Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 23-IV-22
Vf. 23-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 16. Juni 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 12. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 22. März 2022 (222 Bs 1/19) und des Landgerichts Dresden vom 4. Mai 2022 (17 Qs 25/22).
Der Verfassungsbeschwerde liegt die Privatklage des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 gegen seinen Bruder wegen übler Nachrede zum Aktenzeichen 222 Bs 1/19 zu Grunde.
In einem anderen vom Beschwerdeführer gegen seinen Bruder vor dem Amtsgericht Dresden geführten Privatklageverfahren hatte ihm das Gericht mit Beschluss vom 29. November 2021 (200 Bs 1/21) aufgegeben, einen Gebührenvorschuss in Höhe von 140,00 Euro bis zum 30. Dezember 2021 an die Gerichtskasse beim Amtsgericht Dresden zu zahlen. Unter Bezug- nahme auf dieses Verfahren hatte die Landesjustizkasse Chemnitz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zur Zahlung des Gebührenvorschusses unter Nutzung des Verwendungszweckes „RNR 820030259986“ aufgefordert.
Mit angegriffenem Beschluss vom 22. März 2022 wies das Amtsgericht die Privatklage des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurück.
Mit Schreiben vom 1. April 2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss und erklärte, dass er den Vorschuss bereits am 20. Dezember „2022“ (gemeint sein dürfte: 2021) an die Landesjustizkasse überwiesen habe. Er fügte diesem Schreiben eine Kopie von Teilen eines Kontoauszuges vom 24. Dezember 2021 bei, welcher für den 20. Dezember 2021 eine Überweisung in Höhe von 140,00 Euro an die Landesjustizkasse sowie eine Zeile mit dem Verwendungszweck „RNR 820030259986“ auswies.
Das Landgericht wertete dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und verwarf diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 als unbegrün- det unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts. Hinsichtlich des Ein- wands des Beschwerdeführers, er habe den Gebührenvorschuss bereits am 20. Dezember 2021 gezahlt, wies es darauf hin, das Amtsgericht habe die Zahlungsfrist bis zum 21. Februar 2020 gesetzt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Zurückweisung seiner Privatklage durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2022 und die Verwerfung seiner sofortigen Be- schwerde durch den Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2022 hätten nicht erfolgen dür- fen, weil er der Zahlungsaufforderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Novem- ber 2021 (200 Bs 1/21) am 20. Dezember 2021 nachgekommen sei.
3 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be- schluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen den inhaltsgleich in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, ist sie gleichwohl unzulässig, weil sie den Begründungsanfor- derungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20).
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28- IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Be- zeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er- mittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsver- letzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; BVerfGE 93, 266 [288]).
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. De- zember 2021 – Vf. 64-IV-21; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.
4 aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Be- schluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; st. Rspr.).
bb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht und das Landgericht hätten in den angegriffenen Beschlüssen verkannt, dass er bereits am 20. Dezember 2021 den gefor- derten Gebührenvorschuss in Höhe von 140,00 Euro gezahlt habe, hat der Beschwer- deführer nicht dargelegt, dass diese Zahlung im hier streitgegenständlichen Privatkla- geverfahren zum Aktenzeichen 222 Bs 1/19 erfolgt und damit zu Unrecht sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht nicht berücksichtigt worden ist.
Der Beschwerdeführer führte ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorliegen- den Unterlagen mindestens zwei Privatklageverfahren gegen seinen Bruder vor dem Amtsgericht Dresden. Das eine trägt das Aktenzeichen 222 Bs 1/19 und liegt dieser Verfassungsbeschwerde zu Grunde, das andere trägt das Aktenzeichen 200 Bs 1/21. Im Verfahren 200 Bs 1/21 hatte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit Be- schluss vom 29. November 2021 aufgegeben, einen Gebührenvorschuss in Höhe von 140,00 Euro bis zum 30. Dezember 2021 an die Gerichtskasse beim Amtsgericht Dresden zu zahlen. Ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat er unter Nutzung des Verwendungszwecks „RNR 820030259986“ am 20. Dezem- ber 2021 eine Zahlung in dieser Höhe angewiesen, wobei dieser Verwendungszweck den Angaben in der Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zum Privatklageverfahren mit dem Aktenzeichen 200 Bs 1/21 ent- spricht. Damit hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass eine Zahlung des Gebührenvorschusses im hier streitgegenständlichen Verfahren 222 Bs 1/19 erfolgt ist.
cc) Weiterhin legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechts- weg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Hier hat der Beschwer- deführer nicht vorgetragen, von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landge- richts vom 4. Mai 2022 gemäß § 33a StPO Anhörungsrüge zu erheben, Gebrauch ge- macht zu haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Be- schluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5 III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle