Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 22-IV-22
Vf. 22-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 16. Juni 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 4. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen „mehrfache will- kürliche Gewalt durch einige Staatsdiener“.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Grundstück willkürlich enteignet worden sei. Sein dort geparktes Fahrzeug sei zerstört worden. Das Umweltamt schikaniere ihn mit zahl- reichen willkürlichen Bescheiden. Nachdem Klagen beim Amts-, Land- und Verwaltungsge- richt erfolglos geblieben seien, bliebe ihm nur die Möglichkeit der Verfassungsklage.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21 m.w.N.) nicht genügt.
Der Beschwerdeführer gibt weder den Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich wieder noch zeigt er konkret auf, gegen welche Hoheitsakte er sich wendet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass das weitere Zulässigkeitser- fordernis der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben kann.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
3 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle