Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.06.2024 – Vf. 108-IV-23
Vf. 108-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 20. Juni 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 18. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Landgerichts Görlitz vom 29. September 2023 und vom 27. Oktober 2023 (je- weils 2a T 115/23).
Mit angegriffenem Beschluss vom 29. September 2023 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau – Zweig- stelle Löbau – vom 13. Februar 2023 (8 M 379/22) zurück.
Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 27. Oktober 2023 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Zur Begründung werde auf die in den Verfahren Vf. 55-IV-22 und Vf. 35-IV-23 eingereich- ten Unterlagen verwiesen; die Akten seien beizuziehen. Sein Recht auf den gesetzlichen Rich- ter sei dadurch verletzt worden, dass der Beschluss vom 29. September 2023 vor dem Termin der durch den Beschwerdeführer beantragten Frist für die Begründung seiner Befangenheits- anträge vom 7. September 2023 ergangen sei. Hieraus ergebe sich auch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem verletze ihn der Beschluss vom 27. Oktober 2023 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil dieser ergangen sei, bevor der Beschwerdefüh- rer Gelegenheit gehabt habe, sein weiteres Ablehnungsgesuch vom 20. Oktober 2023 zu be- gründen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom
3 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Aus ihr geht schon der Lebenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend hervor. Der Verweis auf Dokumente in anderen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren genügt ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass nur die Dokumente vorge- legt worden seien, die „für eine Bewertung der angefochtenen Dokumente relevant“ seien. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Ver- fahrensakten enthaltenen Sachverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich daraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Strewe