Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 1-IV-24
Vf. 1-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau H.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 19. September 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 16. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be- schwerdeführerin gegen den Kostenbescheid der Stadtverwaltung W. vom 20. April 2023 (KB 001/23-9355), gegen die fehlende Bearbeitung ihres dagegen gerichteten Widerspruchs vom 27. April 2023 durch die Stadtverwaltung W. und das Landratsamt B. (15.2- 085.1594:23-Wil-025), gegen das Schreiben des Landratsamtes B. vom 1. Februar 2023 (15.2-092.3:22-Wil-H./U./J.) und gegen weitere Vorgänge bei der Stadtverwaltung W. und dem Landratsamt B. in den Jahren 2021, 2022 und 2023 im Zusammenhang mit der Be- schwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches nach ihren Angaben seit 2012 regelmäßig bei Starkregen überschwemmt werde. Mit E-Mail vom 11. April 2023 und Telefax vom 12. April 2023 beantragte sie bei der Stadt W. Einsichtnahme in die Nieder- schriften der öffentlichen Stadtratssitzungen und in die städtischen Hochwasserschutzkonzep- te der Jahre 2008 bis 2021.
Die Stadt W. erhob mit dem angegriffenen Kostenbescheid vom 20. April 2023 eine Verwal- tungsgebühr in Höhe von 250 EUR für die beantragte Einsichtnahme in alle Stadtratsproto- kolle von 2008 bis 2021. Die Vorbereitung hierfür sei mit erheblichen Aufwendungen ver- bunden, denn die Akten seien zu separieren und teilweise aus dem Archiv bereitzustellen und aufzubereiten. Die Verwaltungsgebühren richteten sich nach dem Aufwand und dem Kosten- verzeichnis, welches Anlage zur Verwaltungskostensatzung sei.
Dem hiergegen mit Schreiben vom 27. April 2023 erhobenen und mit Schreiben vom 24. Mai 2023 begründeten Widerspruch half die Stadt W. mit Schreiben vom 29. August 2023 nicht ab und legte diesen dem Landratsamt B. zur Entscheidung vor, welches der Beschwerdeführe- rin den Eingang mit Schreiben vom 4. September 2023 bestätigte.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beantragte Einsichtnahme am 20. Juni 2023 im Rathaus möglich sei. Im Schreiben zur Widerspruchsbe- gründung vom 24. Mai 2023 legte die Beschwerdeführerin auch gegen die Terminsbestim- mung Widerspruch ein. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin die Stadt W. mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 auf, die gezahlte Verwaltungsgebühr zurückzuzahlen, weil ihr die Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle bislang nicht ermöglicht worden sei.
Das Landratsamt teilte der Beschwerdeführerin zudem mit dem angegriffenen Schreiben vom 1. Februar 2023 mit, dass ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21. November 2022 gegen den Bürgermeister aufgrund des Verlaufs einer persönlichen Vorsprache vom 3. November 2022 keine Folge gegeben werde.
3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 27, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 38 SächsVerf. So sei ihr Widerspruch vom 27. April 2023 noch nicht beschieden worden, obwohl die Frist des § 75 VwGO bereits abgelaufen sei. Ihr sei nach wie vor keine Einsichtnahme in die Niederschriften der Stadtratssitzungen gewährt wor- den. Diese stelle auch keine Amtshandlung dar, für die eine Verwaltungsgebühr verlangt wer- den könne. Zudem werde ihr durch die Verweigerung der Einsichtnahme das Recht genom- men, Auskünfte zu Daten zu erhalten, die den Hochwasserschutz ihres Grundstücks beträfen. Überdies bereichere sich die Stadtverwaltung durch die unterlassene Rückzahlung der bereits überwiesenen Verwaltungsgebühr. In ihren Grundrechten sei sie auch durch das Verhalten des Bürgermeisters im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Vorsprache am 3. November 2022, durch die Verweigerung von Auskünften und Akteneinsicht der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes sowie durch die Nichtumsetzung des kommunalen Hochwasserschutzes ver- letzt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichts- hof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbe- schwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachent- scheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
4 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie den fachgerichtlichen Rechtsweg ge- mäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck kom- mende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grund- rechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Sie hat weder vorgetragen, dass sie im Hinblick auf die behauptete unterlassene Bearbeitung ihrer Rechtsbehelfe und Schreiben Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht nach § 75 VwGO erhoben hat, noch, dass sie sonst fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle