Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 18.08.2022 – Vf. 39-IV-22
Vf. 39-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1) der Frau M.,
2) des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 18. August 2022
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 15. Juni 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit diversen Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. Mai 2022 (S 29 SF 103/22 AB), in dem ihr Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde.
Wie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist, wenden sich die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren gegen die weitere Befassung des vorsitzenden Richters der 32. Kammer des Sozialgerichts Dresden mit dem Verfahren S 32 AS 3693/17, weil sie dessen Befangen- heit besorgen. Unter dem genannten Aktenzeichen führen die Beschwerdeführer einen Rechtsstreit wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gegen das Jobcenter D.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Ihr Verlangen nach Gerichtsverfahren nur mit mündlicher Verhandlung und ohne Einzelrichter werde nicht gehört. Der abgelehnte Richter sei der Vorsitzende in vielen der von ihnen ge- führten Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden. Bereits seit dem Jahr 2005 sei geklärt, dass die Beschwerdeführerin wegen progredienter Multipler Sklerose unbefristet erwerbsgemin- dert sei. Nichtsdestotrotz habe das Gericht wider besseres Wissen der Stadt D. Glauben ge- schenkt und die Klage auf Leistungen der Grundsicherung im Jahr 2014 abgewiesen. Dass ihre Tochter – obwohl sie die Betreuerin der Beschwerdeführerin sei – den Gerichtssaal habe verlassen müssen, weil man sie als Zeugin habe hören wollen, sei nicht rechtens. Die Aussage des abgelehnten Richters „Wir sehen uns mindestens noch vier Mal vor Gericht.“ sei als Dro- hung zu verstehen gewesen und begründe seine Befangenheit. Es handele sich damit weder um ein faires Verfahren noch um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dass der Richter von der Anhörungsrüge nichts gewusst haben will, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe ihn am 3. Dezember 2021 auf die Befangenheit und die falsche Handlungsweise hinge- wiesen. Auch insoweit sei kein Gehör gewährt worden. Der angegriffene Beschluss beruhe nicht auf richterlicher Unabhängigkeit, sondern stelle nur einen kollegialen Gefallen dar. Es werde gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen und die Beschwerdeführerin wegen ihrer Be- hinderung benachteiligt. Den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung und der Be- schwerdeführerin ihre Vertreterin vorzuenthalten, verstoße gegen das Grundgesetz und die EMRK. Da die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet gewesen seien, als sich ihre Tochter als Betreuerin außerhalb des Gerichtssaales befunden habe und nicht habe mitwirken dürfen, sei auch Art. 104 Abs. 1 GG verletzt.
Mit diversen Schreiben machen die Beschwerdeführer ergänzende und vertiefende Ausfüh- rungen zu ihrer Verfassungsbeschwerde.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil die Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und Verstöße gegen die EMRK rügen. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben wer- den, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen nie- dergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Gunsten nur auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Verfas- sungsbeschwerde unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer gegen das in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Prinzip der Rechtswegerschöpfung und Subsi- diarität verstoßen haben, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Begründungs- anforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88- IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru- ar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
b) Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer mögliche Verfassungsverstöße nicht hinreichend dargetan. Sie legen weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundelie- genden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dar, noch zeigen sie in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung auf, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden soll.
Insbesondere erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) darin, zu behaupten, „Ge- hör“ sei nicht gewährt worden. Indes zeigt es nicht auf, welchen konkreten Vortrag das Gericht im streitgegenständlichen Verfahren übergangen haben könnte bzw. dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen soll (vgl. insoweit SächsVerfGH, Be- schluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV- 20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr).
4 Soweit die Beschwerdeführer meinen, die angegriffene Entscheidung verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wird auf Grundlage ihres Vortrags nicht erkennbar, dass die Zurückweisung ihres Ablehnungs- gesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhen, also mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 – Vf. 106- IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [HS]/Vf. 84-IV-10 [e.A.]; st. Rspr.).
Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass ein Verstoß ge- gen das Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 Sächs- Verf) gerügt werden sollen, genügen die Ausführungen auch insoweit den Substantiie- rungsanforderungen nicht.
Inwieweit der Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Sächs- Verf) betroffen sein soll, ist der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise zu entnehmen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe