Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.06.2024 – Vf. 112-IV-23

Vf. 112-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe

am 20. Juni 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 29. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schrei- ben des Landratsamtes M. vom 27. November 2023.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung einer Schwerbehinderung begehrte der Be- schwerdeführer Einsicht in zwei Gesundheitsakten zu seiner Person beim Gesundheitsamt des Landkreises M. Auf sein Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2020 teilte das Landratsamt M. ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2020 mit, dass das Gesundheitsamt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO anlässlich zweier verschiedener Vor- gänge verarbeite. Dazu wurde näher ausgeführt.

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. und 3. Oktober 2022 Petitionen an den Landkreis M. richtete. Eine weitere, die Arbeitsweise des Landratsamtes M. thematisierende Petition richtete der Beschwerdeführer an den Sächsischen Landtag (Drs. 7/14829). In seiner Stellungnahme hierzu teilte das Landratsamt mit, dass auf Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2023 hin am 3. August 2023 sämtliche personen- bezogenen Daten des Beschwerdeführers im Gesundheitsamt gelöscht worden seien. Ihm sei mit Schreiben vom 9. August 2023 abschließend geantwortet worden. Der Sächsische Land- tag erklärte die an ihn gerichtete Petition am 8. November 2023 für erledigt.

Unter dem 4. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer vom Landrat – soweit erkennbar – weiterhin die Beantwortung seiner Petition vom 1. Oktober 2022. Gleichzeitig reichte er eine „Neu- und Anschlusspetition“ ein und forderte den Landrat unter Fristsetzung auf, „die Angelegenheiten in geordnete, den guten Sitten entsprechende Verhältnisse zu befördern.“

Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilte das Landratsamt M. dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass nicht ersichtlich sei, dass sein Schreiben vom 4. Oktober 2023 neuen Vortrag enthal- te. Eine „Neu- bzw. Anschlusspetition“ sei daher nicht zulässig. Alle von ihm vorgebrachten Sachverhalte seien seitens des Landkreises M. beantwortet worden.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 35 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf. Er habe die Absicht gehabt, über den Kreistag des Landkrei- ses M. eine vollständige Aufarbeitung der Vorgänge über eine Petition zu erreichen. Der Landrat bzw. das Landratsamt M. weigere sich, Petitionen und Anschlusspetitionen anzu- nehmen und zu bearbeiten. Petitionen willkürlich als „Papierkorbangelegenheiten“ ohne Ant- wort zu lassen, sei unzulässig. Das Ziel des Landratsamtes sei es, ihn „von seinen Rechten über seine Gesundheitsakten Bescheid zu wissen, abzuhalten.“ In Ermangelung nachvollzieh- barer Bescheidung durch das Landratsamt M. sei er „mangels angreifbarer, normengerechter Fakten“ und auch aus ökonomischen Gründen nicht in der Lage, das Verwaltungsgericht an- zurufen.

3

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Beschwerdeführer entgegen den An- forderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG unterlassen hat, den für sein Anliegen einschlägigen Rechtsweg zu erschöpfen. 1. Danach muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle beste- henden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglich- keit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 2-IV-22 [HS]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80- IV-15; st. Rspr.).

Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. No- vember 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Be- schluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61- IV-08).

2. Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer, dass seine Petition durch das Landratsamt bzw. durch den seiner Meinung nach zuständigen Kreistag nicht ordnungsgemäß beschieden worden sei. Demnach steht ihm zur Verfolgung seines Begehrens der Verwaltungsrechts- weg offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahms- weise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Insbesondere genügt die Berufung des Beschwer- deführers auf ein etwaiges wirtschaftliches Prozessrisiko insoweit nicht. Ebenso wenig ist seine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinn.

4 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Strewe