Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 20.06.2024 – Vf. 42-IV-23
Vf. 42-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 20. Juni 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2023 (2 S 121/23).
Wie dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zu entnehmen ist, begehrte der Be- schwerdeführer im Ausgangsverfahren von der Technischen Universität Dresden die Heraus- gabe einer Gewebeprobe, welche dem Leichnam seines Vaters im Rahmen eines Abstam- mungsgutachtens entnommen worden war. Mit Urteil vom 25. November 2022 wies das Amtsgericht Dresden die Klage des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Gewebeprobe ab.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. November 2022 zurück. Ein Anspruch auf – auch nur vorübergehende – Herausgabe der Gewebeteile bestehe nicht.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 21 und Art. 22 SächsVerf. Zur Begrün- dung gibt er die Klageschrift vom 8. August 2022 wieder und verweist auf ein Schreiben sei- ner Rechtsanwältin vom 5. Juli 2023.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.).
Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Dem Beschwerdevor- bringen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des zugrunde liegenden Le- benssachverhalts. Die Rüge, in Grundrechten verletzt zu sein, erschöpft sich in der Benen- nung von Art. 21 und Art. 22 SächsVerf.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Strewe