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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 88-IV-21
Vf. 88-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars-Peter Reimers, An der Frauenkriche 12,
01067 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 16. Juni 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 30. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober und vom 3. November 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsge- richts Pirna vom 9. November 2020 und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss vom 27. August 2021 (jeweils 24 OWi 303/20), dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 31. August 2021.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsord- nungswidrigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2019 von der Polizei angehalten und zu einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Hierbei gab er die Anschrift „B. ..., ... R.“ als Wohnanschrift zu Protokoll.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises S. (künftig: Verwaltungsbehörde) vom 27. Juni 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße von 160 EUR festge- setzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ein Zustellungsversuch an die o.g. An- schrift scheiterte. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei der Beschwerdeführer „unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen. Eine durch die Verwaltungsbehörde durchgeführte Melderegisterabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter der o.g. Anschrift gemeldet war.
Am 9. Juli 2019 erging in der Sache ein weiterer, mit dem Bescheid vom 27. Juni 2019 in- haltsgleicher Bußgeldbescheid, der erneut unter der o.g. Anschrift des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte.
Wie dem Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 9. November 2020 zu entnehmen ist, hat ein daraufhin durch die Verwaltungsbehörde veranlasstes Ermittlungsersuchen am 30. Juli 2019 ergeben, dass an der angegebenen Anschrift niemand habe angetroffen und auch sonst kein Hinweis auf den Aufenthalt des Betroffenen habe ermittelt werden können. Am 7. Oktober 2019 wurde der Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2019 öffentlich zugestellt, wobei die Veröffent- lichung der Zustellungsbenachrichtigung auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde am 23. September 2019 erfolgte.
Am 6. Oktober 2020 erfolgte die Kontopfändung bei dem Beschwerdeführer. Daraufhin legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 6. Oktober 2020 durch die Mitteilung seiner kontoführenden Bank über die Zwangsvollstreckung von dem Vorgang erfahren. Für den Fall, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam erfolgt sei, sei der Beschwerde-
3 führer ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Einspruchsfrist zu wahren. Eine weitere Begründung bleibe vorbehalten, weil hierzu zunächst die Einsicht in die Bußgeldakte erforderlich sei und ihm insoweit keine eigenen Erkenntnisse vorlägen.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 verwarf die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe am Tattag gegenüber der Polizei keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Im Rah- men der öffentlichen Zustellung hätte fristgerecht Einspruch eingelegt werden können. Der Tatvorwurf sei dem Beschwerdeführer durch die Anhörung vor Ort bekannt gewesen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdefüh- rers zugegangen am 15. Oktober 2020, wurde Akteneinsicht in die Ermittlungsakten gewährt.
Unter dem 20. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig bat er um Übersendung der Ablichtung der die Zustellung des Bescheides vom 12. Oktober 2020 bescheinigenden Postzustellungsurkunde. Diese werde zur Anfertigung der Begründung gebraucht.
Mit angegriffenem Beschluss vom 9. November 2020 verwarf das Amtsgericht Pirna den An- trag auf gerichtliche Entscheidung. Gegen den am 7. Oktober 2019 öffentlich zugestellten Bußgeldbescheid hätte innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er daran gehindert gewesen sei, diese Frist einzu- halten. Die Behauptung, erst am 6. Oktober 2020 durch die Kontopfändung von dem Be- scheid Kenntnis erlangt zu haben, ersetze nicht den notwendigen Vortrag dazu, warum die Zustellung an die von ihm angegebene Anschrift möglicherweise ohne sein Verschulden ge- scheitert und ggf. die öffentliche Zustellung zu Unrecht erfolgt sei. Diese sei „durchaus“ rechtmäßig gewesen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er der Polizei gegenüber seine zutreffende Anschrift angegeben habe. Schließlich habe ihn im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch die Mitteilung erreicht, dass sein Konto gepfändet werde. Außerdem sei die Entscheidung ergangen, bevor ihm die Möglichkeit zur Begründung und Glaubhaftmachung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Auch sei dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag habe begründen wollen. In- dem das Amtsgericht die Entscheidung getroffen habe, ohne die angekündigte Begründung abzuwarten, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Hätte das Gericht auf die im angegriffenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer vorgetragen, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei. An ihn gerichtete Post erreiche den Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Anschrift regelmäßig. Außerdem sei der Verwaltungsbehörde der Standort des geführten Fahrzeugs bekannt gewesen. Auch dort hätte ohne weiteres eine Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgen können. Die öffentliche Zustel- lung sei unwirksam gewesen. Zumindest sei der Beschwerdeführer aber ohne eigenes Ver-
4 schulden daran gehindert gewesen, gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch einzu- legen. Er habe nicht damit rechnen können, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch plötz- lich eine öffentliche Zustellung angeordnet werde. Gebotene Ermittlungen seien unterlassen worden. Das Fahrzeug sei auf die S. GmbH in D. zugelassen gewesen. Dort wären ohne wei- teres entsprechende Ermittlungen möglich gewesen. Ein Betroffener müsse nicht damit rech- nen, dass Schriftstücke unter Verstoß gegen das Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt würden, die dann Rechtsmittelfristen in Lauf setzten.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 27. August 2021 wies das Amtsgericht Pirna die Anhörungsrüge zurück. Die gerügte bzw. verspätet gewährte Akteneinsicht sei im Weite- ren zunächst nicht vorgetragen worden und habe auch keinen Eingang im Antrag auf gericht- liche Entscheidung gefunden. Der Vortrag, Zustellungen an die im Streit befindliche An- schrift des Beschwerdeführers seien möglich gewesen, sei nicht geeignet, den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde habe die ihr zur Verfügung stehenden und erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Soweit die Zustellung eines anderen Bußgeldbescheides erfolgreich gewesen sein sollte, sei das ggf. auf eine Veränderung vor Ort oder darauf zurückzuführen, dass ein Zusteller einfach „eingeworfen“ habe. Dies be- rühre die Zustellungsversuche der hiesigen Verwaltungsbehörde aber nicht. Eine Begründung bzw. Glaubhaftmachung sei diesbezüglich nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die Nichtberücksichtigung bzw. die Zurückweisung seines Vor- bringens und seiner Beweisanträge sei unter keinem Gesichtspunkt prozessual gerechtfertigt. Dass es auf Tatsachen ankomme, die der Beschwerdeführer behauptet und unter Beweis ge- stellt habe, ergebe sich aus der Begründung der angegriffenen Beschlüsse. Dieses Vorbringen von vornherein als manipuliert zurückzuweisen und nicht zu würdigen, finde im Gesetz keine Stütze. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich zu einem früheren Zeitpunkt in der ihm nun vorgeworfenen Art und Weise Verfahren entzogen oder die Zustellung von Post- stücken durch Manipulation vereitelt hätte, seien weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die geltend gemachte Verletzung sei auch entscheidungserheblich. Falls sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er sich unter der der Bußgeldbehörde bekannten Anschrift auf- halte und ihn zuzustellende Poststücke dort auch erreichten, bestätige, hätte dies die Richtig- keit der in den Postzustellungsurkunden enthaltenen Tatsachen, dass der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen sei, vollständig widerlegt. Der Beschwer- deführer habe seine Behauptung auch nicht unsubstantiiert erhoben. Er habe alle erforderli- chen Details dieser Behauptung bekundet. Mehr könne nicht vorgetragen werden. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, den angebotenen Beweisen nachzugehen. Es hätte in seiner Ent- scheidung berücksichtigen müssen, dass ein weiterer regelmäßiger Aufenthaltsort die der Verwaltungsbehörde bekannte Anschrift des Arbeitgebers, der Firma S. GmbH in D. gewesen sei. Die notwendigen Ermittlungen hätten von Amts wegen auch ohne vorherige Antragstel- lung durch den Beschwerdeführer veranlasst werden müssen.
Mit Schreiben vom 3. November 2021 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Verwaltungsbehörde ihn unter seiner Anschrift nach wie vor erreiche. Dieser Umstand belege,
5 dass die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seinerzeit nicht vorgelegen hätten, weil der Beschwerdeführer unter seiner Postanschrift erreichbar gewesen sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Amtsgerichts Pirna vom 27. August 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbe- schwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Be- schwer durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 9. November 2020 richtet, genügt sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrol- lieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdefüh- rers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 59-IV-
6 21; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätz- lich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es legt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 9. November 2020 nicht hinreichend dar. aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbe- teiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Ent- scheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Ein Gericht muss deshalb, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Be- gründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die Begründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Ent- scheidung angemessene Zeit warten. Entscheidet es vor Ablauf der Frist oder sonst angemessener Zeit, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 22. Januar 2019 – 2 BvR 93/19 – juris Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 12. Juni 1968, BVerfGE 24, 23 [25]; Beschluss vom 7. Juli 1955, BVerfGE 4, 190 [192]; st. Rspr.). Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt be- stimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 – juris Rn. 4). Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem der Betroffene mit ei- ner Entscheidung noch nicht zu rechnen brauchte (vgl. zum Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1532/20 – juris Rn. 20). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
7 bb) Gemessen hieran, zeigt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Der Beschwerdeführer trägt pauschal vor, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt bzw. zurückgewiesen worden. Indes ist bereits nicht ersichtlich, welches konkrete Vorbringen das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 9. November 2020 nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen haben soll, denn der Beschwerdeführer be- gründete den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Oktober 2020 nicht. So- weit er gleichzeitig um Übersendung der Ablichtung der die Zustellung des Bescheids vom 12. Oktober 2020 bescheinigenden Postzustellungsurkunde gebeten hat, weil die- se zur Anfertigung der Begründung benötigt werde, wurde eine Begründung des An- trags dem Gericht gegenüber zwar in Aussicht gestellt, jedoch bis zu einer Entschei- dung über den Antrag am 9. November 2020 nicht nachgereicht. Dass die vom Amts- gericht 19 Tage nach Antragseingang getroffene – nicht stattgebende – Entscheidung in Ansehung der ausstehenden Antragsbegründung vor Ablauf einer angemessenen Zeit erfolgt sein soll, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Dass Beweisanträge bzw. -anregungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zurückgewiesen worden sein sollen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass vor Erlass der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. November 2020 Beweisan- träge gestellt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer auf die in der Begründung der Anhörungsrüge vom 24. November 2020 erfolgten Beweisanregungen bzw. den darin erstmals gestellten Antrag auf Beiziehung der Verfahrensakte des Amtsgerichts Königs Wusterhausen abstellt, kann die angegriffene Entscheidung vom 9. November 2020 hierauf nicht beruhen, weswegen die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit von vornherein ausscheidet.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
8 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle