Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.08.2024 – Vf. 9-IV-24
Vf. 9-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Kindes L., vertreten durch seine Mutter Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 15. August 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 5. Januar 2024, die Ladung vom 8. Januar 2024 sowie die Verfügung vom 18. Januar 2024 des Amtsgerichts Leipzig (jeweils 340 F 8/24).
Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Großeltern des Beschwerdefüh- rers mit Antrag vom 2. Januar 2024 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – die Regelung des Umgangs mit diesem begehrten. Zur Begründung gaben sie an, dass die Mutter des Be- schwerdeführers den Kontakt seit 2023 zunehmend einschränke.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2024 bestellte das Amtsgericht eine Verfah- rensbeiständin für den Beschwerdeführer. Dieser Beschluss wurde am 8. Januar 2024 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgefertigt.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zum Termin zur Erörterung am 7. Februar 2024 geladen. In der Folge nahm die Verfahrensbeiständin mit Schreiben vom 12. und 17. Januar 2024 Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers auf.
Mit der angegriffenen Verfügung vom 18. Januar 2024 verlegte das Amtsgericht auf Antrag der Mutter des Beschwerdeführers den Termin zur Erörterung auf eine andere Uhrzeit am gleichen Tag und erläuterte in Bezug auf den Beschluss über die Bestellung eines Verfah- rensbeistands den Zusammenhang zwischen dem Datum des Erlasses und jenem der Ausferti- gung.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 27 Abs. 1 SächsVerf und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf Schutz vor erniedrigender Behandlung aus Art. 15, 16 Abs. 2 SächsVerf. Es existierten offen- bar mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts mit unterschiedlichem Datum. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu lieferten keine akzeptable Erklärung dafür. Es sei zu berücksichtigen, dass der Briefumschlag zu dem Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 17. Januar 2024 am 20. Januar 2024 seitlich offen im Briefkasten gelegen habe. Der dem Beschluss vom 5. Januar 2024 zugrunde liegende Antrag der Großeltern des Beschwerdeführers sei ehrverletzend und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Es sei nicht verständlich, warum der Antrag nicht als unbegründet zurückgewiesen worden sei, zumal in den letzten Monaten regelmäßiger Um- gang gewährt worden sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen das in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Prinzip der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität verstoßen hat, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den Begrün- dungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr geht weder der Le- benssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, hinreichend hervor, noch legt der Beschwerdeführer dar, inwieweit sich aus dem Beschluss zur Bestellung ei- nes Verfahrensbeistandes, der angegriffenen Ladung sowie der Verfügung des Amtsge- richts eine Verletzung seiner Grundrechte ergeben soll. Soweit eine Verletzung des Art. 27 SächsVerf gerügt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits nicht, inwieweit der offene Briefumschlag eine Grundrechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG darstellen soll. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung folgt auch nicht aus der Behauptung, es existierten Beschlüsse mit unterschiedlichen Daten. Soweit eine Verletzung der Rechte aus Art. 15, 16 Abs. 2 SächsVerf gerügt wird, verbleibt es bei deren Benennung, ohne ei- nen Zusammenhang zu den angegriffenen Schreiben aufzuzeigen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle