Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.05.2024 – Vf. 38-IV-23

Vf. 38-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 23. Mai 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 14. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 14. Juni 2023 (5 Qs 17/23).

Wie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist, verwarf das Landgericht Leipzig die so- fortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 28. Februar 2023 (226 Cs 803 Js 48769/18) mit der Maßgabe der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags kostenpflichtig als unbegründet. Das Amtsgericht habe seinen An- trag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Hauptver- handlung vom 17. Januar 2023 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190-IV-20). 2. Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezogen, ist die Verfassungs- beschwerde – ungeachtet der Frage ihrer formwirksamen Einlegung – deswegen unzuläs- sig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Die Beschwerdebegrün- dung beschränkt sich auf eine Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angese- henen Grundrechte sowie auf Behauptungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung zu dem von ihm versäumten Hauptverhandlungstermin vom 17. Januar 2023, welche die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen lassen.

3 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Brosius-Gersdorf

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle