Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.05.2024 – Vf. 27-IV-23

Vf. 27-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau P.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 23. Mai 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 8. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 31. Mai 2023 (6 T 57/23).

Im Ausgangsverfahren betrieb die Landesjustizkasse Chemnitz, vertreten durch das Oberlan- desgericht Dresden, gegen die Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung aus dem Zah- lungs- und Vollstreckungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2022 über einen Betrag in Höhe von 131,34 EUR. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte der Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Kamenz die Beschwerdeführerin zur Zahlung die- ses Betrags inklusive der Gerichtsvollzieher-Kosten in Höhe von 45,39 EUR bis zum 9. De- zember 2023 auf. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass es sich bei der gesetzten Frist um einen Schreibfehler gehandelt habe; gemeint sei der 9. Feb- ruar 2023 gewesen. Die Zahlung sollte nunmehr bis zum 2. März 2023 erfolgen.

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht Kamenz – Zwangsvollstre- ckungsabteilung – mit Beschluss vom 17. März 2023 zurück. Die hiergegen erhobene soforti- ge Beschwerde wies das Landgericht Görlitz – Außenkammern Bautzen – mit angegriffenem Beschluss vom 31. Mai 2023 zurück.

Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Schreibfehler in Verwaltungsakten seien aufgrund der verfassungsrechtlichen Bindung der Gerichte an das Gesetz ausschließlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu würdigen. Ein etwaiger Schreibfehler hätte unverzüglich nach § 42 VwVfG förmlich durch Änderungsbescheid berichtigt werden müssen. Das Landgericht habe nicht aufgeklärt, ob es sich tatsächlich um einen Schreibfehler gehandelt habe, sondern willkürlich aus dem richterli- chen Bauchgefühl heraus entschieden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-

3 verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be- ruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10).

Die Beschwerdeschrift legt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dar. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, das Ge- richt habe willkürlich entschieden, hingegen werden Anhaltspunkte dafür, dass die Ent- scheidung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, nicht dargetan. Letztlich be- schränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre einfachrechtliche Sichtweise, wonach es sich bei dem Schreiben vom 30. Januar 2023 um einen Verwaltungsakt handele, anstel- le derjenigen des Landgerichts zu setzen.

III.

Ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entschei- dung über die Verfassungsbeschwerde.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Brosius-Gersdorf

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle