Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.05.2024 – Vf. 53-IV-23
Vf. 53-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 23. Mai 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 4. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Be- schwerdeführer gegen die Berechnung seiner Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der Rentenbescheid vom 6. November 2008 sei durch die „Bundesknappschaft“ gefälscht worden. Seit Bezug seiner Altersrente für Bergleute ab dem 1. Dezember 2001 versuche er, Rentenansprüche aus seinem zweiten Arbeitsverhältnis durch- zusetzen. Dieses habe bis zum 30. Juni 1990 bestanden, sei aber nur bis zum 30. Juni 1976 rentenrechtlich anerkannt worden. Die in Anspruch genommenen Rechtsmittel und Rechtsbe- helfe (Landessozialgericht Chemnitz, Bundespräsident, Regionaldirektion Chemnitz, Be- schwerdemanagement Bochum und Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages) hätten zu den sich ständig wiederholenden Negativbescheiden geführt. Die Rentenversicherung der Knappschaft habe immer Recht bekommen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 78-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 30-IV-23 [HS]; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18; st. Rspr.).
Ausgehend hiervon fehlt es dem Beschwerdevorbringen bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und des bisherigen Verfahrensab- laufs. Auch greift der Beschwerdeführer weder eine konkrete hoheitliche Maßnahme an noch
3 trägt er vor, in Grundrechten der Sächsischen Verfassung verletzt zu sein. Sein Vortrag er- schöpft sich in der Behauptung von Ungereimtheiten und dem Vorwurf der Fälschung des Rentenbescheides, was den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht genügt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Brosius-Gersdorf
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle