Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 10-IV-24

Vf. 10-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau F.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 19. September 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 27. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2023 (213 OWi 201/23).

Die Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren Wiedereinsetzung in die Ein- spruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 27. Oktober 2022 (2.09019488.3.LDS) sowie Entscheidung über ihren Einspruch. Die Einspruchsfrist sei ver- säumt worden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin den Bußgeldbescheid aus dem Postkasten genommen, ihn dann aber aufgrund seiner erhöhten beruflichen Belastung verges- sen habe. Er sei erst durch die Vollstreckungsankündigung im Januar 2023 auf die versäumte Einspruchsfrist aufmerksam geworden und habe seine Frau am 18. Januar 2023 auf die Sache hingewiesen. Die Einspruchsfrist sei daher ohne Verschulden der Beschwerdeführerin ver- säumt worden.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 verwarf die Landesdirektion Sachsen den Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass der Bußgeldbescheid am 2. No- vember 2022 mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Einlas- sung zur Familienbehandlung der Eingangspost könne nicht anerkannt werden.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies das Amtsgericht Dresden den Antrag der Be- schwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen unanfechtbar zurück. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einlegung des Einspruchs verhindert gewesen sei. Sie könne sich nicht darauf verlassen, dass sich ihr Ehemann in einer beruflich angespannten Situation um alle Fristsachen kümmere.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Ihr Mann habe sich jahrzehntelang zuverlässig um die gemeinsame Post gekümmert. Sie habe sich auf ihn verlassen dürfen. Die Anhörung habe sie nicht erreicht, weshalb sie keinen Anlass gehabt habe, nach einem Bußgeldbescheid zu fragen. An die Glaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nur geringe Anforde- rungen zu stellen. Die Abwägung zwischen Rechtskraft, Rechtsfrieden und dem Anspruch auf rechtliches Gehör müsse bis zur Schranke des Missbrauchs stets zugunsten des letztgenannten ausfallen. Auch in der Nichtentscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsge- richtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbe- schwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachent- scheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas- sungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 3. Dezem- ber 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Aus- druck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessua- len Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grund- rechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12- IV-24; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Wird – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu er- schöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). 2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die nach § 46 OWiG i.V.m. § 33a StPO statthafte Anhörungsrüge erhoben hat. Anhaltspunkte dafür, dass es ihr nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtli- che Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle