Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 20-IV-22 (HS)/Vf. 21-IV-22 (e.A.)
Vf. 20-IV-22 (HS) 21-IV-22 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1) des Herrn A.,
2) der Frau A.,
3) der A., gesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2),
4) der A., gesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2),
5) des A., gesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2),
Verfahrensbevollmächtigte 1) bis 5): Rechtsanwältin Julia Röhrbein, Weißenfelster Str. 48a,
04229 Leipzig,
2 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 16. Juni 2022
beschlossen:
1. Die Verfahren werden eingestellt. 2. Der Freistaat Sachsen hat die den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung zu erstatten. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei- ordnung eines Rechtsanwalts.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 19. April 2022 zugleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbe- schwerde haben die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsge- richts Leipzig vom 17. und 30. März 2022 (jeweils 7 L 112/22.A) sowie die vorläufige Au- ßervollzugsetzung ihrer Abschiebung nach Rumänien begehrt.
Mit Schreiben vom 21. April 2022 haben die Beschwerdeführer den Rechtsstreit in dem Ver- fahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 21. April 2022 – 2 BvR 635/22 – für erledigt erklärt. In dem bezeichne- ten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwer- de – längstens für die Dauer von drei Monaten – untersagt, die in dem Bescheid vom 28. Ja- nuar 2022 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beschluss vom 17. März 2022 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert und die aufschieben- de Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 28. Januar 2022 angeordnet.
3 Nachdem das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2022 mit Be- scheid vom 20. Mai 2022 aufgehoben hat, haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2022 den Rechtsstreit auch in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Die Verfahren sind einzustellen, weil sie von den Beschwerdeführern für erledigt erklärt wor- den sind.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 4 Sächs- VerfGHG).
1. Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der Beschwerdeführer anord- nen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfas- sungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann aber auch dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Be- schwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Bil- ligkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerde- führer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. No- vember 2019 – 2 BvR 894/19 – juris Rn. 5 m.w.N; st. Rspr.).
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen.
Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfas- sungsbeschwerde war weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Ergebnis einer deshalb erforderlichen Folgenabwägung hätte voraus- sichtlich zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geführt.
Im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht die Auslagenerstattung der Billigkeit, weil das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 6. Mai 2022, mit dem es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete, und das Bundesamt mit dem
4 Bescheid vom 20. Mai 2022, mit dem es seinen Bescheid vom 28. Januar 2022 aufhob, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt haben. Deshalb kann – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführer für begründet erachteten.
IV.
Mit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle