Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.05.2024 – Vf. 34-IV-23
Vf. 34-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Kati Lang, Theresienstraße 20,
01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 23. Mai 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 30. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2023 (4 K 509/21.A).
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Seinen im Februar 2021 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 3. März 2021 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte die Ab- schiebung nach Bulgarien an und ordnete die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2021 Klage zum Verwal- tungsgericht. Mit Beschluss vom 23. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter das Verfahren ein. Die Klage gelte gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückge- nommen, weil der Kläger der am 18. Februar 2022 zugestellten Aufforderung zur Mitteilung einer aktuell ladungsfähigen Anschrift nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Am 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid vom 3. März 2021 aufzuheben, hilfsweise die Bundesrepublik zu verpflichten, fest- zustellen, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Mit Schreiben vom 14. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG. Zudem lehnte er den Berichterstatter gemäß § 54 VwGO i.V.m § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese ergebe sich aus seinem politischen und publizisti- schen Auftreten. So sei er im Jahr 2019 durch den sächsischen Landesverband der Partei Al- ternative für Deutschland (AfD) in den sächsischen Landeswahlausschuss entsandt worden. Unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 326/21), welches die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Ver- dachtsfall zugelassen habe, ergäben sich bei der ideologischen Ausrichtung der Partei im Ganzen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzten. Überdies habe der Be- richterstatter mehrfach – teilweise unter Benennung seiner Tätigkeit als Richter am Verwal- tungsgericht – in der Zeitschrift „Junge Freiheit“ publiziert, wobei er auf „Folgen unbegrenz- ter Masseneinwanderung für unsere Sozialsysteme, die innere Sicherheit und Ordnung sowie den Zusammenhalt der Gesellschaft“ hinweise und sich für eine Partei einsetze, die aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz beobachtet werde und deren Ziel die Ausgrenzung und Verächtlichmachung von Migranten, insbesondere von Muslimen wie dem Beschwerdeführer, sei.
In seiner dienstlichen Äußerung vom 26. April 2023 führte der abgelehnte Richter u.a. aus, dass eine Entscheidung über den Fortsetzungsantrag wegen einer deutlichen Überlastung der
3 Kammer noch nicht erfolgt sei. Zu den angeführten außerdienstlichen Umständen wolle er sich nicht äußern; ein Zusammenhang mit diesem Verfahren bestehe nicht.
Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters aus Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser sei unbegrün- det, weil weder im Einzelfall noch in der Gesamtschau der vorgetragenen Gründe Tatsachen dafür vorlägen, dass eine Voreingenommenheit oder fehlende Unparteilichkeit des abgelehn- ten Richters im vorliegenden Asylklageverfahren zu besorgen sei. Ein Richter dürfe sich poli- tisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funkti- onär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen, ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Auf- fassung der jeweiligen Regierung übereinstimme oder ihr widerspreche. Aus einer parteipoli- tischen Nähe eines Richters zu einer Partei oder aus einer Betätigung für sie im Rahmen ge- setzlich vorgesehener Ämter und Organe, wie dem Landeswahlausschuss, lasse sich eine Be- sorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Hieran ändere auch nichts, dass die AfD mit ihrem Auftreten und parteipolitischen Streben zunehmend verfassungsfeindliche Tendenzen erken- nen lasse und deshalb vom Bundesverfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft worden und diese Einstufung erstinstanzlich, aber noch nicht rechtskräftig, bestätigt worden sei. Weder sei die AfD bisher verboten noch sei bislang ein Parteiverbotsverfahren eingeleitet worden. Eine Mitgliedschaft in oder die Nähe zu ihr allein könne daher ohne Hinzutreten weiterer Faktoren des Einzelfalls keine Besorgnis der Befangenheit auslösen. Solche besonderen Umstände lie- ßen sich auch nicht in der außerdienstlichen publizistischen Tätigkeit des Berichterstatters erkennen. Eine solche sei ihm erlaubt, weil ihm das Recht auf Meinungsäußerung zur Seite stehe. Der Richter könne sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu ent- scheidenden Rechtsstreitigkeiten bestehe, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift auch zu rechtspolitischen Fragen äußern, wobei ihm die Erwähnung des Richter- amtes auch im außerdienstlichen Kontext in der Regel erlaubt sei. Bei seiner außerdienstli- chen Betätigung müsse der Richter auch die aus dem Richteramt erwachsenden Pflichten be- achten. Ob ein Richter diese sich aus seiner Rechtsstellung als Richter ergebenden Grenzen der Meinungsfreiheit beachtet oder überschritten habe, sei unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Doch auch ein Verstoß gegen das in § 39 DRiG verortete Mäßigungsgebot allein könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Er- forderlich sei vielmehr eine besondere Animosität und Emotionalität der öffentlichen Äuße- rungen. Dies sei bei den genannten Beiträgen in der Zeitschrift „Junge Freiheit“ nicht gege- ben. Eine Überemotionalität oder gar ausländerfeindliche Gesinnung, die die Unbefangenheit des Richters bei migrationspolitischen Themen in Frage stelle, lasse sich, trotz der gewählten Form der Meinungsäußerung unter Mitteilung seiner Dienstbezeichnung in einem möglicher- weise dem rechtskonservativen Spektrum zuzuordnenden Medium, nicht entnehmen. Ebenso wenig lasse sich die Besorgnis der Befangenheit aus der Behandlung des Akteneinsichtsge- suchs oder der Verfahrensdauer herleiten.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung vom 12. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. August 2023 zurück.
4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Verfassungs- beschwerde nicht entgegen. Zwar stünde ihm bei ablehnendem Urteil der Antrag auf Zulas- sung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen und er könnte versuchen, auf diesem Wege eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Auch wenn nach überwiegender Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden könne, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei, lasse eine verbreitete Auffassung hiervon eine Ausnahme für den Fall zu, dass eine auf willkürli- chen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht werde. Jedoch vertrete das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich des Beschlusses vom 22. März 2023 (3 A 46/23.A) eine gegenteilige Auffassung. Nach § 138 Nr. 2 VwGO sei hiernach ein Verfahrensfehler nur dann gegeben, wenn ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge- schlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt. Das Verwaltungsgericht habe die einfachrechtlichen Befangenheitsvor- schriften in nicht mehr nachvollziehbarer Weise übergangen und gebe zu erkennen, dass es die Begründung des Befangenheitsantrags nicht zur Kenntnis genommen sowie den gesell- schaftlichen und politischen Kontext ausgeblendet habe. Anders als im freien wissenschaftli- chen, rechtlichen und politischen Diskurs sei der Richter im kontradiktorischen Verfahren bei der Urteilsfindung verpflichtet, jeglichen Anschein einer Parteinahme – wie hier durch öffent- liche Publikation einer migrationsablehnenden Haltung unter Anführung des Richteramts und Auftretens für die AfD – für eine bestimmte öffentliche Auffassung, die für das zu verhan- delnde Verfahren von Bedeutung sein könnte, zu vermeiden. Es sei nicht zu entscheiden ge- wesen, ob die AfD verfassungswidrig sei und verboten gehöre, sondern ob jemand, der mit den Zielen der Partei sympathisiere, bei einem Asylkläger die Besorgnis der Befangenheit auslöse.
Zudem trete hier eine Vielzahl publizistischer Äußerungen unter expliziter Verwendung der Bezeichnung „Richter am Verwaltungsgericht“ in einem rechten Leitmedium hinzu. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft an das Befangenheitsgesuch herangegangen. Es komme allein darauf an, ob vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Misstrauensgrund vorliege. Auch wenn die Veröffentlichungen nicht strafbare politische Meinungsäußerungen darstellten, ließen sie aufgrund ihres einwanderungsablehnenden bis -feindlichen Duktus beim Beschwerdeführer wenigstens den „bösen Schein“ der Befangenheit besorgen. Besonderes Gewicht erhielten die publizierten Texte dadurch, dass sie durch einen amtsausübenden Richter, der sich in dieser Funktion auch zu erkennen gebe, niedergeschrie- ben seien und ihnen somit eine amtsbezogene Legitimität zugestanden werde.
Zwar stelle eine fehlerhafte Rechtsanwendung – wie sie im Einstellungsbeschluss des Be- richterstatters zu sehen sei – für sich genommen nicht schon die Besorgnis der Befangenheit dar, jedoch spiegele sich in der Begründung des Einstellungsbeschlusses und der anschließen-
5 den Nichtbearbeitung des Fortsetzungsantrags die Haltung des abgelehnten Richters zum Asylverfahren des Beschwerdeführers wider.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde- führer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Aus- schöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 71-IV-23; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 27. September 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gege- ben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; st. Rspr.). Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 65-IV-22; Beschlüsse vom 23. März 2023 – Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17-IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).
2. Vorliegend ist der angegriffene, im Ablehnungsverfahren ergangene Beschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO); in- des kann der Beschwerdeführer gegen die – noch ausstehende – Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens nach Einstellung gemäß § 81 AsylG einen An- trag auf Zulassung der Berufung stellen (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 81 AsylG Rn. 25; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 4 A 1013/18.A – juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 24 ZB 23.30851 – juris). Dieser richtet sich nach den Vorschriften des § 78 Abs. 2 bis 5 AsylG und kann nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist die
6 Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ausnahmsweise beachtlich, soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückwei- sung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 13-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 1-IV-22; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20 unter Verweis auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris Rn. 9; Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Kluckert in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).
Gerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbe- schwerde geltend.
3. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch er- sichtlich. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 1. Juli 2021 (2 BvR 890/20) verweist, setzt er sich nicht mit den dortigen Besonderheiten des Einzelfalls und der fehlenden Übertragbarkeit auf die hiesige Konstellation auseinander; soweit er auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwal- tungsgericht vom 22. März 2023 (3 A 46/23.A) verweist, verkennt er den Inhalt dieser Entscheidung.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
7 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Brosius-Gersdorf
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle