Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 25.04.2024 – Vf. 62-IV-22

Vf. 62-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Frauke Brosius-Gersdorf und die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe

am 25. April 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 22. September 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Amtsgerichts Zittau vom 30. Juni 2022 (1 M 97/21; 111/21; 114/21; 115/21; 135/21; 156/21; 157/21) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 15. Juli 2022 (2a T 69/22 bis 75/22), dem Beschwerdeführer sämtlich zugestellt am 22. August 2022.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Die Verfassungsbeschwerde richte sich gegen die vorgenannten Beschlüsse, mit denen eine Erin- nerung und Beschwerde gegen die Art und Weise der Vollstreckung als unbegründet zurück- gewiesen worden sei. Die Vollstreckung sei dabei als ungültig angesehen worden, weil die Ladung und damit die Eröffnung der Vollstreckung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den beigefügten Anlagen und sei selbsterklä- rend. In der Sache gehe es um eine Problematik der Nutzung eines Faksimiles durch den Obergerichtsvollzieher an Stelle der eigenhändigen Unterschrift. Die Verfassungsbeschwerde stehe im Zusammenhang mit den Vf. 38-IV-22 und Vf. 44-IV-22; die Akten seien beizuzie- hen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Aus ihr geht schon der Lebenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend

3 hervor. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit anderen vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren stehe und der Sachverhalt „selbsterklärend“ sei, genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfas- sungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthaltenen Sach- verhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich da- raus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeu- tung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Jäger

gez. Brosius-Gersdorf

gez. Herberger

gez. Betka

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe