die sie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich Bezug nehme. Eine konkrete individuelle und landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerin habe diese nicht überzeugend vorgetragen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihren Vortrag – wegen ihrer Volkszugehörigkeit von Mitschülern und Nachbarn bedroht worden zu sein, ohne dass ihr Sicherheitskräfte geholfen hätten – als wahr unterstelle, hätte sie jedenfalls außerhalb ihres Heimatbezirkes die Möglichkeit, den Schutz der Sicherheitskräfte in An- spruch zu nehmen. Eine Gruppenverfolgung aller Roma finde in der Russischen Föderation ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes gegenwärtig nicht statt. Eine solche sei auch nicht dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von 2007 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin stehe im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland zumindest eine inlän- dische Fluchtalternative zur Verfügung, weil sie, wie auch andere junge und arbeitsfähige alleinstehende Frauen innerhalb der Russischen Föderation, durch eigene Arbeit ihr Aus- kommen finden könne. Die wegen ihrer psychischen und anderen Erkrankungen notwendige Behandlung sei – gegebenenfalls gegen Zuzahlungen – grundsätzlich in zumutbarer Weise erhältlich. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung verfristet gestellten Beweisantra- ges sei ergänzend anzumerken, dass die benannten Beweismittel ungeeignet seien, weil es der Einzelfallbewertung des Gerichts vorbehalten bleibe, ob der Asylbegehrende nach seinen in- dividuellen Umständen in seinem Heimatland eine hinreichende Gesundheitsversorgung er- halten könne oder ob ihm mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwere Gesundheitsbeein- trächtigung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Das Gericht gehe davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen i.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in Deutschland aufhalte.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO und beantragte, ihr das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 beendete Verfahren auf die- ser Grundlage fortzuführen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück.

4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf (rechtliches Gehör), Art. 38 SächsVerf (effektiver Rechtsschutz), Art. 18 SächsVerf (allge- meine Gleichbehandlung), Art. 16 SächsVerf (Recht auf Leben und körperliche Unversehrt- heit) sowie Art. 15 SächsVerf (allgemeine Handlungsfreiheit). Die angegriffene Entscheidung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie unberücksichtigt lasse, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen aus ihrem Heimatland habe fliehen müssen. Sie habe insoweit glaubhaft im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt dargelegt, dass das Haus ihrer Familie vorsätzlich angezündet worden sei. Ziel sei es gewesen, die Minderheit der Roma aus dem Ort zu vertreiben. Mit diesem Vortrag habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aus den Erkenntnismitteln ergebe sich, dass die Minderheit der Roma in der Russischen Föderation, besonders in Kaliningrad, diskriminiert und verfolgt werde. Im Hinblick auf die Situation der Roma-Frauen hätte das Verwaltungsgericht anknüpfend an den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007 ggf. von Amts wegen ein entspre- chendes Sachverständigengutachten zur aktuellen Situation einholen müssen. Jedenfalls hätte es aber dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen. Ins- besondere könnten öffentlich zugängliche Berichte zur Situation im Heimatland nicht präklu- diert sein, auch wenn sie nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG vorgelegt würden. Die Ausführungen des Gerichts zu den Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und berücksichtigten weder ihre individuelle Situation noch die sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergebende Situation der Ro- ma-Frauen in der Russischen Föderation. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes sei weder begründet worden noch tatsächlich gegeben. Auch verletze die Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Die Schlussfolge- rung des Gerichts, die Beschwerdeführerin halte sich aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland auf, finde weder in der Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung eine Stütze. Insbesondere dürfe das Gericht keine Rückschlüsse aus dem Vortrag der Verwandten der Beschwerdeführerin in ih- ren Asylverfahren ziehen. Insgesamt liege kein eindeutig aussichtsloses Asylbegehren vor. Über die Gewährung subsidiären Schutzes habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 SächsVerf sei verletzt, weil die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, nicht den verfassungsrechtlichen An- forderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht an die Begründung des Offensicht- lichkeitsurteils stelle. Für jeden einzelnen Streitgegenstand sei eine Begründung der Offen- sichtlichkeitsentscheidung erforderlich, auch müssten die Entscheidungen zu jedem einzelnen Streitgegenstand auf hinreichend verlässlicher Grundlage beruhen. Auch in materieller Hin- sicht sei nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus habe. Die angegriffene Entscheidung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine einschlägige Norm nicht berücksichtigt worden sei. Das Urteil enthalte keine Ausführungen dazu, ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG erfüllt seien. Diese Norm habe das Verwaltungsgericht nicht gesehen bzw. nicht angewandt. Auch sei § 30 Abs. 2 AsylG in nicht nachvollziehbarer Weise angewandt worden. Das Recht

5 auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde verletzt, weil die Beschwerdeführerin aus- weislich der vorliegenden Erkenntnismittel – entgegen der Auffassung des Verwaltungsge- richts – nicht in der Lage sein werde, sich in Russland behandeln zu lassen. In Anbetracht dessen, dass sie aufgrund ihres psychischen Zustands akut auf eine Behandlung angewiesen sei, sei eine Abschiebung unverhältnismäßig. Darin liege auch eine Verletzung der allgemei- nen Handlungsfreiheit.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechts- schutz aus Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf.

1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechts- schutz (Art. 38 SächsVerf) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. a) Art. 38 Satz 1 SächsVerf stellt einen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Zwar hat sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der grundgesetzlichen Kompetenzord- nung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) je- der Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann zu enthalten, wenn deren Ent- scheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98). Deshalb kann ihm auch nicht zukommen, Entscheidungen von Ver- waltungsgerichten an der Sächsischen Verfassung zu messen, die einen auf der Grund- lage von Bundesrecht ergangenen Bescheid einer Bundesbehörde als materiell- rechtlich zutreffend erachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 165- IV-16). Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Überprüfung des Verhaltens von Bundesbehörden (zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98). So liegt der Fall indes hier nicht: Mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch ein Landesgericht – namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz; Verfahrens- grundrechte können im Wege der Verfassungsbeschwerde durch den Verfassungsge- richtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11- IV-20 [HS]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 – Vf. 82-VI-15 – juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 – Vf. 2-VI-19 – juris Rn. 19).

b) Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf.

6 aa) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentli- che Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Dabei gewährleistet die Verfassung nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf nur das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung ei- ne einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980, BVerfGE 54, 277 [291]; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 60-IV-09; st. Rspr.). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei ei- ner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW- RR 2010, 1063). In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den ein- zelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – Vf. 114-IV-16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064).

Die Verfassung beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Ge- richte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern gewährleistet einen An- spruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechts- schutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; viel- mehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich ent- scheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 16-IV-21 [HS] mit Verweis auf: BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 1400/20 – juris Rn. 29). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden. Steht aber – wie im Fall der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) – nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderun- gen an die Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 17; Beschlüsse vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 12; st. Rspr.).

7 Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung – setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeit- punkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtig- keit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel be- stehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Ver- waltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 – juris Rn. 13). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde lie- gen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2000 – 2 BvR 1684/98 – juris Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den ver- fassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfah- ren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. No- vember 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 11). bb) Diesen sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ergebenden verfassungs- rechtlichen Darlegungsanforderungen an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet genügt das angegriffene Urteil nicht.

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet einleitend aus, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich weder einen Anspruch auf die Feststellung habe, dass in ihrer Person die Flüchtlingseigenschaft vorliege, noch sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren, noch sei festzustellen, dass Ab- schiebeverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bei ihr vorlägen. Es nimmt dann Bezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und folgt diesen. Ergänzend

8 macht es Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin eine landesweite Verfol- gung nicht überzeugend vorgetragen habe, ihr jedenfalls eine inländische Fluchtalter- native zur Verfügung stehe und ihre psychischen Leiden nicht zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes führten. Abschließend heißt es, das Gericht gehe davon aus, dass sich die Klägerin „bei diesem Sachverhalt“ aus wirtschaftlichen Gründen i.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik aufhalte.

Mit dieser Begründung hat das Gericht auf jede Darstellung der die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmenden Maßstäbe verzichtet und an keiner Stelle dargelegt, warum sich ihm die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet geradezu aufdrängte. Insoweit konnte der Verweis auf die Gründe des Bundesamtsbe- scheides zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils schon deshalb nicht ausrei- chen, weil das Bundesamt den Asylantrag lediglich als einfach unbegründet abgelehnt hat. Gerade wegen des Verzichts des Bundesamtes auf die qualifizierte Form der Ab- lehnung hätte für eine sorgfältige Darstellung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im vorliegenden Fall Veranlassung bestanden.

Selbst wenn man – wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung – die Angaben der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellte, hätte es einer näheren Darlegung dazu bedurft, dass sich bei einem solchen Sachver- halt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dies hätte – angesichts der geltend gemach- ten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der Annahme des Gerichts, dass diese tatsächlich bestehen und eine Unterbrechung der Behandlung zu einer Gesund- heitsverschlechterung führt – insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen der Prüfung des Ab- schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgen müssen. Die über die in Bezug genommene Begründung des Bundesamtbescheides hinausgehenden, ergän- zenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhalten sich hierzu nicht. Im Ergeb- nis behauptet das Verwaltungsgericht lediglich, die geltend gemachten Ansprüche be- stünden offensichtlich nicht, ohne sich mit dem Begriff der Offensichtlichkeit im kon- kreten Fall auseinanderzusetzen. Nicht ausreichend ist insoweit die bloße Schlussfol- gerung, dass sich die Beschwerdeführerin „bei diesem Sachverhalt“ aus wirtschaftli- chen Gründe i.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik aufhalte.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für die Be- schwerdeführerin – jedenfalls im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil – günstige- ren Entscheidung gekommen wäre. Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis sich als sicher oder überwiegend wahrscheinlich aufgedrängt hätte (SächsVerfGH, Be- schluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 16-IV-21 [HS]).

9 2. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf bedarf es keiner Entscheidung, ob das angegriffene Urteil auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.

III.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückver- wiesen.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs- VerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kirst

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle