Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.08.2024 – Vf. 47-IV-24 (HS)/Vf. 48-IV-24 (e.A.)

Vf. 47-IV-24 (HS) 48-IV-24 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau Dr. L.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. August 2024

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 1. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be- schwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2024 (07 T 115/24) sowie gegen die „Arbeitsweise“ des Amtes für Jugend und Familie, des Job- centers L. und der L. Post. Zudem begehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechts- schutz.

Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Un- terlassungsanspruchs gegen ihre Eltern Klage bei dem Amtsgericht Grimma einlegte und ei- nen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte. Nachdem sie die entsprechenden Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht hatte, wies das Amtsgericht diesen zurück.

Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin auch den nochmaligen Aufforderungen, die Unterlagen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe einzureichen, nicht nachgekommen sei.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 27, Art. 36 und Art. 38 SächsVerf. Die Verrechnung der Einkommensteuerrückerstattung, des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes mit ihren Bürgergeldzahlungen habe zu einer existenzbedrohenden Lage geführt und sei nicht mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf ein menschenwürdi- ges Dasein zu vereinbaren. Die Einwilligung zur Unterbringung ihres Sohnes in einem Heim oder bei ihren Eltern sei von ihr gewaltsam erpresst worden. Es hätten zum Zeitpunkt der In- obhutnahme keine unabhängigen Gutachten vorgelegen. Es sei ihr in ihrer derzeitigen Lage nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt zu nehmen, um ihre Rechte und die ihres Sohnes zu verteidigen. Sie beantrage eine umfassende Prüfung des Falles ab 2014 unter verständiger Würdigung aller Einzelheiten. Da sich zudem abzeichne, dass ihr Sohn sich zu entfremden drohe und die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung Teil eines menschenwürdigen Daseins sei, beantrage sie unverzüglichen Kontakt zu ihrem Sohn.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 7 SächsVerf rügt, ist die Verfas- sungsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil diese Norm kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgt.

2. Im Übrigen genügt sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Lebenssachver- halt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, geht weder aus der Be- schwerdeschrift noch aus den beigefügten Unterlagen hinreichend hervor. Die Be- schwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Verletzung der benannten Grundrechte zu behaupten, ohne einen Zusammenhang zu der angegriffenen Entscheidung herzu- stellen. Zu der lediglich unspezifisch angegriffenen „Arbeitsweise“ des Amtes für Ju- gend und Familie, des Jobcenters L. sowie der L. Post fehlt es gänzlich an Ausführun- gen, die eine Einordnung der gerügten Maßnahmen ermöglichen könnten.

III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle