Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 18.08.2022 – Vf. 32-IV-22

Vf. 32-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn D.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe

am 18. August 2022

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 6. Juni 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde, zu der er mit verschiedenen E-Mails weitere Anlagen ein- reichte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 31. Mai 2022 (11 Ausl S 228/21) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 (OLGAusl 228/21).

Wie sich aus der angegriffenen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ergibt, ist Gegen- stand des Ausgangsverfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2021 gegen die Bewilligungen der Rechtshilfe durch die Staatsanwaltschaft C. vom 25. August und 6. September 2021 auf Grundlage der Europäischen Ermittlungsanordnungen der polnischen Kreisstaatsanwaltschaft in B. vom 22. Juni und 10. August 2021.

Das Oberlandesgericht, dem die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurde, entschied mit angegriffenem Beschluss, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sei. Die Generalstaatsanwalt- schaft gab mit dem ebenfalls angegriffenen Bescheid der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Art. 5 Abs. 4 EMRK. Er trägt vor, dass die Europäische Ermittlungsan- ordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend im Lichte des Rechts auf ef- fektive Verteidigung umgesetzt sei. Dies verletze die Rechte der Beschuldigten. In seinem Fall geschehe dies durch „dubiose“ und unberechtigte Ermittlungsanordnungen, die als politi- sche Verfolgung durch die polnische Justiz gesehen werden könnten. Dagegen könne man sich in Deutschland nicht ausreichend zur Wehr setzen. Der Europäische Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass Polen derzeit kein vertrauenswürdiges System habe und viele Richter nicht rechtmäßig ernannt seien. Polen könne nicht das gegenseitige Vertrauen ausgesprochen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Aussetzung der Verfahren „bis die Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen haben, dass der Beschuldigte sich durch Rechtsbehelf verteidigen kann“.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

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II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und die Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsge- richtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Septem- ber 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten nur auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, genügt die Verfas- sungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88- IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru- ar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

b) Gemessen hieran genügt das Beschwerdevorbringen den Substantiierungserfordernis- sen nicht. Der Beschwerdeführer legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrun- deliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dar, noch zeigt er in Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf, welchen verfassungs- rechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden sollen. Insbesondere wird die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 SächsVerf) nicht hinreichend dargetan. Diesbezüglich erschöpft sich das Beschwerde- vorbringen in der pauschalen Behauptung mangelnder Rechtsschutzmöglichkeiten.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Aussetzung der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Ausgangsverfahren beantragt, ist der Verfassungsgerichtshof hierzu nicht berufen.

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III.

Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde, erledigt sich dieser mit der Entschei- dung über die Verfassungsbeschwerde.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe