Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 24-IV-22 (HS)/Vf. 25-IV-22 (e.A.)
Vf. 24-IV-22 (HS) 25-IV-22 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn G.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner, Theresienstraße 14,
01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 16. Juni 2022
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 12. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2022 (3 L 200/22) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2022 (3 B 134/22). Zugleich beantragt er, den Freistaat Sachsen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine sofortige Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermögli- chen.
1. Wie dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu entnehmen ist, ist der am 22. Oktober 1997 geborene Beschwerdeführer libanesischer Staatsangehöriger und reiste am 16. Februar 2006 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesre- publik Deutschland ein. Seinen am 20. Februar 2006 gestellten Asylantrag lehnte das Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 13. April 2007 vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zu- dem wurde ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht. Die hiergegen vor dem Verwal- tungsgericht Dresden erhobene Klage (A 1 K 30085/07) hatte keinen Erfolg. Der Beschwer- deführer ist seit dem 6. März 2008 vollziehbar ausreisepflichtig.
Mit Bescheid des Landratsamtes B. (im Folgenden: Ausländerbehörde) vom 28. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei Jahre befristet.
Mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden: ZAB) – vom 14. Januar 2022 wurde ein (weiteres) Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der „noch zu vollziehenden Abschiebung“ des Beschwerdeführers erlassen und auf drei Jahre und vier Monate nach der Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Widerspruch ein und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der ZAB, die am 18. März 2022 gewährt wurde.
2. Am 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführer während einer Vorsprache bei der Auslän- derbehörde in Polizeigewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 8. April 2022 beantragte er die Aufhebung des Sicherungshaftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Ferner wur- de die Gewährung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte und in die Akte der Ausländerbe- hörde begehrt.
3 Am 8. April 2022 fand der Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Dresden statt, zu dem der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorab geladen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 8. April 2022 (472 XIV 175/22) wurde gegen den Beschwerde- führer Ausreisegewahrsam angeordnet, längstens bis zum Ablauf des 14. April 2022.
Die hiergegen am selben Tag erhobene sofortige Beschwerde begründete der Beschwerdefüh- rer damit, dass keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Akte der Ausländerbehörde sei nicht beigezogen worden. Auch die Anlagen zum Haftantrag seien nicht verfügbar gewesen.
3. Parallel stellte der Beschwerdeführer unter dem 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine für den 14. April 2022 vorgesehene Abschiebung. Der Beschwerdeführer lebe seit 16 Jahren in Deutschland. Er sei ein faktischer Inländer. Eine Abschiebung sei nur in Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorlägen. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil der Beschwerdeführer sein Leben nach der Verurteilung im Jahr 2018 komplett geändert habe.
Mit Schreiben vom 10. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Ein- sicht in die Akte der Ausländerbehörde.
Mit angegriffenem Beschluss vom 13. April 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beschwerdeführer habe den erforderli- chen Anordnungsanspruch auf (weitere) Aussetzung der Abschiebung bzw. Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Da er seit dem 6. März 2008 vollziehbar ausreisepflichtig sei, komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung mit Bescheid vom 28. Januar 2020 an. Denn diese ändere unabhängig von ihrer Bestandskraft oder Wirksamkeit nichts am aufenthaltsrechtlichen Status des ohnehin vollziehbar ausreisepflichtigen Beschwerdeführers. Einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses habe der Beschwerdeführer nicht. Insoweit fehle es bereits an einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein solcher sei hierfür gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG jedoch zwingende Voraussetzung. Auch sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG unmöglich. Der Auffassung, seine Stellung als faktischer Inländer stehe seiner Abschiebung entgegen, folge das Gericht nicht. Der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vor.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 13. April 2022 Beschwerde ein. Akteneinsicht sei nicht gewährt worden. Der Antrag vom 10. April 2022 sei übergangen worden. Ob der durch das Verwaltungsgericht verneinte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei, könne nur durch Einsicht in die Akte der Ausländerbehörde geprüft werden. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Begriff des faktischen Inländers nicht ausreichend erfasst.
Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 14. April 2022 wies das Sächsische Oberverwal- tungsgericht die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht sei nach summarischer Prüfung
4 zutreffend davon ausgegangen, dass eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht veran- lasst sei. Insbesondere behaupte der Beschwerdeführer schon nicht, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wenn ja, wo und unter welchen Umständen – gestellt habe. Diese Frage sei in erster Linie durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Eine Antragstel- lung müsse ihm bekannt sein. Eine Akteneinsicht sei hierfür nicht erforderlich. Sie könne al- lenfalls zur Glaubhaftmachung und näheren Darlegung geboten sein. Auch die Behauptung, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn der Beschwerdeführer stehe entsprechend seiner familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung nicht einem Inländer gleich.
Am 14. April 2022 wurde der Beschwerdeführer in den Libanon abgeschoben.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 und 38 Satz 1 SächsVerf. Eine Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf liege darin, dass die Einsicht in die Akte des Landratsamtes B. verweigert und die Akten anscheinend gar nicht beigezogen wor- den seien. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keine Möglichkeit gehabt, den Vortrag der Gegenseite zu prüfen, etwa, ob ein Antrag gestellt worden sei, ob die Bevollmächtigung der vorhergehenden Anwältin noch bestanden habe, ob Zustellungsmängel hinsichtlich der Aus- weisungsverfügung der Ausländerbehörde vom 28. Januar 2020 bestanden oder weitere Dul- dungsgründe vorgelegen hätten. Effektiver Rechtsschutz sei nicht möglich gewesen. Des Wei- teren sei Art. 15 SächsVerf verletzt worden, weil die Rechtsfigur des faktischen Inländers in willkürlicher Weise verkannt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte bedürfe es für eine Abschiebung eines Zuwanderers beson- ders schwerer Gründe, wenn der Zuwanderer seine Kindheit oder Jugend bzw. eine sehr lange Zeit im Gastland zugebracht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es auf den erlaubten Aufenthalt in Deutschland nicht an. Der Beschwerdeführer halte sich seit 16 Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe die Schule besucht. Auch habe er eine sozi- alversicherungspflichtige Beschäftigung und eine Ausbildungsplatzzusage. Vorstrafen seien gelöscht worden. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den fehlenden Antrag sei willkür- lich, weil dies nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entziehe sich einer Subsumtion vollständig. Dem Be- schwerdeführer sei durch die Abschiebung ein schwerer Nachteil entstanden. Seit seiner Ein- reise im Jahr 2006 habe er Deutschland nicht verlassen. Seine gesamte Familie befinde sich hier. Er habe hier seine gesamte Sozialisation erfahren. Im Libanon sei er völlig hilflos. Dort gebe es kein Sozialhilfesystem, auf das er zurückgreifen könne.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerde- führer seine Rückholung aus dem Libanon bzw. die Wiedereinreise in die Bundesrepublik begehrt, ist sie unzulässig, weil er insoweit nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes erschöpft hat. a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup- tete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas- sungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.) b) Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel der Wiedereinreise in die Bundesrepublik den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschrit- ten. Insoweit begehrt er – anders als im bisherigen fachgerichtlichen (Eil-)Verfahren – nicht die Aussetzung seiner Abschiebung, sondern seine Rückholung aus dem Libanon bzw. die Wiedereinreise in das Bundesgebiet, mithin die Beseitigung der Folgen der nach seinem Dafürhalten rechtswidrigen Abschiebung. Einen derartigen Folgenbesei- tigungsanspruch hat er vor den primär zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvQ 93/20 – juris Rn. 3) jedoch bislang weder im Haupt- noch im Eilrechtsschutz geltend gemacht. Dass eine Entscheidung ausnahms- weise nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2022 sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge- richts vom 14. April 2022 richtet, kann dahinstehen, ob sie in Ermangelung einer Anhö- rungsrüge bereits aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist. Denn jedenfalls genügt sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen ver- fassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in
6 Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu be- gründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
aa) Die Beschwerdebegründung zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effek- tiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) im Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes nicht auf.
(1) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsver- letzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den An- spruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Be- schluss vom 25. April 2013 – Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 – Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).
Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grund- sätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Ok- tober 2005 – Vf. 62-IV-05). Allerdings begründet nicht jede zweifelhafte oder ob- jektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtli- chen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge in- nerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Ver- fassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grund- rechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechts- fall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22 m.w.N..; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 282).
(2) Ausgehend hiervon ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht hinreichend dargetan. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin zu behaup- ten, dass effektiver Rechtsschutz aufgrund der nicht gewährten Einsicht in die Ak- te der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen sei. Inwieweit Art. 38 Satz 1 SächsVerf gegenüber dem sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) ergebenden Informationsanspruch, der auch das Akteneinsichts-
7 recht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris Rn. 40), vorrangig einschlägig sein soll, wird vom Beschwerdeführer indes nicht dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass die Rechtsschutzgarantie von Verfassung wegen einschließe, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und be- hördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, damit das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106), setzt er sich nicht hinreichend mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts auseinander. In der in Bezug genommenen Entscheidung hatte die durch eine Behörde verweigerte Aktenvorlage zur Folge, dass das Gericht nicht beurteilen konnte, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die behördliche Entscheidung beruht und ob diese geeignet sind, sie zu tragen; die dem Gericht ob- liegende Rechtskontrolle wurde dadurch wesentlich erschwert. Inwieweit diese Gesichtspunkte im hier streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfah- ren einschlägig sein sollen, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar.
bb) Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 15 SächsVerf legt der Beschwerde- führer nicht ausreichend dar.
(1) Das Grundrecht aus Art. 15 SächsVerf auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Ausweisung ist ein Ein- griff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundes- gebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG). Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht markiert in diesem Zu- sammenhang allerdings – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Ge- währleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlich- keit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 17, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145[171]; st. Rspr.).
Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentli- chen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers sowie deren Ab- wägung gegeneinander sind den Verwaltungsgerichten übertragen. Hierbei sind auch die Vorgaben der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten zu berücksichtigen (Art. 8 EMRK). Danach besteht zwar für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine
8 Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rech- nung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19).
(2) Das sich auf diese Maßstäbe beziehende Beschwerdevorbringen zeigt die Mög- lichkeit ihrer Missachtung nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerde- führer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als faktischer In- länder einzustufen ist. Denn der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem Vor- bringen allein auf einen vermeintlichen fachgerichtlichen Subsumtionsfehler. Eine aus sich heraus nachvollziehbare Begründung, warum dieser einzelne Sub- sumtionsfehler zur Verletzung des Art. 15 SächsVerf geführt haben soll, indes fehlt. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausdrücklich gerade nicht auf die Ausweisung, sondern auf die aus der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers herrührende vollziehbare Ausreisepflicht. Insoweit lässt das Beschwerdevorbringen schon keine hinreichende Auseinander- setzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der einfachrechtlichen Rechts- lage erkennen. Ob und inwieweit die besonderen Anforderungen, die an die Aus- weisung eines faktischen Inländers zu stellen sind, auch außerhalb des Anwen- dungsbereichs des § 53 AufenthG Wirkung entfalten, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
9 V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle