Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.06.2024 – Vf. 12-IV-24
Vf. 12-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 20. Juni 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 12. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 9. August 2023, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2023 (3 L 346/23) sowie gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2024 (2 B 212/23), welcher ihm am 11. Januar 2024 zugestellt wurde.
Mit angegriffenem Bescheid des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 9. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes entlas- sen, weil er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hilfsweise wurde die Ent- lassung aufgrund fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung erklärt.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht Chemnitz im Wege der einstwei- ligen Anordnung festzustellen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht durch Be- kanntgabe der Prüfungsentscheidung beendet worden sei. Diesen Antrag lehnte das Verwal- tungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 2. Oktober 2023 ab. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Mit der Aushändigung des Be- scheides über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sei die gesetzlich vorgese- hene Rechtsfolge der Entlassung eingetreten. Dass er gegen die Prüfungsentscheidungen Rechtsmittel eingelegt habe, ändere daran nichts, weil es für die Beendigungswirkung ledig- lich auf den Realakt und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidungen ankomme. Die Hilfsanträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung wurden eben- falls abgelehnt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die in Rede stehenden Prüfungs- entscheidungen rechtswidrig sein könnten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit ange- griffenem Beschluss vom 5. Januar 2024 zurück. Ein Anordnungsanspruch liege weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag vor, weil keine überwiegenden Er- folgsaussichten in der Sache bestünden. Die Prüfungsentscheidungen, die die Grundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen bildeten, begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.
Die mit Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar 2024 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gesondert begründet. Die Be- schwerdebegründung sowie weitere drei Anlagen hat der Beschwerdeführer vorab per Telefax an den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Ausweislich des Fax-Empfangsberichts hat die Übertragung des 34 Seiten umfassenden Konvoluts am 12. Februar 2024 um 23:51 Uhr be- gonnen und hat 14:59 Minuten gedauert, sodass der Empfang am 13. Februar 2024 um 00:06 Uhr abgeschlossen gewesen ist.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf gleichen Zugang zu öffent- lichen Ämtern bei gleicher Eignung aus Art. 28 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, des Gleich- behandlungsgebots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, seines Grundrechts auf effektiven Rechts- schutz aus Art. 38 SächsVerf sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf. Mit der gesonderten Beschwerdebegründung rügt der Beschwerdeführer zusätzlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen setzten sich nicht mit der Verletzung seines Grundrechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung aus Art. 28 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf auseinander. Durch die Entlassung werde es ihm als ehema- ligem Finanzanwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewähl- ten staatlichen Beruf zu ergreifen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren gewesen, weil ihm durch den möglicherweise unum- kehrbaren Ausschluss vom gewählten staatlichen Beruf eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte drohe. Die Anforderungen an die notwendigen Er- folgsaussichten dürften nicht – wie vorliegend geschehen – überspannt werden.
Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei verletzt. Das Sächsi- sche Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass er mangels voll- ständiger Teilnahme am prüfungsrelevanten Unterricht und der Prüfungsvorbereitung nicht habe zur Prüfung herangezogen werden dürfen. Es werde Ungleiches gleich behandelt, indem Prüflinge, die vollständigen prüfungsrelevanten Unterricht erhalten hätten sowie solche, die krankheitsbedingt einen niedrigeren Vorbereitungsstand aufwiesen, zur Laufbahnprüfung mit gleichem Aufgabenumfang und gleicher Bearbeitungszeit herangezogen würden.
Das Recht auf effektiven Rechtschutz werde verletzt, weil das Sächsische Oberverwaltungs- gericht überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer Erfolgsgarantie der Hauptsache stelle. Es berücksichtige nicht, dass die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vom Europäischen Gerichtshof noch nicht geklärt seien. Die vorgenommene Auslegung hinsichtlich der Erforderlichkeit von kodifizierten Datenschutzgrundsätzen für eine Bewertung des amtsärztlichen Attests liege nicht in seiner Kompetenz. Das Gericht hätte dies dem Europäischen Gerichtshof vorlegen oder einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überlassen müssen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, weil das Sächsische Oberver- waltungsgericht eine umfassende Verhältnismäßigkeitsabwägung auf Grundlage der Rege- lungen der Datenschutz-Grundverordnung unterlassen habe. Zwar beginne es zunächst mit der Annahme, dass die mit der Regelung verfolgte sachgerechte Prüfung der Prüfungsfähig- keit auf Seiten des Prüfungsamtes in die Abwägung einzustellen sei. Das Gericht unterlasse es dann jedoch, eine Abwägung der hierzu notwendigen Daten mit dem verfolgten Zweck anzu- stellen und postuliere einseitig, dass die konkret geforderten Informationen sich in dem not-
4 wendigen Maß befunden hätten. Überdies fehle es gänzlich an einer Rechtsgrundlage für die Offenbarung von Gesundheitsdaten.
Die Nichtbefassung mit wesentlichen Grundrechtsaspekten und wesentlichen Teilen des Sachvortrags verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag zur Vergleichbarkeit der Kompetenzverteilung zwischen Amtsarzt und Prüfungsausschuss mit dieser zwischen Amts- arzt und Dienstherrn bei Dienstunfähigkeit befasst. Ebenso habe es sich nicht damit auseinan- dergesetzt, dass dem Beschwerdeführer vom Prüfungsausschuss die Einsicht in die dort ge- führte Prüfungsakte zur Laufbahnprüfung nicht gewährt worden sei. Zudem setze es sich nicht mit der Frage auseinander, ob besondere Vorkehrungen zum Schutz der medizinischen Daten des Beschwerdeführers hätten getroffen werden müssen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbe- schwerde fristgemäß begründet wurde. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforde- rungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prü- fen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvorausset- zungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck kommende
5 Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Mög- lichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechts- verletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV- 22; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu ha- ben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; st. Rspr.). b) Ein dahingehender Vortrag wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerde- führer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Verstöße gegen Art. 28 Abs. 1 SächsVerf, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 38 SächsVerf sowie Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf rügt. Wird mit der Verfas- sungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtli- chen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Auf den Antrag nach § 152a VwGO hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschweren- den Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09). c) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe